Ordnungswidrigkeit

Mit der Einfügung der Nummer 6 a wird sichergestellt, dass ein Handeln ohne die erforderliche Genehmigung nach § 33 a NNatG als Ordnungswidrigkeit geahndet und sanktioniert werden kann.

Zu Nummer 12:

Die Änderung des § 65 ist eine Folgeänderung der Änderung des § 64 NNatG. Die Obergrenze der Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 64 Nr. 6 a entspricht damit der einer Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 8, also eines Verstoßes gegen § 28 a Abs. 2 NNatG. Die weitere Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 13:

Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung):

Die in der Anlage 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung neu eingefügte Nummer 18 a dient zusammen mit dem Genehmigungstatbestand des § 33 a NNatG der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Die Nummern 18 und 18 a der Anlange 1 regeln die UVP-Pflichtigkeit der Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anhang II Nr. 1 b in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der europäischen UVP-Richtlinie. Die Regelung in Nummer 18 betrifft die Flächen, die unter den Schutz der §§ 28 a, 28 b oder 33 NNatG fallen. Die Ergänzung durch Nummer 18 a ist für die sonstigen naturnahen Flächen erforderlich und gilt insbesondere für eine Umwandlung der Flächen im Sinne des § 33 a NNatG.

Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung. Danach kann die UVP-Pflicht von dem Ergebnis einer Einzelfalluntersuchung und/oder dem Erreichen eines Schwellenwertes abhängig gemacht werden. In den Gesetzen der Länder wurden für die Verwendung von Ödland und sonstigen naturnahen Flächen unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt, z. B in Thüringen

­ von 1 bis weniger als 10 Hektar: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls,

­ ab 10 Hektar: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Baden- Württemberg

­ mehr als 2 Hektar bis 10 Hektar: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls,

­ mehr als 10 Hektar: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Schleswig- Holstein

­ bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 Hektar: standortbezogene Prüfung des Einzelfalls,

­ ab einer Größe von 10 Hektar: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Bayern und Sachsen ab 3 Hektar: UVP-Pflicht, ansonsten keine Prüfung; Hessen

­ ab 5 000 qm bis 5 Hektar: standortbezogene Prüfung des Einzelfalls,

­ mehr als 5 Hektar: UVP-Pflicht.

In Nummer 18 a wird der Schwellenwert, ab dem eine UVP durchzuführen ist, auf 3 ha festgelegt und im Gegensatz zu Nummer 18 auf einen unteren Schwellenwert verzichtet. Dieser Wert ist in

Hinblick auf die geringere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Flächen und den möglichen Auswirkungen einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung gerechtfertigt. Die Regelung entspricht den Regelungen in Bayern und Sachsen, wobei sich der Schwellenwert von 3 ha in Bayern auf sämtliche gesetzlich geschützten Biotope bezieht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer"):

Zu Nummer 1:

Die Änderung dient der Erleichterung der Zitierung des Gesetzes.

Zu Nummer 2:

Die Neufassung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443) hat bis dahin naturschutzrechtlich durch Verordnung geschützte Waldflächen unter den Schutz des Nationalparkgesetzes gestellt. Eine Regelung über die Freistellung der Nutzung dieser in der Zwischenzone liegenden Waldbestände schien im Hinblick auf deren geringe Größe (rd. 12 Hektar bei rund 278 000 Hektar Nationalparkfläche) seinerzeit entbehrlich, ist für privateigene Flächen wegen zwischenzeitlich geltend gemachter Nutzungsinteressen aber erforderlich. Die Regelung fügt sich in vergleichbare Vorschriften zur Ausübung der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei in der Zwischenzone ein; dabei nehmen die Bestimmungen zu den Eichen-Aspen- und den Eichenkratt-Waldbeständen auf die Notwendigkeit zur Erhaltung der historischen Bewirtschaftungsform dieser Bestände Rücksicht.

Zu Nummer 3:

Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 4: Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 8.

Zu Nummer 5:

Die Änderungen dienen der Angleichung an die im Niedersächsischen Naturschutzgesetz genannten Bußgeldbeträge.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Harz"):

Zu Nummer 1:

Die Änderung dient der Erleichterung der Zitierung des Gesetzes.

Zu den Nummern 2 und 3: Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 8.

