Kostenübernahme der Einweisung in die Psychiatrie sozial gerecht?

Psychisch Kranke, die nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden, werden für die Kosten ihrer Einweisung seitens der örtliche Ordnungsbehörden zur Kasse gebeten, obwohl es sich in der Regel um chronisch Erkrankte und mittellose Personen handelt. Nach Berichten der zuständigen Stellen muss wegen dieser Mittellosigkeit auf den größten Teil der dem Patienten/der Patientin in Rechnung gestellten Kosten verzichtet werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Regelungen werden von psychisch Erkrankten die Kosten für die eigene Einweisung in eine psychiatrische Klinik in den kommunalen Gebietskörperschaften in Niedersachsen erhoben?

2. Welche Rolle spielen dabei die Krankenkassen als für die Behandlung psychisch Kranker vorrangige Leistungsträger?

3. Befürwortet die Landesregierung eine Änderung der derzeitigen Leistungszuständigkeiten bei den Kosten der Einweisung psychisch Kranker nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke?

Die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen. Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben erhalten die zuständigen Kommunen Zuweisungen für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Darüber hinaus ist für zahlreiche Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen die Erhebung von Verwaltungsgebühren vorgesehen.

Es ist der Landesregierung bekannt, dass einzelne Ordnungsbehörden die entstandenen Verfahrenskosten für vorläufige Einweisungen gemäß § 18 NPsychKG den betroffenen Personen durch Kostenbescheid in Rechnung stellen.

Im Übrigen kann die in der Anfrage geäußerte Vermutung, dass es sich bei den eingewiesenen Personen „in der Regel um chronisch Erkrankte und mittellose Personen handelt, von denen nach Berichten der zuständigen Stellen wegen Mittellosigkeit auf den größten Teil der dem Patienten/der Patientin in Rechnung gestellten Kosten verzichtet werden muss" aufgrund erfolgter Nachfragen bei einzelnen Landkreisen nicht bestätigt werden.

Es obliegt im jeweiligen Einzelfall der Entscheidung der Kommune, ob der Verzicht auf die Erhebung von Verwaltungskosten nach § 11 Abs. 2 NVwKostG angezeigt ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Landkreise und kreisfreien Städte können der betroffenen Person die Kosten nach Nr. 36 des Kostentarifs der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171, 1998, S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2004 (Nds. GVBl. S. 527), in Rechnung stellen.

Zu 2: Bei den im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach § 18 NPsychKG entstehenden Kosten handelt es sich neben den Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses in der Regel um Verwaltungsgebühren und Fahrtkosten. Diese Verfahrenskosten sind nicht Teil einer Krankenbehandlung gemäß § 27 Abs. 1 SGB V und auch nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 SGB V.

Zu 3: Nein.