Grundstück

Die Ausgliederung nach Absatz 2 erfolgt in die Gemarkung Nordsee, Elbe, die künftig in vollem Umfang gemeinde und kreisfrei sein soll. Die Bezeichnung einzelner Flurstücke im Liegenschaftskataster, die jetzt noch als gemeindezugehörig angenommen werden, hat dem vorgegriffen.

Absatz 3 soll eine Auffangregelung für den Fall schaffen, dass es im historischen Hafenbereich aus der Bundeswasserstraße Elbe ausgeschiedene Land- und Wasserflächen gibt, die bislang nicht zum Gebiet der Stadt Cuxhaven gehören. Insbesondere in der Hamburger Zeit Cuxhavens sind in diesem Bereich, der den Alten Hafen, den Alten und Neuen Fischereihafen, den Amerikahafen sowie die Anleger „Alte Liebe" und „Steubenhöft" umfasst, vormals auch die Seebäderbrücke und den Osterhöft, Baumaßnahmen durchgeführt worden, die zur Umwandlung von Wasserin Landflächen und auch von Land- in Wasserflächen geführt haben. Es ist heute nicht nachvollziehbar, wie sich dies jeweils auf den Gebietsstand der Stadt ausgewirkt hat, da Ein- oder Ausgliederungsakte in den in Betracht kommenden Archiven nicht gefunden wurden und abstrakte Regelungen des vormaligen Hamburger Kommunalverfassungsrechts als Grundlage für solche Rechtsakte offenbar nicht ergangen sind. Ebenso wenig ist ein automatischer Zuwachs von aus der Elbe durch Baumaßnahmen ausgeschiedenen Land- oder Wasserflächen zum angrenzenden Gemeindegebiet belegt (z. B. auf der Basis von Gewohnheitsrecht). Andererseits kann er anders als im Geltungsbereich des hannoverschen oder später preußischen Kommunalverfassungsrechts aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Die Stadt Cuxhaven hat das fragliche Gebiet, das mit dem jeweiligen Hafenbestand spätestens seit 1926 von ihr beplant wurde, stets als ihr zugehörig angesehen. Gleichwohl drängt sie jetzt zur Herstellung von Rechtssicherheit auf eine ausdrückliche Regelung. Diese kann angesichts der unklaren kommunalen Zugehörigkeit nur in Form einer Fiktion erfolgen. Eine vor der Gründung des Landes Niedersachsen bestehende kommunale Zugehörigkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Die Regelung gilt für den Anwendungsbereich des Landesrechts, insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts des Landes, und ermöglicht damit erforderlichenfalls Landkreis und Stadt Cuxhaven auch den rückwirkenden Ersatz von Verwaltungsakten, falls vor In-Kraft-Treten des Gesetzes von ihnen erlassene Verwaltungsakte erfolgreich mit dem Argument mangelnder örtlicher Zuständigkeit angegriffen werden.

Zu dem fraglichen Gebiet gehören auch kleinere Flurstücke aus der Gemarkung Nordsee, Elbe, die seewärts der vorgenannten Grenzlinie liegen und deshalb besonders erwähnt werden müssen.

Sie sind künftig wieder der Gemarkung Cuxhaven zuzuschreiben.

Zu § 3:

Mit § 3 werden folgende Regelungsziele verfolgt:

a) Es ist vorgesehen, die im Zuge des Hafenausbaus aus der Bundeswasserstraße ausgeschiedenen neuen Landflächen und die Wasserflächen, die jetzt noch gemeindefrei sind, in die angrenzenden Gemeinden Wangerland und Wittmund einzugemeinden (Absätze 1 und 2).

b) Die bestehende Grenze zwischen der Gemeinde Wangerland und der Stadt Wittmund im Bereich der Gemarkung Middoge, Flur 1, und in der Gemarkung Carolinensiel, Flur 6, soll verlegt werden, um die sich aus der ungünstigen Grenzziehung für die Nutzung ergebenden Probleme zu verringern (Absätze 3 und 4).

Zu a:

Bis auf einen vorwiegend dem Fährverkehr zwischen Harlesiel und der Insel Wangerooge dienenden Hafenbecken (Flurstück 2/46 der Flur 1 der Gemarkung Middoge) und eine kleinere Teilfläche im südlichen Bereich des Hafens sind dessen Wasserflächen gemeindefrei. Das Gleiche gilt für den im Zuge des Hafenausbaus auf der westlichen Seite entstandenen Schutzdamm einschließlich des damit zusammenhängenden Betriebs- und Parkplatzgeländes. Die Inkommunalisierung der Landflächen soll bis zur MTHwL, die Inkommunalisierung der Wasserflächen bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe erfolgen.

