Die Inkommunalisierung des für den Hafenbau benötigten Gebietes der Bundeswasserstraße ist nach § 16 Abs

Der Hafen ist das derzeit wichtigste Entwicklungsprojekt des Landes und soll über die Stadtgrenzen hinaus die regionale Wirtschaftskraft des strukturschwachen Nordwestens des Landes sowie die Konkurrenzfähigkeit der niedersächsischen Hafenwirtschaft insgesamt stärken. Mit der Aufnahmekapazität für Containerschiffe der künftigen Generation soll der Hafen zugleich der deutschen Hafenwirtschaft im internationalen Wettbewerb gleiche Chancen sichern und damit auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Deutschlands fördern.

Die Inkommunalisierung des für den Hafenbau benötigten Gebietes der Bundeswasserstraße ist nach § 16 Abs. 3 NGO geboten. Sie soll entsprechend dem Antrag der Stadt Wilhelmshaven bereits jetzt erfolgen und würde dadurch von der bisherigen Inkommunalisierungspraxis abweichen, nach der mit der Inkommunalisierung von Neulandflächen schon wegen der erst später feststehenden Abgrenzung bis nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme und der darauf folgenden Vermessung gewartet wird. Die Stadt Wilhelmshaven hat dies damit begründet, dass durch das Planfeststellungsverfahren nur die Aufspülung des Hafengeländes, die Herstellung der Kaje, die Verkehrsanschlüsse und die Herstellung der Löschanlagen geregelt werden, nicht aber die sonstigen Bauwerke einschließlich der zugehörigen Infrastruktur. So muss vor allem die Planung der vorgesehenen 170 ha großen hafennahen Logistik-, Industrie- und Gewerbefläche auf dem Aufspülungsgelände durch Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch erfolgen. Planungshoheit für das fragliche Gebiet erhält die Stadt Wilhelmshaven jedoch erst mit der Gebietshoheit.

Der Zeitbedarf für die Bauleitplanung und eine eventuelle zusätzliche Verkehrswegeplanung sowie für die Erschließung wird selbst bei einem parallelen Verfahrensverlauf mit zweieinhalb bis drei Jahren veranschlagt. Für die Vermarktung der Grundstücke, das Baugenehmigungsverfahren und die bauliche Realisierung rechnet die Stadt Wilhelmshaven mit einem weiteren Zeitbedarf von eineinhalb bis zwei Jahren. Da der neue Containerhafen spätestens zum Jahr 2010 in Betrieb gehen soll, müsste nach dieser Zeitplanung eine Inkommunalisierung noch im ersten Quartal 2005 erfolgen. Die Unanfechtbarkeit oder zumindest Vollziehbarkeit des bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest beantragten Planfeststellungsbeschlusses, der nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht vor dem Herbst dieses Jahres ergehen dürfte, soll daher nach den Vorstellungen der Landesregierung nicht abgewartet werden.

Zu Absatz 2:

Die nach Absatz 1 bestimmte Fläche wird seewärtig begrenzt durch die nach der Hafenplanung zu erwartende künftige MTHwL. Da die Inkommunalisierung vor dem Hafenbau und sogar vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erfolgen soll (s. Begründung zu Absatz 1), und dauerhaft in das Stadtgebiet nur die aus der Bundeswasserstraße und dem Küstengewässer ausgeschiedene Fläche eingegliedert werden soll, soll bei Änderungen gegenüber der jetzigen Planung des Vorhabens durch die Regelung des Absatzes 2 das Eingliederungsgebiet dem endgültigen Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens und der tatsächlichen Bauausführung angepasst werden, ohne dass es eines erneuten Gesetzgebungsverfahrens bedarf. Aus Rechtssicherheitsgründen ist es jedoch erforderlich, die Gebietsänderungen örtlich festzustellen und den Zeitpunkt der Änderung der kommunalen Zugehörigkeit der betroffenen Gebiete zu bestimmen, da davon Verwaltungszuständigkeiten abhängen, auch die räumliche Geltung des Ortsrechts. Das soll im Verordnungswege geschehen. Satz 4 ist eine notwendige Anschlussregelung für mögliche Ausgliederungsfälle.

Zu Absatz 3:

Die kommunale Eingliederung nach Absatz 1 soll rückgängig gemacht werden, wenn es wider Erwarten der Landesregierung zu dem Bau des neuen Containerhafens in Wilhelmshaven nicht kommen sollte. Zugleich soll dadurch der Eindruck vermieden werden, mit der Regelung des Absatzes 1 würde dem Ergebnis des von einer Bundesbehörde durchgeführten Planfeststellungsverfahrens vorgegriffen. Um die Bestandskraft zwischenzeitlich ergangener Verwaltungsakte, deren Wirksamkeit die Zugehörigkeit der fraglichen Grundstücke zur Stadt Wilhelmshaven voraussetzt, nicht in Frage zu stellen, soll die Regelung so gefasst werden, dass im Anwendungsfall der gesetzlich bewirkten Ausgliederung keine Rückwirkung beikommt. Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich, da sich mit der Wiederherstellung des früheren kommunalen Status des Eingliederungsgebietes Verwaltungszuständigkeiten ändern und das Ortsrecht der Stadt Wilhelmshaven außer Kraft treten würde.

Zu § 7:

Da Gebietsänderungen generell aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen, sind die darauf folgenden Rechtshandlungen frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren (§ 20 Abs. 2 NGO, § 16 Abs. 2 NLO). Für die Gebietsänderungen durch das vorgeschlagene Gesetz soll das Gleiche gelten.

Zu § 8:

Zu Absatz 1:

Das In-Kraft-Treten soll, soweit die Eingliederung nicht ohnehin rückwirkend vorgesehen ist, zeitnah erfolgen. Das trägt bei den §§ 1 bis 5 dem Umstand Rechnung, dass die Eingliederungsvoraussetzungen zumeist schon seit längerem erfüllt sind.

Zu Absatz 2:

Um der Dringlichkeit der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Inkommunalisierung Rechnung zu tragen, d. h. die weiteren Schritte der Bauleitplanung möglichst schnell zu ermöglichen, soll insoweit auf eine Frist bis zum In-Kraft-Treten ausnahmsweise verzichtet werden.