Krankenversorgung

Feststellungen

Im Jahr 2003 entstanden Aufwendungen einschließlich der kalkulatorischen Kosten in Höhe von 129 000 für die Kantine in Oldenburg und in Höhe von 65 000 für die Kantine in Osnabrück. Jedes ausgegebene Essen wurde mit 0,86 (Oldenburg) bzw. 1,17 (Osnabrück) subventioniert.

Die Benutzung der Kantinen ist nach den Kantinenrichtlinien den Angehörigen der Dienststelle gestattet, ferner Beschäftigten anderer Landesdienststellen sowie den Bediensteten sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Zahl der ausweislich der Kantinenrichtlinien berechtigten Essenteilnehmer war in den geprüften Kantinen seit Jahren rückläufig. Die Bezirksregierung gestattete deshalb, dass auch Dritte die Kantinen nutzen durften. Die Kantine in Oldenburg lieferte zudem Essen an Firmen und sonstige Einrichtungen.

Die Bezirksregierung erhob von den Kantinenpächtern weder eine Pacht noch beteiligte sie diese an den Bewirtschaftungskosten. Der Verzicht auf Pachtzahlungen und auf Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten entspricht nach den Erkenntnissen des LRH aus früheren Prüfungen der gängigen Praxis auch in anderen Dienststellen.

Würdigung Angesichts der angespannten Haushaltslage hält es der LRH nicht mehr für vertretbar, auf eine Erhebung von Pacht und Bewirtschaftungskosten bei den Kantinen regelmäßig zu verzichten. Solche Zahlungen belasten zwar die Pächter und führen im Ergebnis zu höheren Essenpreisen. Sie sind jedoch zur Entlastung des Landeshaushalts unabdingbar und auch aus anderen Gründen gerechtfertigt:

· Nach den Kantinenrichtlinien sollen Kantinen nur bei Dienststellen mit ungeteilter Arbeitszeit eingerichtet werden, um den Beschäftigten in der zeitlich begrenzten Mittagspause die Einnahme einer Mahlzeit zu ermöglichen. Nach nahe72

Anlage 1 Nr. 1 Abs. 2 der Kantinenrichtlinien.

Solche „Fremdesser" haben zwar nach den Kantinenrichtlinien einen Zuschlag zum Essenpreis zu zahlen. Die erhobenen Beträge deckten aber nicht die vom Land für das Essen getragenen Kosten.

Die von der Bezirksregierung dafür erhobene „Entschädigung" deckte bei Weitem nicht die Kosten des Landes.

Anlage 1 Nr. 1 Abs. 1 der Kantinenrichtlinien. zu flächendeckender Einführung der gleitenden Arbeitszeit im Jahr 199976 ist diese Voraussetzung bei den meisten Dienststellen des Landes nicht mehr erfüllt.

· Die sinkende Zahl der Essenteilnehmer zeigt, dass der Bedarf an Kantinenverpflegung abgenommen hat und wegen veränderter Essgewohnheiten noch weiter abnehmen wird.

· Der Verzicht auf Pacht und die Übernahme der Betriebskosten durch das Land verschafft den Pächtern einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gastronomischen Betrieben, die sich am freien Markt behaupten müssen.

Der LRH schlägt vor, die Kantinenrichtlinien dahingehend zu ändern, dass künftig von Pächtern ein angemessener Pachtzins zu erheben ist. Außerdem sollten die Pächter die Betriebskosten der Kantine tragen.

20. Nicht verfolgte Ansprüche gegen einen Hochschulprofessor Einzelplan 06 - Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kapitel 06 12 - Universität Göttingen - Bereich Humanmedizin. Das Hochschulklinikum in Göttingen hat seit Jahren keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um seine Ansprüche auf Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten gegenüber einem mittlerweile aus dem Dienst geschiedenen Hochschulprofessor geltend zu machen.

Die zur Festsetzung der Nutzungsentgelte erforderlichen Jahreserklärungen gab der Professor nicht ab. Auf die geschuldeten Abschlagszahlungen zahlte er nach eigenem Gutdünken.

Die ausstehenden Nutzungsentgelte reichten bis in das Jahr 1986 zurück.

Der aufgelaufene Rückstand betrug für die Jahre bis 2003 einschließlich rd. 260 000. Professoren, die an einer Hochschulklinik leitend tätig sind, kann die privatärztliche Behandlung von Patienten genehmigt werden. Sie dürfen für solche Nebentätig76

Gleitzeitvereinbarung nach Maßgabe des § 81 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz vom 23.04.1999 (Nds. MBl. S. 194). keiten Einrichtungen, Personal oder Material ihres Dienstherrn jedoch nur mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Dieses Nutzungsentgelt hat sich nach den Kosten zu richten, die dem Dienstherrn entstehen, und muss den besonderen Vorteil für den Beamten berücksichtigen, der ihm durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel entsteht.

Über Versäumnisse der Hochschulkliniken im Bereich der Erhebung dieser Nutzungsentgelte hat der LRH grundlegend in seinem Jahresbericht 2004 berichtet.

Im Folgenden geht es um einen bemerkenswerten Einzelfall.

Fehlende Jahreserklärungen zur Berechnung des Nutzungsentgelts

Zur Berechnung des Nutzungsentgelts hat der Liquidationsberechtigte bis Ende Februar eines jeden Jahres der Hochschule eine Erklärung über die Vergütungen abzugeben, die er im vorangegangenen Jahr seinen privat behandelten Patienten in Rechnung gestellt hatte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Hochschule das Nutzungsentgelt vorläufig auf Grund einer Schätzung zu berechnen.

Nachdem ein beamteter Abteilungsleiter im Jahr 1999 Aufgaben in der Leitung des Hochschulklinikums übernommen hatte und hierfür ein Angestelltenverhältnis begründet wurde, genehmigte ihm das Hochschulklinikum, auch weiterhin in seinem bisherigen Aufgabenfeld in Nebentätigkeit Patienten privat zu behandeln. Hierfür sollten die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend angewendet werden.

Obwohl der Professor für die private Behandlung von Patienten liquidierte, gab er die entsprechenden Jahreserklärungen nicht ab. Die für diesen Fall vorgesehene vorläufige Festsetzung von Nutzungsentgelten unterblieb. Erst im Mai 2004 lieferte er die zur Festsetzung der Nutzungsentgelte der Jahre 1999 bis einschließlich 2003

Verordnung über die Nebentätigkeiten des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) vom 23.02.1997, Nds. GVBl. S. 55, Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin

- HNutzVO-Med -) vom 19.04.1995, Nds. GVBl. S. 106.

§ 1 Abs. 1 HNutzVO-Med.

Drs. 15/1050, Abschnitt VI, Nr. 25.

§ 5 Abs. 4 HNutzVO-Med.

§ 5 Abs. 5 HNutzVO-Med.