Innerhalb der Wasserfläche des Hafens ist eine Grenze zwischen den beiden betroffenen Gemeinden etwa in der Mitte des noch gemeindefreien Hafenbeckens vorgesehen. Die Grenze war lange umstritten, da aus einer geteilten Gemeindezugehörigkeit der Wasserfläche Probleme für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben hergeleitet wurden, sodass von verschiedenen Stellen eine vollständige Zuordnung der Wasserfläche zur Stadt Wittmund gefordert worden war, u. a. von dem Zweckverband zur Unterhaltung und zum Betrieb des Hafens am Harlesiel (Hafenzweckverband Harlesiel), dem allerdings die Gemeinde Wangerland nicht angehört. Der Hafenzweckverband Harlesiel hat darüber hinaus auch die Umgliederung einer östlich des Hafenbeckens liegenden Betriebsfläche in die Gemeinde Wittmund vorgeschlagen. Eine Einigung über eine andere Grenzziehung ist in erster Linie am Widerstand der Gemeinde Wangerland gescheitert. Im Laufe des Jahres 2004 haben sich die Kreistage der Landkreise Friesland und Wittmund und die Räte der Gemeinde Wangerland und der Stadt Wittmund mit dem ursprünglichen Vorschlag der Bezirksregierung Weser-Ems über den Grenzverlauf etwa in der Mitte des Hafenbeckens einverstanden erklärt.

Zu b:

Durch Grenzverlegung sollen Grundstücke zwischen den beiden benachbarten Gemeinden und Landkreisen ausgetauscht werden, die vorwiegend als Parkplatz und sonstige Betriebsflächen für Zwecke des in dem Hoheitsgebiet der Nachbarkommune liegenden Hafens genutzt werden, nämlich im östlichen Bereich des außendeichs gelegenen Hafens Harlesiel und des binnendeichs gelegenen Hafens Carolinensiel. Ferner soll eine vollständige Zuordnung des Deichscharts als Zufahrt zum östlichen Hafengelände des Hafens Harlesiel zur Stadt Wittmund erfolgen, da die jetzige Grenze den Deichschart diagonal durchschneidet und daher unwirtschaftlich ist.

Die betroffenen Grundstücke werden nur für öffentliche Zwecke genutzt und sind unbewohnt, sodass wirtschaftliche Interessen der Bevölkerung durch die Verlegung der Grenze nicht berührt sind.

Gegen die vorgeschlagene Grenzziehung im Bereich des Hafens Harlesiel sind auch jetzt Bedenken geäußert worden, insbesondere wegen der geteilten Zugehörigkeit der Wasserfläche des Hafens zu zwei Landkreisen und zwei Gemeinden. Sie erfordert insbesondere bei gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen der Kommunen, so z. B. nach Wasserrecht, eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden. Für hafenbehördliche und polizeibehördliche Aufgaben gilt dies allerdings nicht, da sie nicht in kommunaler Hand liegen und die Verwaltungsbezirke der zuständigen Behörden über die Gemeinde- und Kreisgrenze hinweg reichen. Eine Abstimmung der künftig zuständigen kommunalen Stellen kann nach Auffassung der Landesregierung auch unter Vermeidung einer einseitigen Gebietszuordnung die aus der Grenze erwachsenden Probleme lösen, so z. B. der Abschluss einer Zweckvereinbarung unter den kommunalen Aufgabenträgern auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für die vom Zweckverband Harlesiel aufgeworfene Problematik ausreichender Betriebsflächen im östlichen Hafenbereich des Hafens Harlesiel, insbesondere für Zwecke des Personen- und Güterverkehrs zur Insel Wangerooge, bietet sich als Lösungsweg die Mitgliedschaft der Gemeinde Wangerland in dem Zweckverband an. Sie ist auch aus anderen Gründen zu seiner Fortführung geboten.

Mit der Umgliederung von Gemeindegebieten nach den Absätzen 3 und 4 ändert sich auch die Kreisgrenze und damit die Kreiszugehörigkeit der betroffenen Grundstücke (§ 17 Abs. 2 NGO).

Zu § 4:

Bei den Vorbereitungen für das o. a. dritte Inkommunalisierungsgesetz vom 18. Februar 1994, mit dem ein Grundstück nördlich des Vorhafens in Norddeich in die Stadt Norden eingegliedert wurde (§ 7), ist festgestellt worden, dass sich für weitere Grundstücke im Bereich des Hafens Norddeich Inkommunalisierungsakte nicht nachweisen lassen, obgleich diese Grundstücke im Liegenschaftskataster als gemeindezugehörig nachgewiesen sind. Seit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung noch im damaligen Königreich Hannover bedurfte es zur Eingliederung bislang gemeindefreier Grundstücke in ein Gemeindegebiet einer Inkommunalisierungsregelung als Rechts- oder Verwaltungsakt. Durch das Fehlen entsprechender Akte im fraglichen Bereich muss davon ausgegangen werden, dass die im Bereich des Hafens Norddeich seit den Dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts neu entstandenen Grundstücke bis auf das eingangs erwähnte noch nicht zur Stadt Norden gehören, sondern wie das Küstengewässer, aus dem sie ausgeschieden sind, gemeindefrei geblieben sind. Zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Erhebung von kommunalen Abgaben ebenso wie bei ihren ordnungs-, bau- und verkehrsbehördlichen Maßnahmen hat die Stadt Norden beantragt, die vermutlich gemeindefreien Flächen in ihr Gemeindegebiet einzugliedern.

