Steuerschuldner

Die in Absatz 1 Satz 1/1 vorgeschlagene Regelung dient der Normenklarheit. Die Benennung des Steuerschuldners gehört zu den Grundvoraussetzungen eines Steuertatbestandes. Die Empfehlung, den neuen Satz 4 aufzunehmen, beruht auf einem während der Beratungen vorgelegten Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und FDP. Die vorgesehene Absenkung der Spielbankabgabe für Spiele im Internet soll der Tatsache Rechnung tragen, dass das Anbieten dieser Spiele im Hinblick auf die Spielbetriebs- und Zahlungssicherheit, den Jugendschutz und das zu beachtende Regionalitätsprinzip höhere Anforderungen stellt als ein konventioneller Spielbetrieb und deshalb hohe Investitionen in die Hard- und Software erfordert, deren Rentabilität bei Anwendung des sonst geltenden Abgabesatzes nicht gewährleistet erscheint.

Die in Absatz 3 vorgeschlagenen Änderungen beruhen im Wesentlichen auf der Notwendigkeit, die Grundlagen für die Einbeziehung des Internetspiels in die Abgabenerhebung zu präzisieren. Die Bemessungsgrundlage zeitbezogener Steuern wird für einen bestimmten Zeitraum ermittelt. Für die täglich entstehende Spielbankabgabe für das sog. große und kleine Spiel in der Spielbank soll in Satz 2 der Spieltag - wie nach dem geltenden Recht - durch die Öffnungszeiten der Spielbank bestimmt werden. Für das Internetspiel ist eine gesonderte Regelung erforderlich, weil dieses möglicherweise ganztägig, jedenfalls aber nicht zwingend im Einklang mit den Öffnungszeiten der Spielbank angeboten werden könnte und wegen des abweichenden Steuersatzes gesondert abgerechnet werden muss. Dem trägt Satz 3 Rechnung. Da die Zusatzabgabe für jeden Spieltag erfolgt und für deren Erhebung die Bruttospielerträge aus großem und kleinem Spiel einerseits und Internetspiel andererseits zusammenzurechnen sind, ist in Satz 4 wegen der möglicherweise abweichenden Spielzeiten zudem klarzustellen, an welchem Spieltag die Erträge aus dem Internetspiel jeweils zu berücksichtigen sind. Satz 5 ist erforderlich, weil möglicherweise beabsichtigt ist, das Internetspiel ganzjährig zuzulassen. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen bleibt (vgl. § 4 Abs. 2 NSpielO), entstehen die Abgabenschulden allein für das Internetspiel. Durch die Fiktion, dass in diesem Fall der Kalendertag als Spieltag gilt, wird sichergestellt, dass auch insoweit die Absätze 6 bis 8 Anwendung finden.

Die Empfehlung, einen neuen Satz 2 in Absatz 6 anzufügen, beruht darauf, dass wegen des in Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen abweichenden Abgabesatzes für Spiele im Internet eine gesonderte Aufzeichnung der auf diese Spiele entfallenden Erträge erforderlich ist.

Zu § 5:

Die zu Absatz 2 vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass das nachfolgend geregelte Hinzurechnungs- und Abrechnungsverfahren auch in den Fällen durchzuführen ist, in denen der Zulassungsinhaber keinen Jahresüberschuss, sondern einen Jahresfehlbetrag erzielt hat. Damit wird verdeutlicht, dass auch in den Fällen eine weitere Abgabe entsteht, in denen zwar handelsrechtlich ein negatives Ergebnis erzielt wurde, sich aber nach den Nummern 1 und 2 trotzdem eine positive Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ergibt. Zugleich ist klargestellt, dass die Zu- und Abrechnungen in diesen Fällen nicht bei Null beginnen, sondern bei dem erzielten Jahresfehlbetrag.

Eine Übertragung von Verlusten aus dem Vorjahr (Verlustabzug) ist bei dieser Formulierung ausgeschlossen.

Der Absatz 5 des Entwurfs soll zur besseren Verständlichkeit in zwei Absätze mit den Regelungsbereichen „Grundsatz und Höhe der Vorauszahlungspflicht" (Absatz 5) und „Entstehung, Fälligkeit, Anmeldung und Festsetzung" (neu in Absatz 5/1) aufgeteilt werden. In Absatz 5 Satz 1 soll wegen der möglichen Abweichungen von Kalenderjahr und Steuerbemessungszeitraum sichergestellt werden, dass die Vorauszahlungszeiträume die Quartale des Geschäftsjahres sind. In den Fällen, in denen Geschäftsjahr und Kalenderjahr übereinstimmen, ergibt sich hierdurch keine Änderung der Rechtsfolge. In den Fällen, in denen Geschäftsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen, ist durch die vorgeschlagene Änderung gewährleistet, dass das Geschäftsjahr in vier gleich lange Voranmeldungszeiträume aufgeteilt ist. Die weiteren Änderungen dienen der Anpassung an den Sprachgebrauch des § 37 Einkommensteuergesetz und der Kürzung der Vorschrift ohne inhaltliche Änderung.

