Verbraucherschutz

Zu 91:

Alle in der Bundesrepublik tätigen Laboratorien, die im Rahmen der amtlichen Überwachung auch BSE-Untersuchungen durchführen, sind seit 1998 in Anlehnung an die Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (zum 01.01.2006 ersetzt durch VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz) akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025 (ehem. DIN EN 45001 und GLP-Elemente 2 + 7).

Zu 92:

Mit der Akkreditierung von Laboratorien nach den europäischen und internationalen Standard DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (ehem. DIN EN ISO/IEC 17025:2000) prüft und überwacht eine unabhängige Stelle (Akkreditierungsstelle) die wirksame Etablierung und Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems gemäß ISO 9001:2000 (ehem. ISO 9000:1994), fachliche Kompetenz, technische Ausstattung, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Laboratorien. Die Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) hat entsprechende Zuständigkeiten in Niedersachsen, sieben weiteren Bundesländern, bei der Bundeswehr und auf Bundesebene der Republik Österreich.

Zu 93:

Die laufende Kontrolle (Überwachung) der Laboratorien erfolgt gemäß dem internationalen (europäischen) Standard für die Arbeit von Akkreditierungsstellen DIN EN ISO 17011 (bisher DIN EN 45003). Die Einführung abweichender länderspezifischer Regelungen wäre hier nicht sachdienlich.

Grundlagen sind

a) Jahresberichte: Ergebnisse aus Laborvergleichsuntersuchungen, Veränderungen in Probenaufkommen und -verteilung, Ergebnisse von Audits und Managementbewertungen, Ergebnisse vorbeugender und korrigierender Maßnahmen, organisatorische Entwicklungen, Personalentwicklung - insbesondere auch Qualifizierungsplanung und durchgeführte Qualifizierungsmaßnahmen,

b) Überwachungsbegehungen: im fünfjährigen Akkreditierungszeitraum 1 Jahr, 2,5 Jahre und 4 Jahre nach der Hauptbegutachtung; danach erfolgt eine vollständige Neubegutachtung des Laboratoriums, die Abstände der Überwachungsbegehungen können - wenn angemessen - in den folgenden Akkreditierungszeiträumen auf bis zu 2 Jahre ausgedehnt werden.

Zu 94: Maßnahmen im Zusammenhang mit BSE entziehen sich einer nationalen Risikobewertung und einem nationalen Risikomanagement, da alle diesbezüglichen Anforderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemeinschaftsweit einheitlich definiert und vorgegeben sind. Ausgehend von dem Vertrauensgrundsatz innerhalb der Gemeinschaft geht die Landesregierung davon aus, dass in den neuen Beitrittsländern, somit auch in Polen, die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden. Anderslautende Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht vor.

Zu 95:

Die Erarbeitung von „Krisenmanagementplänen" haben die kommunalen Veterinärbehörden im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit unter Beachtung der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorgaben und des der Europäischen Kommission notifizierten Bundesmaßnahmenkatalogs Tierseuchen in eigener Verantwortung durchzuführen.

Das EDV-gestützte niedersächsische Tierseuchenbekämpfungshandbuch enthält dazu Vorgaben.

Sie können sich auch durch das LAVES beraten lassen.

Mit einem Ministerschreiben vom 07.09.2004 wurden die kommunalen Behördenspitzen darauf hingewiesen, dass die Einrichtung gemeinsamer Krisenzentren eine wichtige Voraussetzung für eine effektive Seuchenbekämpfung ist. Die Landkreise Wittmund, Friesland und die Stadt Wilhelmshaven haben hierüber bereits eine Vereinbarung geschlossen. Es wurde gebeten zu prüfen, ob derartige Zusammenschlüsse mit Nachbarkommunen auch andernorts umgesetzt werden können.

Zu 96:

Die nordrhein-westfälische Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der niederländische Minister für Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit und der niedersächsische Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben am 09.02.2005 eine gemeinsame Erklärung unterschrieben, in der Maßnahmen im Falle eines Seuchengeschehens aber auch in seuchenfreien Zeiten verabredet wurden. Dazu gehören z. B.

­ regelmäßige wechselseitige Teilnahme von Fachpersonal an den Sitzungen des jeweiligen Krisenzentrums,

­ wechselseitige Unterstützung durch Fachpersonal bei der Tierseuchenbekämpfung vor Ort,

­ wechselseitige Unterstützung bei der Diagnostik,

­ vertiefte Zusammenarbeit hinsichtlich der weiteren konzeptionellen Ausgestaltung der Tierseuchenpolitik unter besonderer Berücksichtigung der Impfpolitik mit einer differenzierten strategischen Bewertung für jede einzelne Tierseuche,

­ Planung der wechselseitigen Unterstützung bei der Beseitigung von toten Tieren im Falle von Seuchenausbrüchen,

­ vertiefte Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung regelmäßiger Krisenübungen und gemeinsame Durchführung von Fortbildungsprogrammen.

Zur Umsetzung dieser Erklärung wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese hat bereits in Den Haag und Osnabrück getagt. Nach einer bereits im Jahre 1999 durchgeführten deutschniederländischen Maul- und Klauenseucheübung ist für November d. J. eine gemeinsame Übung mit Nordrhein-Westfalen, den Niederlanden und Niedersachsen vorgesehen.

Zu 97:

Es ist nicht davon auszugehen, dass in Niedersachsen zusätzliche Schlachtkapazitäten zur Tötung von Tieren beim Auftreten von Seuchen vorgehalten werden müssen.