Zu Nummer 4:

Die Änderungen dienen der Angleichung an die im Niedersächsischen Naturschutzgesetz genannten Bußgeldbeträge.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue"):

Zu Nummer 1:

Die Vorschrift des § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b bezieht sich auf die Nebenflüsse des Elbstromes. Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 2 Buchst. a:

Mit Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 75) ist die Vorschrift von einer dynamischen in eine statische Verweisung überführt worden. Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 2 Buchst. b, Nummern 5, 6 und 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb:

Die Änderungen sind Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 8.

Zu Nummer 3:

Mit der Ersetzung des Wortes „betreten" durch das Wort „begangen" wird klargestellt, dass die Freistellung zum Erreichen von Eisflächen sich nur auf ein Begehen und nicht auch auf ein Befahren erstreckt, das begrifflich in einem Betreten enthalten ist. Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 4:

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst. c.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa:

Der Name des Vereins ist geändert worden.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 8:

Die erste Angabe enthält Folgeänderungen zu Artikel 1 Nrn. 3 und 4. Im Übrigen sollte die Geltung der Vorschriften der §§ 50, 51 und 52 Abs. 2 NNatG im Biosphärenreservat nicht ausgeschlossen sein, damit bei Nutzungsbeschränkungen usw., die auf der Grundlage des Gesetzes auferlegt werden (z. B. nach § 41 Abs. 2), die Vorschriften über Entschädigung, Erschwernisausgleich und Härteausgleich anwendbar bleiben. Die Geltung des § 53 Abs. 1 NNatG sollte ebenfalls im Biosphärenreservat nicht ausgeschlossen sein, damit von Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (z. B. von § 37 Abs. 2) eine Befreiung erteilt werden kann. Beide Änderungen berichtigen ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 9:

Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Nummer 10:

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a. § 17 NElbtBRG in Verbindung mit der Anlage 6 dient auch dem Schutz der für das FFH-Vorschlagsgebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg" wertbestimmenden natürlichen Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie, zu denen auch die „Mageren Flachland-Mähwiesen" zählen (siehe Anlage 5 Nr. I 1 Buchst. b NElbtBRG). Die Änderung stellt sicher, dass der Schutz dieses Lebensraumtyps, der vom Schutz des „artenreichen mesophilen Grünlandes" mit umfasst war, erhalten bleibt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Region Hannover):

Durch diese Änderung wird die Region Hannover hinsichtlich der Kostentragung für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten mit den übrigen unteren Naturschutzbehörden gleichgestellt. Daher ist der zweite Halbsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 3 als Spezialvorschrift zu streichen mit der Rechtsfolge, dass damit der § 29 Abs. 4 NNatG auch für den Bereich der Region Hannover gilt.

Das Land trägt in Naturschutzgebieten (und in Gebieten des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000") gemäß § 29 Abs. 4 NNatG die Kosten für die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe des Landeshaushalts. Für alle übrigen Flächen werden die Kosten durch die untere Naturschutzbehörde getragen.

Bislang war gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Region Hannover vorgesehen, dass die Region Hannover auch in Naturschutzgebieten die Kosten für die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu tragen hat. Dieses hatte bis zum 31. Dezember 2004 seinen berechtigten Grund darin, dass die Region - anders als die übrigen unteren Naturschutzbehörden - aufgrund ihrer Sonderstellung in ihrem Gebiet für die Ausweisung von Naturschutzgebieten zuständig war (im übrigen Land lag diese Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen). Diese Sonderstellung ist - von einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2007 gemäß § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz für einen Teilbereich von Aufgaben abgesehen - ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr gegeben, da die genannte Aufgabe der Regelzuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden (§ 55 Abs. 2 NNatG) unterfällt, insofern auch die der Region Hannover.

Den vorgenannten Änderungen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Region Hannover den übrigen unteren Naturschutzbehörden in der Anwendung des § 29 Abs. 4 NNatG gleichgestellt wird. Eine Unterscheidung zwischen der Region Hannover und den übrigen unteren Naturschutzbehörden hinsichtlich der Kostenregelung ist nicht mehr zu vertreten. Die bisherigen Spezialregelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Region Hannover sind entbehrlich geworden.

Zu Artikel 7 (In-Kraft-Treten):

In Artikel 7 wird das In-Kraft-Treten des Gesetzes geregelt. Für Artikel 6 ist ein rückwirkendes InKraft-Treten erforderlich, da die Region Hannover bereits seit dem 1. Januar 2005 bezüglich der Naturschutzgebiete keine Sonderstellung mehr einnimmt, sondern den übrigen unteren Naturschutzbehörden gleichgestellt ist und eine Kostentragung durch die Region seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist.