Umgang mit den Beteiligungen an den öffentlich-rechtlichen Versicherungen

Pressemeldungen zufolge planen die öffentlichen Versicherer in Niedersachsen, sich enger zusammenzuschließen. Die Landschaftliche Brandkasse Hannover, Teil der VGH, ist demnach daran interessiert, gegenwärtig von der NORD/LB gehaltene Anteile an der Öffentlichen Versicherung Braunschweig zu erwerben. Offenbar möchte die VGH auch ihre bestehenden Beteiligungen am öffentlich-rechtlichen Versicherer in Oldenburg ausbauen.

Das Land hält gegenwärtig Anteile an der Landschaftlichen Brandkasse Hannover und den öffentlichen Versicherungsgruppen in Braunschweig und Oldenburg. Sollte es tatsächlich zu einer Umgestaltung der niedersächsischen Versicherungslandschaft kommen, stellte sich auch die Frage nach der Zukunft der Landesbeteiligungen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Position vertritt sie zu der möglichen Übernahme des Anteils der NORD/LB an der Öffentlichen Versicherung Braunschweig durch die Landschaftliche Brandkasse Hannover?

2. Welcher Wert kommt den verschiedenen Beteiligungen des Landes Niedersachsen an den öffentlich-rechtlichen Versicherern in Niedersachsen zu?

3. Erwägt die Landesregierung einen Verkauf ihrer Anteile an den verschiedenen öffentlichen Versicherern in Niedersachsen?

4. Wenn ja, für welches Jahr plant das Land den Verkauf?

5. Kann die Landesregierung ausschließen, dass Anteile auch an private Investoren oder öffentlich-rechtliche Investoren, die ihren Sitz nicht in Niedersachsen haben, übertragen werden?

In Niedersachsen gibt es die drei öffentlich-rechtlichen Versicherungsgruppen

­ VGH Versicherungen in Hannover (VGH),

­ Öffentliche Versicherung Braunschweig (Öffentliche Braunschweig),

­ Öffentliche Versicherungen Oldenburg (ÖVO) und als viertes öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die

­ Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse (OF) in Aurich.

Die öffentlich-rechtlichen Versicherungen in Niedersachsen basieren auf dem Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen vom 10. Januar 1994 (NöVersG).

Dieses Rahmengesetz bildet die gemeinsame Rechtsgrundlage für die o. g. Versicherungsunter nehmen. Der Landtag hat das Gesetz seinerzeit verabschiedet, um die Dritte Richtlinie der EG für die Schadensversicherung in nationales Recht umzusetzen, die die Abschaffung des noch in Oldenburg, Braunschweig und Ostfriesland geltenden Feuerversicherungsmonopols bewirkte. Das NöVersG enthält keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den öffentlich-rechtlichen Versicherungen, sondern hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (§ 9 Abs. 2 NöVersG).

Das NöVersG hat den spezifischen Begriff der Trägerschaft und des damit verbundenen Trägerkapitals als eine niedersächsische Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Versicherungswesens in Niedersachsen geschaffen. Die Trägerschaft beinhaltet Gremienbesetzungsrechte und Ausschüttungsrechte, wenn zuvor Trägerkapital eingezahlt worden ist, jedoch keine Teilhabe am Unternehmensvermögen.

Das Land Niedersachsen ist insoweit Träger der Öffentlichen Braunschweig zu 12,5 % und der ÖVO zu 10 %.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dieter Möhrmann im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Absicht der NORD/LB, sich im Rahmen ihres neuen Geschäftsmodells - über das am 3. März und 8. Dezember 2004 sowie am 9. März und 6. April 2005 der Ausschuss für Haushalt und Finanzen unterrichtet wurde und das am 20. April 2005 im Rahmen der Verabschiedung des 1. Nachtraghaushaltes 2005 im Landtag erörtert worden ist - von denjenigen Beteiligungen zu trennen, die nicht zu ihrem Kerngeschäft zählen, wird von der Landesregierung grundsätzlich unterstützt. Eine Übernahme des Trägeranteils der NORD/LB an der Öffentlichen Braunschweig durch die zur VGH gehörende Landschaftliche Brandkasse Hannover wäre nach dem NöVersG grundsätzlich zulässig.

Zu 2: Da die Trägerrechte des Landes - wie im Vorspann erwähnt - keine Eigentumsrechte repräsentieren, sind dem Land entsprechende Unternehmenswerte nicht bekannt.

Zu 3: Die Landesregierung plant derzeit nicht den Verkauf ihrer Trägerrechtsanteile.

Zu 4: Entfällt.

Zu 5: Nach § 7 Abs. 1 NöVersG können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, Träger eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens sein. Damit ist ein Verkauf von Trägeranteilen an privatrechtlich organisierte Investoren nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

Ein Verkauf von Trägerrechten an öffentlich-rechtliche Investoren, die ihren Sitz nicht in Niedersachsen haben, ist im Rahmen des § 7 Abs. 1 NöVersG grundsätzlich zulässig.