Nutzungsentgelt für in Nebentätigkeit erbrachte privatärztliche Behandlung in Hochschulkliniken

Hochschulkliniken haben ihren liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten für die privatärztliche Behandlung von Patienten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule erlaubt, ohne sich hinreichend zu vergewissern, dass sie dafür das geschuldete Nutzungsentgelt entrichten.

Die Erträge der Hochschulkliniken lassen sich um jährlich mehrere Millionen XUR YHUEHVVHUQ ZHQQ die Hochschulen Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben künftig mit so genannten Chefarztverträgen im außertariflichen Angestelltenverhältnis an Stelle beamtenrechtlicher Dienstverhältnisse beschäftigen.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hält es für nicht hinnehmbar, dass Hochschulkliniken ihre Einrichtungen sowie ihr Personal und Material von ihren liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten in Anspruch nehmen lassen, ohne sich hinreichend zu vergewissern, dass sie dafür ein angemessenes Nutzungsentgelt entrichten.

Der Ausschuss erwartet, dass sich die Hochschulen Kenntnis über die Kosten der privatärztlichen Behandlungen verschaffen, um einerseits angemessene Nutzungsentgelte für entsprechende Nebentätigkeiten ihrer Bediensteten erheben und andererseits im Rahmen der neuen Chefarztverträge eine sachgerechte Beteiligung der Bediensteten an den Honorareinnahmen der Hochschule vereinbaren zu können.

Über das Veranlasste ist dem Landtag bis zum 31.03.2005 zu berichten.

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) und der Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen (BHG) sind vom MWK auf die Notwendigkeit der Nachprüfung der Angemessenheit der erhobenen Nutzungsentgelte hingewiesen worden. Diese Prüfung gehört zu den Schwerpunkten der Innenrevisionen der beiden Hochschulen. Das Ministerium hat den Wirtschaftsprüfer beauftragt, im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfungen auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu prüfen und das Ergebnis im Prüfbericht darzustellen. Der Wirtschaftsprüfer hat dementsprechend im Jahr 2002 auch die Innenrevisionen geprüft. Für die MHH hat er dabei betont, dass deren wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung der Arztabgaben ist und dementsprechende Berichte vorgelegen haben. Für den BHG hat er darauf hingewiesen, dass er es für dringend erforderlich hält, die freien Stellen der Innenrevision zügig neu zu besetzen bzw. externe Leistungen in Anspruch zu nehmen, um den aus dem NHG und der LHO resultierenden Pflichten - wie z. B. die Prüfung von Abrechnungen aus Nebeneinkünften liquidationsberechtigter Ärztinnen und Ärzte - nachzukommen. Der BHG hat die vakanten Stellen inzwischen besetzt und führt die notwendigen Prüfungen durch.

Beiden Hochschulen ist die Notwendigkeit der Angemessenheit der Nutzungsentgelte für die Finanzierung ihrer Personal- und Sachkosten bewusst. Die Professorinnen und Professoren werden in den Nebentätigkeitsgenehmigungen bzw. den Arbeitsverträgen angewiesen, bei der Erhebung der erforderlichen Daten die notwendige Unterstützung zu leisten. Das dafür erforderliche Berichtswesen bedarf eines erheblichen Aufwandes und muss vom betrieblichen Controlling durch die Hochschule den besonderen Anforderungen angepasst werden.

Den Hochschulen dienen für eine sachgerechte Nachkalkulation der erhobenen Nutzungsentgelte die betriebswirtschaftlichen Instrumente: Kosten- und Leistungsrechnung, Transparenzrechung sowie betriebliches Controlling mit dem Berichtswesen. In den Zielvereinbarungen ist deren Einführung und laufende Verbesserung vereinbart. Mit diesen Instrumenten werden die Hochschulen die Kosten der privatärztlichen Liquidationen von den weiteren Kosten für Krankenversorgung sowie Forschung und Lehre abgrenzen. Mit der Einführung der Fallpauschalen und deren Finanzierung nach den Diagnosis Related Groups (DRGs) steht ein weiteres Hilfsmittel zur Abgrenzung zur Verfügung; eine entsprechende Kostenträgerrechnung soll auch für die Nachkalkulation der Nutzungsentgelte entwickelt werden. Durch die Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Transparenzrechnung werden sie zukünftig die Finanzströme zwischen Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits genauer als bislang abgrenzen. Nur mit einer abteilungsbezogenen Kosten- und Leistungsrechnung lassen sich verlässliche Angaben über die tatsächliche Inanspruchnahme von Hochschulressourcen im Rahmen der Nebentätigkeit machen.

Durch Vergleich der erhobenen Nutzungsentgelte mit den Deckungsbeiträgen für die Nebentätigkeit können Über- bzw. Unterdeckungen ermittelt werden. Auf dieser Grundlage können die Hochschulen entscheiden, ob nach § 4 der Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin das Nutzungsentgelt zu erhöhen ist. Dies ist zu erhöhen, wenn es unangemessen gering im Verhältnis zu dem Wert der in Anspruch genommenen Leistung ist. ­ Der BHG wird diese Prüfungen in seiner Abteilung für Interne Revision durchführen. Die MHH wird die Analyse der bereichsspezifischen Leistungen durch das Controlling durchführen.

Seit Februar 2002 ist es den medizinischen Hochschuleinrichtungen des Landes verbindlich aufgegeben, für Professuren mit ärztlichen Aufgaben in der Hochschulmedizin außertarifliche Chefarztverträge abzuschließen. Die Landesregierung teilt die Auffassung des LRH, dass sich die Erträge der Hochschulkliniken insoweit verbessern werden, wenn die Hochschulen Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben künftig mit so genannten Chefarztverträgen im außertariflichen Angestelltenverhältnis an Stelle beamtenrechtlicher Dienstverhältnisse beschäftigen. Da allerdings bis zum Februar 2002 Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben noch in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten haben, wird es einige Jahre dauern, bis sämtliche Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben auf der Grundlage so genannter Chefarztverträge beschäftigt sind. Es ist nicht möglich, bislang beamtete Professorinnen und Professoren mit Nebentätigkeitsgenehmigungen gegen ihren Willen zu beurlauben und mit ihnen Chefarztverträge abzuschließen.

Durch die geschilderten Maßnahmen ist sichergestellt, dass die Hochschulen ein angemessenes Nutzungsentgelt von den liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten für die privatärztliche Behandlung von Patienten erhalten. Die Erträge der Hochschulkliniken werden sich weiter verbessern, da die Hochschulen Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben künftig nur noch mit Chefarztverträgen im außertariflichen Angestelltenverhältnis an Stelle beamtenrechtlicher Dienstverhältnisse beschäftigen und nach dieser Umstellung die Entwicklung der Abteilung von der Ertrags- und Aufwandsentwicklung abhängig ist. Dabei erhalten die Professorinnen und Professoren Anreize für ein wirtschaftliches Verhalten, da ihre variable Vergütung abhängig ist von der Einnahmensituation ihrer Abteilung.