Grundschule

Für die Einzugsbereiche der verschiedenen Schulformen sind in den §§ 4 bis 6 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) Grundsätze aufgestellt.

Grundschuleinzugsbereiche enden im Regelfall an den Gemeindegrenzen, hiervon kann allerdings aus schwerwiegenden Gründen (z. B. sinnvolle Nutzung eines Gebäudebestandes an einem anderen Standort, wesentlich günstigere Schulwege, wesentlich günstigere Verteilung von Bildungsangeboten) abgewichen werden.

Im Sekundarbereich I sollen die Einzugsbereiche der Schulen, die ihre Standorte grundsätzlich in Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion haben, mit den so genannten zentralörtlichen Verflechtungsbereichen übereinstimmen. Ein solcher Bereich ist - einfach ausgedrückt - derjenige Bereich, dessen Bevölkerung vorwiegend von dem zugehörigen zentralen Ort versorgt wird.

Im Sekundarbereich II erfordern die Bildungsbedürfnisse aber sehr oft größere, mehr oder weniger weit über das Gebiet des einzelnen kommunalen Planungsträgers hinausgehende Einzugsbereiche. Insbesondere an berufsbildenden Schulen spiegeln sich folglich überregionale Bedürfnisse in den Einzugsbereichen wider.

Wie sich u. a. aus der Rubrik „Anmerkungen und Hinweise" der Übersichten ergibt, sind die Gründe für große Einzugsbereiche sehr vielschichtig.

Zu 13: Die Ergebnisse der bei den Landkreisen durchgeführten Abfrage sind in der Anlage 7 dargestellt.

Anzumerken ist, dass Schulwegzeiten grundsätzlich nur schwer zu ermitteln sind, weil hierzu auch die Wegezeit von der Wohnung bis zur Haltestelle sowie von der Schule zur Haltestelle mit berücksichtigt werden muss. Weil diese Wegezeiten im Einzelfall nicht bekannt sind, sind zum Teil nur grobe Berechnungen oder Schätzungen möglich.

Im Übrigen konnte die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Regel nur über diejenigen ermittelt werden, für die ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 114 NSchG besteht.

Für die übrigen Schülerinnen und Schüler verfügen die Landkreise über keine ausreichenden Erkenntnisse. Auch eine Spezifizierung nach den einzelnen Berufsschulformen war nicht immer möglich.

Die Landkreise Celle und Rotenburg (Wümme) sahen sich wegen des erforderlichen Aufwandes nicht in der Lage, hierzu detaillierte Angaben zu liefern. Die von diesen Landkreisen gemachten Anmerkungen sind auszugsweise in der Anlage wiedergegeben.

Auch die Landkreise Hameln-Pyrmont und Diepholz sowie die Region Hannover haben von einer detaillierten Beantwortung Abstand genommen (vgl. insoweit die Ausführungen in der Anlage).

Zu 14: Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Unterschreiten der Mindestzügigkeit von zwei Zügen nicht zwangsläufig zur Schließung von Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien im Sekundarbereich I führt.

Es wird auch abermals klargestellt, dass eine „Mindestjahrgangsbreite von 30 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang" weder eine feststehende schulentwicklungsplanerische Größe noch eine zur Klassenbildung heranzuziehende Bemessungsgrundlage darstellt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Wert auf irgendwelchen Erfahrungswerten basiert. Jede auf diesem Wert beruhende Prognose würde in der Folge keine sinnvollen oder verwertbaren Erkenntnisse ergeben.

Die der Fragestellung letztlich innewohnende Behauptung, bei den o. a. Grenzwerten sei der Bestand von Schulen in Frage gestellt, vermag bei Interessierten zu großer Verunsicherung zu führen.

Es wird deshalb erneut betont, dass die Schulträger in jedem Einzelfall - in aller Regel als Ultima Ratio - über die Aufhebung von Schulen beschließen und die Schulbehörden diese Entscheidung vor der Benehmensherstellung sorgfältig überprüfen werden.

Die gestellte Frage lässt sich gleichwohl - auch ohne umfassende Statistiken zu erstellen und Prognosen auszuwerten - beantworten. Denkbar ist nämlich, dass der hinterfragte Effekt in allen, vielleicht auch nur in allen größeren Landkreisen des Landes und in vermutlich allen Schulformen des Sekundarbereichs I eintritt; diese Annahme lässt sich bereits aus der Antwort auf die Frage 13 ableiten. Da allerdings im Sekundarbereich I ein Schulweg von mehr als 45 Minuten nicht selbstredend unzumutbar ist, ist diese Erkenntnis allerdings unspektakulär; die Verwaltungsgerichte haben schließlich wiederholt festgestellt, dass für Schülerinnen und Schüler selbst ein Schulweg von 75 bis 90 Minuten je Richtung durchaus im Bereich des Zumutbaren liegt.

Dessen ungeachtet ist die Landesregierung zuversichtlich, dass es ihr zusammen mit den Trägern der Schulentwicklungsplanung, den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung gelingen wird, auf die Herausforderungen des demografischen Wandels angemessen zu reagieren und auch zukünftig ein wohnortnahes, zumindest aber ein unter zumutbaren Bedingungen erreichbares, vollständiges Schulangebot sicherzustellen. Lebensbedingungen und Lebensqualität hängen wesentlich davon ab, wie sich die örtliche und regionale infrastrukturelle Grundversorgung gestaltet und unter welchen Bedingungen Angebote und Dienstleistungen von der Bevölkerung erreicht und in Anspruch genommen werden können.

Im Interesse einer ortsnahen Schulversorgung und eines hinreichenden Ausbildungsangebots werden die Bemühungen darauf ausgerichtet sein müssen, schulische und außerschulische Angebote zu erhalten, zu verbessern und auszubauen, um Standorte zu sichern.

Gegenwärtig zeigt das Land im Geschäftsbereich des Kultusministeriums mit seinen rund 3 700 allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, davon rund 1 800 Grundschulen, besonders auch im ländlichen Bereich die größte und intensivste Präsenz - mehr als alle anderen staatlichen Verwaltungen oder Einrichtungen. Die Landesregierung wird mit einer demografieorientierten Politik alles daran setzen, die Schullandschaft auch weiterhin attraktiv zu halten und zukunftsfähig zu gestalten.

In Niedersachsen wird der demografische Wandel als ressortübergreifende Querschnittsaufgabe begriffen - eine Aufgabe, die viele Politikfelder umfasst, wie beispielsweise die regionalisierte Landespolitik, Familienpolitik, Arbeitsmarkt - und Beschäftigungspolitik, Bildungspolitik, Integration und Finanzpolitik. Ein dem Bedürfnis entsprechendes und wohnortnahes Schulangebot setzt voraus, dass Anstrengungen auf allen Politikfeldern unternommen werden, um Standorten Stabilität zu geben.

Nachfolgend werden diverse Aktivitäten, Maßnahmen, Vorschläge und Handlungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums, die der Aufrechterhaltung eines auch in der Fläche vollständigen wohnortnahen Schulangebots dienlich sind, im Einzelnen skizziert.

Die Darstellung ist nicht abschließend, sie ist auch nur bedingt nach Prioritäten geordnet, da regionale Unterschiede und Besonderheiten durchaus unterschiedliche Aktivitäten erfordern.

Sicherung von Schulstandorten - wohnortnahe und flächendeckende Schulversorgung

Im Flächenland Niedersachsen ist es ein unverzichtbares Anliegen, Schulstandorte in der Fläche zu sichern, um in Zeiten rückläufiger Geburtenentwicklung nicht zusätzlich Abwanderungen wegen unzureichender Bildungschancen verzeichnen zu müssen.

Schulen sind - insbesondere im ländlichen Raum - nicht nur Bildungseinrichtungen, sie sind oftmals auch kulturelle Zentren sowie Sport- und Freizeitstätten von Kommunen. Zugleich sind sie Arbeitsstätten von hoch qualifizierten Arbeitskräften. Schulen haben folglich für die Überlebensfähigkeit von Kommunen eine wichtige Aufgabe und bedeutende Funktion.

Mit dem Verlust schulischer Infrastruktur droht ein Attraktivitätsverlust mit nachhaltigen Folgenwirkungen für die wirtschaftliche Entwicklung kommunaler Gebietskörperschaften. Es ist folglich unerlässlich, auch über das Schulangebot eine infrastrukturelle Mindestversorgung zu sichern.

Die Bemühungen aller an Schule Beteiligten (Schulträger, Schulbehörden, Träger der Schülerbeförderung, Träger der Schulentwicklungsplanung usw.) müssen auf eine attraktive, erkennbar „stabile Schullandschaft" ausgerichtet sein. Ein wohnortfernes, beschränktes Angebot sowie eine „labile Schullandschaft", in der Eltern nicht sicher sein können, dass Schulformen am Ort oder in der Region fortgeführt werden, wird nicht zum Zuzug Anreiz geben, sondern vielmehr Abwanderungen begünstigen.

§ 106 Abs. 1 NSchG verpflichtet die Schulträger, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben. Neben diesen schulorganisatorischen Maßnahmen können Schulen u.a. organisatorisch zusammengefasst werden oder eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 NSchG) vereinbaren. Es bestehen insoweit hinlänglich Handlungsmöglichkeiten, um die Schullandschaft zukunftsfähig gestalten zu können.

Auch die von der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) gesetzten Rahmenbedingungen ermöglichen eine weitgehend flexible Gestaltung der Schullandschaft. Die VO-SEP lässt neben der Errichtung kleiner Schulen ausdrücklich auch die Fortführung kleiner Systeme zu. Regionalen Besonderheiten und zumutbaren Schulwegen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Zu den Handlungsmöglichkeiten, neue schulische Angebote zu machen, bestehende Angebote zu stabilisieren, weiterzuentwickeln und auszubauen im Einzelnen:

­ Fortführung so genannter Kleiner Grundschulen

Die VO-SEP lässt die Fortführung so genannter Kleiner Grundschulen, die wegen zu geringer Schülerzahlen nicht einzügig geführt werden können, zu, wenn andernfalls wesentlich ungünstigere Schulwege entstehen würden und wenn bestimmte Mindestschülerzahlen pro Jahrgang eingehalten werden können.

Angesichts rückläufiger Schülerzahlen kann jedoch Handlungsbedarf für die Schulträger entstehen. Es ist eine Abwägung zu treffen zwischen pädagogisch sachgerechten und stabilen Bildungsangeboten einerseits und dem Erhalt des Schulstandortes andererseits; dabei müssen besondere Formen der Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden.

­ Führung von einzügigen Hauptschulen und Realschulen, wenn besondere regionale Verhältnisse dies erfordern

Eine Hauptschule (ebenso eine Realschule) darf nach der VO-SEP einzügig geführt werden, wenn sie nicht nach § 106 Abs. 4 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch zusammengefasst werden kann, dadurch der bestehende Schulstandort erhalten wird, die Gefährdung des Bestandes einer benachbarten Hauptschule (einer benachbarten Realschule) ausgeschlossen ist.