Verwendung von Logo, Institutionen und Mitarbeitern des Landes Niedersachsen in der Wirtschaftswerbung

In einer Anzeige in verschiedenen Computerzeitschriften wirbt die Firma Microsoft mit Logo, Institution und Mitarbeitern des Landes Niedersachsen. In der Anzeige empfiehlt ein Mitarbeiter des Niedersächsischen Umweltministeriums die Verwendung des Server-Betriebssystems von Microsoft.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher vertraglichen Grundlage wird den Unternehmen, insbesondere der Firma Microsoft, seitens der Landesregierung gestattet, mit dem Landeslogo, den Institutionen und Mitarbeitern des Landes Niedersachsen gegenwärtig und zukünftig zu werben?

2. Welchen niedersächsischen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, gestattet die Landesregierung in gleicher Weise die Werbung mit Logos, Institutionen und Mitarbeitern des Landes?

3. Nach welchen allgemeinen Regeln und Grundsätzen gestattet die Landesregierung privaten Rechtsträgern, mit dem Logo des Landes Niedersachsen, seinen Institutionen und Mitarbeitern zu werben?

2. Abgeordneter Hermann Dinkla (CDU) City-Maut - Modell für niedersächsische Städte?

Seit Januar 2005 überschreiten zahlreiche Städte in Niedersachsen, darunter auch die Stadt Hannover, die neuen EU-Grenzwerte für Feinstäube und Stickstoffdioxid.

In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 7. Dezember 2004 forderte Michael Dette, Verkehrspolitiker der Grünen-Ratsfraktion in Hannover, dass Lastwagen, die Hannover als Durchfahrtstrecke benutzen, aus der Stadt zu drängen seien und daher eine City-Maut für TransitLastwagen sowie eine allgemeine City-Maut für Dieselfahrzeuge eingeführt werden sollten. Die Stadt Hannover hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einführung einer City-Maut ausgeschlossen. Begründet hat sie dies allerdings damit, dass die Kommunen derzeit gar keine Maut anordnen dürften.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Plant sie, Städten die Erhebung einer City-Maut zu ermöglichen?

2. Welche Auswirkungen hätte die Erhebung einer City-Maut auf die innerstädtische Wirtschaft?

3. Welche anderweitigen Maßnahmen trifft die Landesregierung, um weitere Schadstoffreduktionen in Großstädten zu erreichen?

3. Abgeordnete Heidemarie Mundlos (CDU) Präventionsmuffel - ein männliches Phänomen?

Ein Bericht der Techniker Krankenkasse vom Dezember 2004 ist überschrieben mit: „Männer sind Präventionsmuffel". Im weiteren Text wird ausgeführt, dass nur 23 der Teilnehmer an Bewegungskursen im Vorjahr männlich waren, dass Männer erst einen Präventionskurs belegen, wenn sie Krankheitszeichen verspüren oder ernsthaft erkrankt sind, und dass sich nur 31 % der bei der TK versicherten Männer im Vorjahr (2003) vorsorglich auf Krebs haben untersuchen lassen. Ähnlich sieht es bei der Teilnahme an einem Gesundheits-Check-up aus.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann sie diese Tendenz insgesamt für Niedersachsen bestätigen?

2. Inwieweit werden Überlegungen bei allen Planungen für Präventionsmaßnahmen dieser Tendenz Rechnung tragen und ein anderes Präventionsverhalten befördern können?

3. Wo sieht die Landesregierung Möglichkeiten, Männer dazu zu bewegen, sich verstärkt an Präventionsmaßnahmen zu beteiligen?

4. Abgeordnete Enno Hagenah, Stefan Wenzel (GRÜNE) Risiken für Kommunen wegen rechtswidriger Finanzierung von so genannten kommunalen Entlastungsstraßen?

Nach dem Niedersächsischen Landesrechnungshof hat jetzt auch der Bundesrechnungshof die Verwendung von Geldern für kommunale Entlastungsstraßen kritisiert, die vom Bund den Kommunen für Investitionen im Bereich kommunaler Verkehrsinvestitionen im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) zur Verfügung gestellt werden. Die Kritik bezieht sich konkret auf die in Niedersachsen praktizierte Finanzierung von kommunalen Entlastungsstraßen, die als Ortsumgehungen im Zuge von Landesstraßen gebaut werden bzw. Landesstrassen ersetzen und dabei mit Mitteln aus dem GVFG finanziert werden.

Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes hat das Land hier ein Finanzinstrument der Kommunen missbraucht. Deshalb sei eine weitere Förderung dieser verkappten Landesstraßen aus dem GVFG nicht mehr zulässig. Aufgrund der Stellungnahme hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBW) jetzt auf eine Beendigung der rechtswidrigen Förderung durch das Land Niedersachsen gedrängt und mit einer Umverteilung der Gelder auf andere Bundesländer gedroht, wenn die rechtswidrige Finanzierungspraxis aufrechterhalten wird.

