Unfallversicherung

Der Sachverhalt, zu dem die Bürgerin eine Auskunft des Umweltministeriums erbeten hat, dürfte zumindest Naturschutzfachleuten - deutlich sein. Die Grundfrage lautet: Inwieweit liegt ein Verstoß gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen vor, wenn ein Kakteenzüchter eine dem WAA unterliegende Kakteenart besitzt, die er ursprünglich aus einem Nachlass erhalten hat und die wahrscheinlich, aber nicht mehr nachweisbar, vor In-Kraft-Treten des Handelsverbotes nach Deutschland eingeführt worden ist?

Diese Anfrage, mit der sich die Bürgerin an die Landesregierung wendet und um Hilfestellung bittet, wo genau sie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden und erfahren kann, hat sie doch genau an die zuständige Stelle bei der Landesregierung gerichtet. Wenn die Fragestellung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu beantworten wäre, so wäre es doch zumindest ein sachgerechter Umgang mit dieser Anfrage, wenn Frau X auf verschiedene Möglichkeiten hingewiesen worden wäre, wo sie solche Informationen im Netz oder in der Literatur findet oder ob andere staatliche Stellen ihr kompetent bei der Beurteilung ihres Problems helfen können. Die Antwort aus dem Umweltministerium vom 19. November 2004 verwundert allerdings nicht nur Frau X sehr. Sie lautet: „Sehr geehrte Frau die Tatsache, dass Sie nach einem „Niedersächsischen Artenschutzgesetz bzw. einer -verordnung" fragen zeigt, dass Sie sich mit den rechtlichen Grundlagen überhaupt nicht beschäftigt haben. Es kann nicht Aufgabe einer 0bersten Landesbehörde sein, solche Defizite abzudecken.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage L. Leiter des Referats Rechtsangelegenheiten des Naturschutzes"

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält sie die Antwort des Umweltministeriums auf die Anfrage von Frau X für sachlich angemessen und im Tonfall für gerechtfertigt?

2. Wie wird sie sicherstellen, dass in Zukunft Anfragen von Bürgern sachgerecht und bürgerfreundlich beantwortet werden?

3. Wird sie sich bei dieser Bürgerin für die Antwort des Umweltministeriums entschuldigen und ihre Anfrage sachgerecht beantworten?

6. Abgeordnete Dörthe Weddige-Degenhard (SPD) Zertifizierungsrichtlinien für Brustzentren

Seit dem 1. Juli 2004 ist in Niedersachsen das Disease-Management-Programm (DMP) für Brustkrebs in Kraft getreten. Dieses Disease-Management-Programm sieht vor, dass eine Klinik nur dann als DMP-Klinik akzeptiert ist, wenn 150 Brustkrebs-Fälle pro Jahr neu operiert bzw. behandelt werden.

Der DMP-Vertrag für Niedersachsen ist der repressivste im ganzen Bundesgebiet und steht im Widerspruch zu den Stellungnahmen und Empfehlungen der Fachgesellschaften.

Die Deutsche Gesellschaft für Senologie sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft geben als bundesweite Empfehlung eine Zahl von 150 zu operierenden Brustkrebs-Fällen pro Jahr zwar an, räumen jedoch ein, dass diese Zahl nicht evidenzbasiert ist und stellen in Frage, ob diese Zahl als Zertifizierungskriterium in Zukunft bindend sein kann.

Beide Fachgesellschaften (DKG und DGS) räumen außerdem ein, dass unterschiedliche Kliniken in einer Region als Verbund miteinander kooperieren können, um die Ansprüche zu erreichen.

Hier weicht der niedersächsische DMP-Vertrag von den Zertifizierungsrichtlinien des Bundesgebietes ab, indem eine solche Kooperation ausdrücklich nicht gestattet wird. Für das Flächenland Niedersachsen bedeutet dies, dass die Behandlung von Brustkrebs auf wenige Zentren beschränkt wird und eine flächendeckende Versorgung der häufigsten bei Frauen vorkommenden Krebserkrankung nicht mehr gewährleistet ist.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Welche Kliniken in Niedersachsen sind bis jetzt schon als Brustzentren anerkannt?

2. Hält die Landesregierung diese Bedingungen für geeignet, um die flächendeckende Versorgung der niedersächsischen Patientinnen sicherzustellen?

3. Wenn nein, welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um eine optimale Versorgung im ländlichen Niedersachsen zu erreichen?