Dies soll mit der vorgeschlagenen Regelung im vollen beantragten Umfang geschehen. Die Bewohner des Gebietes (im Februar 2005 4 Personen) werden damit Einwohner der Stadt Norden.

Die fraglichen Grundstücke sind im Anschluss an Baumaßnahmen in das Liegenschaftskataster aufgenommen worden, und zwar in den Jahren 1931 und 1954 (Mole und Bahnanlage), 1963, 1964 und 1966 (Osthafen), 1983 (Bootshafen, Seebadeanstalt mit anschließendem Badestrand) und 1987 (Landflächen im Osthafen, wie oben beschrieben bereits zum Teil inkommunalisiert).

Mit der vorgesehen Regelung wäre der gesamte Hafen Norddeich und das sich im Südosten außendeichs anschließende Bade- und Erholungsgelände, soweit es oberhalb der MTHwL liegt, in die Stadt Norden eingegliedert. Die Inkommunalisierung von Landflächen soll - wie üblich - bis zur MTHL erfolgen, schließt aber auch die Wasserflächen im Hafen ein, die aus der Bundeswasserstraße und damit dem Küstengewässer ausgeschieden sind. Die Grundstücke stehen weitgehend im Eigentum des Landes. Das für die Eingliederung vorgesehene Erholungsgelände mit Strandbad südöstlich des Hafens gehört zur Erholungszone des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer"

Vor allem wegen der privaten Nutzung verschiedener Grundstücke im Hafenbereich hat eine Anhörung der Bevölkerung der Stadt Norden stattgefunden. Anregungen oder Bedenken sind von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt und auch von den Bewohnern des Inkommunalisierungsgebietes nicht vorgetragen worden.

Die Stadt Norden hält eine Rückwirkung der beantragten Inkommunalisierung nicht für erforderlich.

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest hat der Eingliederung zugestimmt. Ihrem Wunsch auf Begrenzung der Inkommunalisierung gegenüber dem Küstengewässer auf der Basis der MTHwL soll gefolgt werden. Er entspricht - wie erwähnt - ohnehin der bisherigen Inkommunalisierungspraxis. Der Landkreis Aurich hat gegen die Inkommunalisierung ebenfalls keine Bedenken erhoben.

Die im Liegenschaftsbuch nachgewiesenen Flurstücke der Gemarkung Lintelermarsch und Westermarsch, die unterhalb der MTHwL liegen, sollen im Anschluss an das Kommunalisierungsverfahren der gemeindefreien Gemarkung Ostfriesisches Küstenmeer-West zugeschrieben werden.

Zu § 5:

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der vom Landkreis Friesland betriebene Seglerhafen Wangersiel vollständig in das Gebiet der Gemeinde Wangerland eingegliedert werden. Er liegt größtenteils im gemeindefreien Gebiet und ist als beidseitig von Molen begrenzter Hafen nach dem Bundeswasserstraßengesetz aus dem Küstengewässer ausgeschieden. Zum Küstengewässer gehörte schon vor dem Hafenbau nicht das Wanger Außentief, das jetzt als Zufahrt in den Hafen einbezogen ist und an das beidseitig die Liegeflächen des Hafens angrenzen. Das einzugliedernde Gebiet soll auch hier seewärts von der Verbindungslinie der Molenköpfe, im Übrigen von der MTHwL begrenzt werden. Es schließt auf der Südseite des Außentiefs einen größeren Parkplatz ein, ist darüber hinaus aber nicht bebaut und damit auch nicht bewohnt. Von dem - unmittelbar angrenzenden - Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" ist es ausgenommen.

Zu § 6:

Zu Absatz 1:

Die Stadt Wilhelmshaven hat unter dem 4. Juni 2004 die Eingliederung des in Absatz 1 beschriebenen Gebietes beantragt. Die genannten Flurstücke sind jetzt als Wasserfläche der Jade dem Stadtgebiet vorgelagert und stehen als Teil der Bundeswasserstraße im Eigentum des Bundes. Im Zuge des vorgesehenen Baus des Containerhafens „Jade Weser Port" soll die Fläche aufgespült werden, so dass sie dann oberhalb der MTHwL liegt und damit aus der Bundeswasserstraße und dem Küstengewässer ausscheidet. Das Eigentum wird entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes auf das Land übergehen.

Das Land betreibt in dem fraglichen Gebiet aufgrund vertraglicher Regelungen mit der Stadt Wilhelmshaven und dem Land Bremen den Bau eines Containerhafens.