Die vom Land offenbar mit den Kommunen nachträglich getroffene Vereinbarung, dass die betroffenen Straßen nunmehr dauerhaft in der Baulast der Kommunen bleiben sollen, kann den rechtswidrigen Fördertatbestand vermutlich nicht heilen. Den betroffenen Kommunen entstehen jetzt Belastungen aus der damit - entgegen den ursprünglichen Zusagen - entstandenen dauerhaften Unterhaltspflicht für die Straßen, und es drohen zusätzlich Rückzahlungsansprüche des Bundes.

Unklar ist auch, wie nun mit den diversen noch in Planung befindlichen Ortskernentlastungsstraßen verfahren werden soll und wie deren Finanzierung zukünftig aussehen soll.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche konkreten Veränderungen am GVFG-Förderprogramm hat sie dem BMVBW zugesagt um sicherzustellen, dass rechtswidrige Projektförderungen künftig unterbleiben?

2. Welches Fördervolumen aus dem GVFG ist in so genannte Ortskernentlastungsstraßen im Zuge von Landesstraßen geflossen?

3. Welches Förderbudget steht in der Mittelfristplanung des Haushaltes für welche bereits geplanten und/oder baureifen Ortskernentlastungsstraßen insgesamt und im Einzelnen zur Verfügung?

5. Abgeordneter Uwe-Peter Lestin (SPD) Finanzierung der Hilfen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten seit dem 1. Januar 2005

Für den Personenkreis der Hilfeempfänger mit besonderen sozialen Schwierigkeiten wurden die Leistungen bislang nach § 72 BSHG gewährt. Seit dem 1. Januar 2005 besteht die Möglichkeit, Hilfen nach § 67 SGB XII oder nach den Maßgaben des SGB II zu gewähren.

Nach alter Rechtslage sowie bei einer Hilfegewährung nach § 67 SGB XII trägt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Kosten für die Leistungen. Bei einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB II tragen Bund und Kommunen die Leistungen.

Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) ist offensichtlich bestrebt, seine Leistungspflicht für möglichst viele Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten auf die nach SGB II zuständigen Stellen zu übertragen. Entscheidend für die Frage, ob Leistungen nach SGB XII oder SGB II gewährt werden müssen, ist die Beantwortung der Frage, ob die Hilfeempfänger erwerbsfähig sind oder nicht.

Das NLZSA geht davon aus, dass selbst solche Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten arbeitsfähig sind, die seit mehr als sechs Monaten stationär in Nichtsesshafteneinrichtungen betreut werden und die eigentlich nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen sind. Die Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen der Bundesagentur für Arbeit sowie die betroffenen Landkreise vertreten dazu eine gegenteilige Rechtsauffassung.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Rechtsauffassung vertritt sie hinsichtlich der Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Personenkreis mit besonderen sozialen Schwierigkeiten?

2. Worauf gründet sie ihre Rechtsauffassung?

3. Welche Kosten kommen auf Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover zu, wenn auch Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die länger als sechs Monate in Nichtsesshafteneinrichtungen leben, als erwerbsfähig eingestuft werden?

6. Abgeordnete Enno Hagenah, Andreas Meihsies (GRÜNE) Missbrauch der Straßenverkehrsordnung für Halteverbot von Fahrrädern

Die Stadt Lüneburg ist Anfang 2004 in dritter Instanz gescheitert, ein Halteverbot für Fahrräder auf dem Vorplatz vor dem Bahnhof durchzusetzen. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und Straßenverkehrsordnung ist ein Halteverbot für Fahrräder auf Gehwegen und in Gehwegzonen nicht zulässig. Mit Beginn des Februars hat das niedersächsische Verkehrsministerium nun einen so genannten Verkehrsversuch genehmigt, wonach für die Dauer von einem Jahr auf dem Vorplatz Fahrräder nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden dürfen. Das Ministerium bezieht sich auf § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO. Danach kann eine Straßenverkehrsbehörde die Benutzung und den Verkehr beschränken, wenn ein Unfallgeschehen, das Verkehrsverhalten, Verkehrsabläufe erforscht oder Verkehrssicherung und Verkehrsregelung erprobt werden sollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Gerichtskosten sind der Stadt Lüneburg insgesamt entstanden, weil sie vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht für das Halteverbot von Fahrrädern auf dem Vorplatz des Bahnhofs klagte und jedes Mal verlor?

2. Welche empirisch nachzuweisenden Sach- und Körperschäden sind der Stadt oder Passanten in den vergangenen fünf Jahren entstanden, weil auf dem Vorplatz vor dem Bahnhof Fahrräder angeschlossen waren?