Der neue Absatz 5/1 übernimmt die Regelungen aus Absatz 5 Sätze 3, 5, 6 und 7 des Entwurfs.

Die in Satz 2 vorgeschlagene Ergänzung führt zu einem Gleichlauf der Abgabefristen für das erste Quartal und die Jahresanmeldung. Ansonsten könnte die in Satz 1 vorgesehene Abgabefrist für das erste Quartal dazu führen, dass der Anmeldungspflichtige die Bemessungsgrundlage der weiteren Abgabe für das Vorjahr bereits 20 Tage früher kennen müsste als Absatz 6 Satz 1 dies für die Jahresanmeldung vorsieht.

Im Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass die in Absatz 6 Satz 4 bestimmte Pflicht zur Beifügung eines testierten Jahresabschlusses sowie des Prüfungsberichts eine Prüfungspflicht auch für diejenigen Zulassungsinhaber begründet, die aufgrund der Rechtsform des Spielbankunternehmens handelsrechtlich nicht der Prüfung unterliegen (vgl. §§ 264 a, 316 HGB).

Zu § 6/1:

Die Vorschrift beruht auf einem während des Gesetzgebungsverfahrens unterbreiteten Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und FDP. Während der Entwurf noch vorsah, den im geltenden Recht enthaltenen Anspruch der Spielbankgemeinden auf einen Anteil an der Spielbankabgabe ganz zu streichen, schafft Satz 1 die Möglichkeit für den Haushaltsgesetzgeber, eine Beteiligung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vorzusehen. Die Sätze 2 bis 4 regeln die Einzelheiten der Verteilung des im Haushalt vorgesehenen Gemeindeanteils auf die einzelnen Spielbankgemeinden.

Sowohl die vollständige Streichung des Gemeindeanteils als auch die in § 6/1 empfohlene Regelung sind von den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Anhörung kritisiert worden. Die Spitzenverbände haben den Standpunkt vertreten, sie hätten aufgrund der in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleisteten Finanzhoheit der Gemeinden einen Anspruch auf einen festen Anteil an der Spielbankabgabe zumindest in der bisherigen Höhe als Ersatz für die ihnen entgehende Gewerbe- und Vergnügungssteuer. Der Ausschuss hat einen derartigen Anspruch jedoch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des GBD verneint.

Der GBD hat die Auffassung vertreten, aus den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Finanzverfassung könne der von den kommunalen Spitzenverbänden behauptete Anspruch nicht hergeleitet werden. Nach Artikel 106 Abs. 2 Nr. 6 GG stehe das Aufkommen der Spielbankabgabe den Ländern zu; die Spielbankabgabe sei damit eine Landessteuer. Ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließe, bestimme aber nach Artikel 106 Abs. 7 Satz 2 GG die Landesgesetzgebung. Wie der Vergleich mit Artikel 106 Abs. 7 Satz 1 GG zeige, wonach der Landesgesetzgeber verpflichtet sei, den Gemeinden einen bestimmten Hundertsatz vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern zuzuweisen, bestehe eine solche Verpflichtung für die Landessteuern also nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfassung gerade nicht. Die Argumentation der Spitzenverbände gehe auch deshalb fehl, weil die Spielbankgemeinden weder einen Anspruch auf Gewerbesteuer noch auf Vergnügungssteuer hätten, der durch den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe „kompensiert" werden müsste. Über das Steuersubjekt der Gewerbesteuer entscheide nach Artikel 105 Abs. 2 GG allein der Bund; dieser habe aber nach § 3 Nr. 1 GewStG die Spielbanken von der Gewerbesteuer befreit. Auch bestehe kein Anspruch der Gemeinden, Vergnügungssteuer erheben zu können. Insofern liege die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 105 Abs. 2 a GG beim Land. Eine Verpflichtung des Landes aus Artikel 58 NV, die kommunale Besteuerung von Spielbanken zu ermöglichen, bestehe nicht.

Dem entspreche es, dass § 1 Abs. 1 NKAG die Berechtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NKAG), unter den Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung stellt. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass der Belastungsgrund der Vergnügungssteuer nicht der Ausgleich einer besonderen Belastung der Gemeinde sei, sondern in der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden liege.

Zu § 8:

Bei bestimmten Automatenspielen oder bei Spielen im Internet entspricht es der Praxis, entsprechend dem großen Spiel Zuwendungen zu geben. Dies geschieht auf elektronischem Weg. Der neue Satz 1/1 soll sicherstellen, dass auch dieses Buchgeld dem in Satz 2 genannten Verwen dungszweck zugeführt wird. Die gesonderte Erfassung tritt an die Stelle der Zuführung in die Troncs.

Zu § 9:

Der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss für Inneres und Sport sprach sich dafür aus, die Spielbankaufsicht beim Ministerium für Inneres und Sport zu belassen, da bei der Aufsicht vorrangig ordnungsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Der Ausschuss folgte diesem Vorschlag jedoch nicht.