Unabhängig davon, dass tierseuchenbehördlich angeordnete Tötungsmaßnahmen formalrechtlich unverzüglich vom Tierhalter vollzogen werden müssen, sind in Niedersachsen Vorkehrungen getroffen, die Durchführung behördlicherseits zu unterstützen. Im niedersächsischen Tierseuchenbekämpfungshandbuch sind Vorgaben zur Tötung und Räumung von Beständen enthalten. In den Bekämpfungsplänen der Kommunen sind Personal- und Sachmittel berücksichtigt.

Die Tötung von Tieren beim Auftreten von hochkontagiösen Tierseuchen erfolgt im Rahmen der Bekämpfung im Regelfall in den Beständen. Angesichts der festzulegenden Sperrmaßnahmen ist davon auszugehen, dass sich die Schlachtungen deutlich reduzieren oder in bestimmten Gebieten ganz zum Erliegen kommen.

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Zu 98:

Das LAVES hat die Aufgaben (außer Fachaufsicht) und Mitarbeiter der Dezernate 509 sowie in geringen Teilen der Dezernate 506 der Bezirksregierungen übernommen. Das LAVES hat seine innere Organisation der veränderten Aufgabenstruktur durch die Bildung von fünf Abteilungen (Abteilung eins: Verwaltung, zentrale Dienste; Abteilung zwei: Lebensmittelsicherheit; Abteilung drei: Tiergesundheit; Abteilung vier: Futtermittelsicherheit, Marktüberwachung; Abteilung fünf: Untersuchungseinrichtungen) angepasst. Zur Vermeidung sozialer Härten sind die Mitarbeiter der Bezirksregierungen an den jeweiligen Standorten verblieben. In Lüneburg und Braunschweig konnten sie räumlich in den jeweiligen Untersuchungseinrichtungen eingegliedert werden, in Oldenburg wurden die Mitarbeiter in die Zentrale integriert, in Hannover sind die Mitarbeiter in den ehemaligen Räumen der Bezirksregierung verblieben.

Die Aufgaben (außer Fachaufsicht) der Bezirksregierungen werden als beratende Tätigkeit für die Landkreise/kreisfreien Städte und für den ML fortgeführt.

Dazu erfolgte eine Aufgabenbündelung, sodass jetzt an den verschiedenen Standorten die jeweils zugeordneten Aufgaben landesweit wahrgenommen werden. Dadurch ist eine Spezialisierung der Mitarbeiter auf bestimmte Fachbereiche möglich, die eine verbesserte Unterstützung der Landkreise/kreisfreien Städte/Region Hannover ermöglicht, und kann das einheitliche Vorgehen der Überwachung in Niedersachsen gestärkt werden.

Zu 99:

Seit der Auflösung der Bezirksregierungen verteilen sich die Aufgaben im Teilbereich „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung" des gesundheitlichen Verbraucherschutzes auf das ML, das LAVES (einschließlich Untersuchungseinrichtungen) sowie die 47 niedersächsischen Landkreise/Region Hannover und kreisfreien Städte. Die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln steht im Rahmen der finanziellen Gegebenheiten auf allen Ebenen in einem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Tätigkeiten. Die Leistungsfähigkeit der kommunalen Lebensmittelüberwachung wurde durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene so genannte „Hochzonung" optimiert, bei der die bis dahin auch den großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden obliegenden Aufgaben auf die Landkreise/Region Hannover und kreisfreien Städte konzentriert und dadurch die Voraussetzungen geschaffen wurden, auf jeweils eigenes wissenschaftlich ausgebildetes Personal (z. B. Tierärzte, Lebensmittelchemiker) zurückzugreifen. Eine flächendeckende Präsenz ist weiterhin gewährleistet.

Im Zuge der Auflösung der Bezirksregierungen mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde zudem ein großer Teil der Aufgaben der staatlichen Lebensmittelüberwachung beim LAVES gebündelt. Durch die damit verbundene stärkere Spezialisierung der Beschäftigten auf die ihnen zugeordneten Aufgabenbereiche können die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden noch kompetenter beraten und unterstützt werden.

Zur Effizienzsteigerung und besseren Geräteauslastung in den Untersuchungseinrichtungen des LAVES wird die Bildung von Schwerpunkten weiter vorangetrieben.

Zu 100:

Seit April 2002 besteht zwischen den Pflanzenschutzämtern der Landwirtschaftskammern Hannover und Oldenburg in ihrer Eigenschaft als nach Landesrecht zuständige Pflanzenschutzbehörden und dem LAVES eine schriftliche Vereinbarung über den gegenseitigen Informationsaustausch im Hinblick auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und das Auftreten von Rückständen in pflanzlichen Lebensmitteln in Niedersachsen.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschaft und Gartenbau kann zu messbaren Rückständen an Wirkstoffen im Erntegut führen, die beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln bestimmte rechtlich vorgegebene Höchstmengen nicht überschreiten dürfen. Die Überwachung der Einhaltung der Höchstmengen und damit der Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln ist Aufgabe des LAVES. Dabei haben die Erkenntnisse der Pflanzenschutzämter im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eine große Bedeutung. Um einen entsprechenden Informationsaustausch sicherzustellen, wurde eine gegenseitige laufende Unterrichtung über alle verbraucherschutzrelevanten Daten vereinbart. Der Informationsaustausch verläuft seitdem in geregelter Form mit dem Ziel, im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Fehlanwendungen von Pflanzenschutzmitteln und mögliche Rückstandsbelastungen in Lebensmitteln gezielter zu erkennen und zu vermeiden.

Die o. g. Vereinbarung regelt darüber hinaus Folgendes:

­ Übermittlung der Untersuchungsergebnisse,

­ umgehende Information bei besonderen Auffälligkeiten,

­ Informationen über das Vorhandensein nicht zugelassener und den Einsatz nicht erlaubter Pflanzenschutzmittel,

­ Lieferung von Informationen über Pflanzenschutzmittel,

­ jährliche Besprechungen.