7. Abgeordneter Dieter Möhrmann (SPD) Schwimmunterricht an Grundschulen - Aufsichtsführung und Haftungsfragen

Mit Beginn des neuen Schuljahres sind an allen Grundschulen die Zusatzstunden, die zur Erteilung des Schwimmunterrichts von der Bezirksregierung gewährt wurden, ersatzlos gestrichen worden. Stattdessen wird darauf verwiesen, dass pädagogische Mitarbeiter zur Aufsichtsführung herangezogen werden. Pädagogische Mitarbeiter können aber nach den Bestimmungen nicht eigenverantwortlich unterrichten. Im Zusammenhang mit der Erteilung des Schwimmunterrichts gibt es deshalb Unsicherheiten.

Nach Auskunft der Bezirksregierung Lüneburg werden Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die durch die Schulleitung mit der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben u. Ä. im Rahmen des Schulsports beauftragt werden, im haftungsrechtlichen Sinne wie Beamte oder Beamtinnen behandelt, sodass das Land Niedersachsen für diese Schäden einzutreten hat. Auch besteht für diese Tätigkeit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (Ziffer 4.1.9. a. a. O.). Strafrechtliche Konsequenzen aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht sind im Einzelfall denkbar. Diese könnten sich z. B. aus folgenden Rechtsgedanken ergeben: unterlassene Hilfeleistung, Körperverletzung im Amt, fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welches haftungsrechtliche Risiko trägt die verantwortliche Lehrkraft beim Einsatz von pädagogischen Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten oder anderen geeigneten Personen beim Schwimmunterricht, und wie kann dieses Risiko ausgeschlossen werden?

2. Welche Qualifikationen müssen diese Personen vorweisen können, um in welchen Bereichen des Schwimmunterrichts eingesetzt werden zu können?

3. Welche pädagogischen, haftungsrechtlichen oder sonstigen Gründe gab es für die Änderung des Erlasses „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport", hier: Sorgfalts- und Aufsichtspflicht in besonderen Bereichen, vom 1. August 2004?

8. Abgeordneter Hans-Joachim Janßen (GRÜNE) Ableitung des Stromes von Offshorewindparks in der Nordsee - „Gar nicht an die Trassenführung denken"? Ministerpräsident Wulff habe anlässlich des Ost-Friesland-Abends am 15. September 2004 in Hannover eine lange Liste von Problemen benannt, die bei der Verwirklichung der Windparks vor der ostfriesischen Küste gelöst werden müssten, berichtete die Ostfriesen-Zeitung vom 17. September 2004. „Wir werden uns genau ankucken müssen, wie wir alles unter einen Hut bringen.

Ich darf gar nicht an die Trassenführung denken", zitiert die Ostfriesen-Zeitung den Ministerpräsidenten.

Inzwischen sind erste konkrete Planungen zur Trassierung von Freileitungen angelaufen. Das Berliner Unternehmen Windland GmbH habe bei der Bezirksregierung Weser-Ems ein Raumordnungsverfahren für eine 190 km lange Hochspannungsfreileitung von Dornum oder Wangerland bis Bramsche beantragt, berichtete die Nordwest-Zeitung am 8. Juni 2004. Inzwischen wurden ebenfalls Raumordnungsverfahren für Leitungstrassierung zwischen dem geplanten Windpark

Meerwind bei Helgoland und dem friesländischen Schillighörn sowie zwischen Ganderkesee und St. Hülfe eröffnet.

Mit der Thematik haben sich bereits einige Kreistage im Regierungsbezirk Weser-Ems befasst: Beispielsweise liegt dem Landtag eine Resolution des Kreistages des Landkreises Vechta vom 17. Oktober 2004 als Petition vor. Darin wird u. a. gefordert, den „erforderlichen Ausbau des Hochspannungsnetzes in das Änderungsverfahren des LROPs mit einzubeziehen".

Der Vorschlag des Ministerpräsidenten „... gar nicht an die Trassenführung denken", kann also keine Lösung sein.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. In welcher Weise steht sie in Konsultationen mit Schleswig-Holstein und/oder den potenziellen Betreibern von Windparks innerhalb und außerhalb der AWZ mit dem Ziel, Planungen untereinander abzustimmen und Leitungstrassen an Land und innerhalb der 12 Seemeilen-Zone zu bündeln?

2. Bis wann beabsichtigt sie eine landesraumordnerische Planung zur Festlegung von Korridoren oder konkreten Trassierungen zur see- bzw. landseitigen Ableitung des Stromes von Offshorewindparks?

3. Unter welchen Voraussetzungen könnte die Einleitung einer landesraumordnerischen Planung von Trassierungen zur landseitigen Ableitung von Strom aus Offshorewindparks eine aufschiebende Wirkung für bereits bisher und/oder im Laufe des Planungsprozesses beantragte Raumordnungsverfahren einzelner Vorhabenträger haben?