Sie erhalten gemäß § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Nds
Fallpauschalen
Für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Verbraucherinsolvenz haben die Schuldnerberatungsstellen einen Anspruch auf Vergütung, die das Land zu tragen hat.
Sie erhalten gemäß § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) eine Vergütung in Form von Fallpauschalen, wie sie auch der Anwaltschaft für vergleichbare Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe zusteht.
Die vom Land geförderten Schuldnerberatungsstellen haben insgesamt im Hj. 2002 rund 0,956 Millionen und im Hj. 2003 rund 1,23 Millionen an Einnahmen aus Tätigkeiten der Verbraucherinsolvenz erzielt.
Würdigung
Da das Ziel der Förderung erreicht ist und das Land im Übrigen in die Finanzierung der Einrichtungen eingebunden ist und bleibt, fordert der LRH, die Gewährung von Zuwendungen an die Schuldnerberatungsstellen einzustellen.
27. Ungenutzte Siebdruckanlage im Landesmuseum Hannover Einzelplan 06 - Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kapitel 06 65 - Museen
Das Landesmuseum Hannover hat 1991 eine Siebdruckanlage erworben, die erst vier Jahre nach ihrer Beschaffung aufgebaut worden ist. Danach ist sie nur einmal genutzt worden.
Für die Siebdruckanlage bestand und besteht kein Bedarf. Das Landesmuseum hätte die Anlage nicht beschaffen dürfen und zumindest längst veräußern müssen.
Beschaffung und Installation der Siebdruckanlage
Das Landesmuseum Hannover hat im Oktober 1991 auf Anregung einer seiner Fachabteilungen eine Siebdruckanlage zu einem Preis von insgesamt 29.700 DM beschafft. Entsprechend dem Beschaffungsantrag sollte die Anlage in dem Gebäude, in dem die Fachabteilung zum Beschaffungszeitpunkt räumlich untergebracht war, installiert und für die Zwecke des Museums eingesetzt werden.
Die Siebdruckanlage wurde aber zunächst gar nicht aufgebaut. Nach den Feststellungen der damaligen Vorprüfungsstelle der Bezirksregierung Hannover lagerten die einzelnen Geräte der Anlage im Oktober 1992 noch originalverpackt in den Kellerräumen des Museums. Der Direktor der Fachabteilung begründete dies zum einen mit einem Wechsel in der Abteilungsleitung und zum anderen mit der Kündigung des Mietvertrags des von der Fachabteilung des Museums genutzten Gebäudes. Er sicherte gegenüber der Vorprüfungsstelle die alsbaldige Installation und Nutzung der Anlage nach dem in 1993 geplanten Umzug der Abteilung zu. Die Installation der Siebdruckanlage verzögerte sich weiter. Erst Mitte der 90er Jahre - vier Jahre nach ihrer Beschaffung - wurde die Anlage in Büroräumen der Fachabteilung aufgebaut. Sie belegt seitdem die Raumkapazität von insgesamt drei Bürozimmern.
Das Landesmuseum hat die Druckanlage bislang nur einmal genutzt, um Druckstücke für eine Sonderausstellung zu erstellen. Auch gegenwärtig liegen keine Druckaufträge vor.
Würdigung
Die Siebdruckanlage war und ist zur Erfüllung von Aufgaben des Landesmuseums offenkundig nicht erforderlich. Sie hätte deshalb gar nicht beschafft werden dürfen (§ 63 Abs. 1 LHO). Jedenfalls als sich nach Installation der Anlage herausstellte, dass für sie ein nachhaltiger Bedarf nicht besteht, hätte das Landesmuseum die Anlage abbauen und veräußern müssen, um weitere Folgekosten wie zumindest die sich über Jahre erstreckende unwirtschaftliche Nutzung von Büroräumen zu vermeiden. Das Landesmuseum hat auch insoweit gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) verstoßen. Der LRH hat das Landesmuseum aufgefordert, die Siebdruckanlage alsbald abzubauen und zu veräußern.
28. Ungerechtfertigter Einsatz von Landesmitteln für den Betrieb eines Wohnheims in Braunschweig Einzelplan 07 - Kultusministerium Kapitel 07 14 - Gymnasien, Internatsgymnasien und Kollegs
Es ist nicht erforderlich, dass das Land ein Wohnheim für die Kollegiaten des Braunschweig-Kollegs vorhält. Kollegiaten anderer Kollegs stehen ebenfalls keine Wohnheime zur Verfügung.
Allgemeine Rahmenbedingungen
Das Land ist Schulträger des Braunschweig-Kollegs, an denen ältere Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife erwerben können. Im Unterschied zu den ebenfalls in der Trägerschaft des Landes befindlichen Kollegs in Oldenburg und Wolfsburg unterhält das Land für die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Braunschweig-Kollegs zusätzlich ein Wohnheim, das diesem räumlich unmittelbar angegliedert ist und insgesamt über 45 Wohneinheiten verfügt.
Die Bereitstellung der Wohnkapazitäten in Braunschweig beruht auf einer Regelung des Kultusministeriums aus dem Jahre 1, wonach die Kurse am Braunschweig-Kolleg im Rahmen einer Lebens- und Arbeitsgemeinschaft durchgeführt werden sollten.
Nach den Feststellungen des LRH entspricht diese Vorgabe heute weder der pädagogischen Konzeption des Kollegs noch der Schulpraxis.
Mangelnde Erforderlichkeit des Wohnheims
Nach § 108 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) haben die Schulträger die erforderlichen Schulanlagen, zu denen auch Schülerwohnheime gehören können, zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Erlass des Kultusministeriums vom 04.05.1949 - III 1226/49.I -.