In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird vorgeschlagen, die Erstreckung der Aufsicht auf die Wahrung der „sonstigen öffentlichen Belange" entfallen zu lassen. Die Aufsicht der Spielbanken rechtfertigt sich allein wegen der mit dem Spielbankbetrieb verbundenen typischen Gefahren. Im Übrigen besteht nach Auffassung des Ausschusses neben der umfassenden Aufgaben des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Einbeziehung der sonstigen öffentlichen Belange auch kein Bedürfnis.

Der Änderungsvorschlag zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 beruht darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den mit den Kontrollbefugnissen verbundenen Eingriff in Artikel 13 GG grundsätzlich nur während der Betriebszeiten für gerechtfertigt hält (vgl. BVerfG, DVBl. 1998, 393, 397). Im Ausschuss bestand Einigkeit, dass die Betriebszeiten auch diejenigen gewöhnlichen Arbeitszeiten des Spielbankunternehmens umfassen, in denen die Spielbank nicht für den Publikumsverkehr geöffnet ist.

Der in Absatz 5 vorgeschlagene ausdrückliche Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 147 Abs. 6 AO soll klarstellen, dass die Prüfungsbeamten der Finanzbehörden im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen Zugang zum Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen erhalten. Dies erleichtert die Prüfungsaufgabe für die Finanzaufsicht.

Zu § 10:

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält Absatz 1 in der Fassung des Entwurfs eine abschließende Aufzählung der Bereiche, die in der Spielordnung geregelt werden können. Die in Absatz 1 Nr. 5 empfohlene Ergänzung stellt deshalb klar, dass die Spielordnung wie bisher auch Regelungen zu den Öffnungszeiten der Spielbanken enthalten kann.

Zu § 11:

Die empfohlene Neufassung des Absatzes 1 enthält keine inhaltliche Änderung, sondern dient lediglich der Straffung.

Zu § 13:

Der neue Absatz 1/1 beruht auf einem vom Finanzministerium unterbereiteten Vorschlag zu § 2 Abs. 7, den sich die Fraktionen der CDU und der FDP zu Eigen gemacht haben. Die Regelung soll den vom GBD gegen die Entwurfsfassung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen, obwohl diese Bedenken vom MF nicht geteilt wurden. Der GBD hatte seine Auffassung damit begründet, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Spielbankengesetz des Landes Baden-Württemberg im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Berufswahl potentieller Spielbankbetreiber unter Hinweis auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine gesetzliche Regelung der Auswahlmaßstäbe verlangt hat, wenn sich mehrere Bewerber gleichzeitig um eine Spielbankerlaubnis bewerben (vgl. BVerfGE 102, 197, 223). Da die Kontingentierung der Zulassungen einen schweren Eingriff in die Freiheit der Berufswahl darstelle, müssten jedem Zulassungsbewerber nach Möglichkeit gleiche Chancen eingeräumt werden. Da das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch die tatsächlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung für grundsätzlich geeignet halte, den Schutzbereich des Artikels 12 GG zu beeinträchtigen, spricht nach Ansicht des GBD vieles dafür, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen entscheiden den Unterschied ausmacht, ob die berufsregelnde Wirkung durch eine Ausschreibung der Zulassungen oder durch einen - auch vorliegend beabsichtigenden - Verkauf der Geschäftsanteile bei gleichzeitiger Weitergeltung der Zulassungen erzielt wird, da die Wirkung für die unterlegenen Konkurrenten - Ausschluss vom Betrieb einer Spielbank während der Laufzeit der Zulassungen - die gleiche bleibt. Indem die Vorschrift die Erteilung der nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zustimmung des Finanzministeriums für die Änderung der Beteiligungsverhältnisse davon abhängig macht, dass der Erwerber unter entsprechender Anwendung der bei der Vergabe von Spielbankzulassungen anzuwendenden Auswahlmaßstäbe des § 3 Abs. 7 ermittelt wurde, wird durch die vorgeschlagene Änderung eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass bei der beabsichtigten Privatisierung der niedersächsischen Spielbanken die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt wird.

Die Regelung soll in die Übergangsregelungen des § 13 aufgenommen werden, weil ihre Notwendigkeit aus der in Absatz 1 angeordneten Weitergeltung der Zulassungen resultiert und es sich auch der Sache nach um eine Übergangssituation handelt, nämlich die Privatisierung der bisher staatlich geführten Spielbanken. Die Formulierung des Satzes 1 orientiert sich am Wortlaut von § 1 Abs. 2 des geltenden Gesetzes und an der für die konkret geplante Veräußerung einschlägige Begrifflichkeit des GmbH-Gesetzes. Da die Auswahlkriterien in § 3 Abs. 7 nicht abschließend sind („insbesondere") und zudem „entsprechend" angewendet werden sollen, bestand Einigkeit im Ausschuss, dass auch der zu erzielende Kaufpreis bei der Entscheidung mit berücksichtigt werden kann.

Die in Satz 2 vorgeschlagene Verpflichtung, die Zustimmung öffentlich bekannt machen zu müssen, entspricht dem Wunsch des Finanzministeriums, die Transparenz des Verfahrens sicherzustellen.