Mitwirkungsverbote für Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach dem Niedersächsischen Sparkassengesetz (NEU)

Nach § 19 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes darf ein Mitglied des Verwaltungsrats... bei keiner Entscheidung oder Beratung mitwirken oder anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst... oder einer... von ihm... kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

1. Gilt das Mitwirkungsverbot auch für den Kreditausschuss?

2. Dürfen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Kreditausschuss bei Angelegenheiten mitwirken, die ihren Mandanten betreffen?

3. Dürfen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Kreditausschuss bei Angelegenheiten mitwirken, die nicht ihre eigenen, wohl aber die Mandanten ihrer Sozien betreffen?

4. Wer hat auf die Einhaltung des Mitwirkungsverbots zu achten?

5. Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot?

6. Wäre es unangemessen, wenn der Verwaltungsrat einer Sparkasse Richtlinien beschlösse, in denen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet würden, vor jeder einzelnen Kreditangelegenheit von sich aus zu erklären, dass

a) sie mit den Antragstellern bzw. Kreditnehmern kein mandatschaftliches Verhältnis haben,

b) auch kein mit ihnen in Sozietät verbundener Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit den Antragstellern oder Kreditnehmern ein mandatschaftliches Verhältnis hat?

7. Sind Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater verpflichtet, mandatschaftliche Verhältnisse zu offenbaren, oder dürfen sie sie verschweigen, wenn der betreffende Fall aufgerufen wird?

8. Ist es statthaft bzw. zulässig, wenn ein Notar bei einer Kreditangelegenheit im Kreditausschuss mitwirkt und anschließend die notarielle Beurkundung vornimmt?

9. Ist es statthaft, wenn Mitarbeiter einer Sparkasse nach Abschluss von Wohnungsbaukrediten den Kunden, die nicht wissen, an welchen Notar sie sich wenden sollen, ausschließlich solche Notare empfehlen, die Mitglieder im Verwaltungsrat oder Kreditausschuss sind, oder sollte im Interesse der Vermeidung eines bösen Scheins ein Rotationsprinzip eingeführt werden?

Zu 6: Gemäß § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes gibt sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung nach eigener Entscheidung. Das Niedersächsische Finanzministerium wird als Sparkassenaufsichtsbehörde im Wege der Rechtsaufsicht tätig und überprüft Beschlüsse des Verwaltungsrats nur darauf, ob diese dem geltenden Recht entsprechen. Zur Angemessenheit von Verwaltungsratsbeschlüssen äußert sich die Landesregierung nicht.

Weder die ohne konkreten Fallbezug erfolgte Fragestellung noch das Berufsrecht der Notare lassen eine eindeutige Beantwortung der Frage zu. Berufsrechtliche Mitwirkungsverbote für Notare sind in § 3 Beurkundungsgesetz geregelt. Nach der geschilderten Sachverhaltskonstellation wäre § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz zu prüfen. Danach soll ein Notar an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich um die Angelegenheit einer Person handelt, für die der Notar außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war. Ob diese Vorschrift für die hier genannte Fallgruppe - Tätigkeit in nicht vertretungsberechtigten Gremien einer Sparkasse - überhaupt zur Anwendung gelangen kann, ist in der Literatur umstritten und müsste gegebenenfalls in einem berufsrechtlichen Gerichtsverfahren abschließend geklärt werden.

Daneben lässt der wenig konkrete Sachverhalt, wonach der Notar „bei einer Kreditangelegenheit" im Kreditausschuss mitwirkt und anschließend die - nicht näher bezeichnete - Beurkundung vornimmt, nicht erkennen, ob die Voraussetzungen des Mitwirkungsverbotes vorliegen.

Zu 9: Ein Notar, der Mitglied des Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses einer Sparkasse ist, unterliegt nicht schon berufsrechtlich einem allgemeinen Tätigkeits- oder Beurkundungsverbot in Angelegenheiten der Sparkasse. Ein solches Verbot folgt weder aus § 3 des Beurkundungsgesetzes noch aus anderen gesetzlichen Vorschriften. Mitarbeiter der Sparkasse müssen deshalb nicht schon aufgrund berufsrechtlicher Verbote davon ausgehen, dass sie einen Notar, der Mitglied des Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses ist, nicht empfehlen dürfen.

Sparkassen sind gemäß § 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Für die Beurteilung der Unlauterkeit des Handelns der öffentlichen Hand hat die Rechtsprechung bestimmte Konstellationen und Fallgruppen entwickelt. Die Empfehlung nur bestimmter Notare könnte unter dem Aspekt des Vertrauensmissbrauchs unlauter sein. Die Bürgerinnen und Bürger bringen Auskünften und Empfehlungen der öffentlichen Verwaltung besonderes Vertrauen entgegen. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, weil die öffentliche Verwaltung zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist. Auskünfte und Empfehlungen sind darum unparteiisch, objektiv und sachgerecht zu erteilen. Bei Anfragen über das Vorliegen bestimmter Leistungsangebote ist es aber nicht ohne weiteres erforderlich, dass in der Auskunft alle Anbieter genannt werden. Vielmehr kommt es auf die jeweilige Fragestellung und auf die erkennbaren Interessen des Ratsuchenden an.