Bezeichnung des Versorgungswerks

§ 2 Abs. 2 Satz 1 StBerVG enthält in seiner bisherigen Fassung - wie die Bestimmungen anderer berufsständischer Versorgungswerke - die Regelung, dass der Eintritt in das Versorgungswerk nach Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze (hier: Vollendung des 40. Lebensjahres) nicht mehr möglich ist. Diese Altersgrenze diente dazu, versicherungsmathematische Risiken vom Versorgungswerk fern zu halten. Statt dieser 40-Jahresgrenze wird durch diese Gesetzesänderung die Altersgrenze jetzt auf 60 Jahre festgesetzt. Diese Grenze ist ausreichend, da als Voraussetzung für die Gewährung einer eigenständigen Altersrente eine mindestens fünfjährige Zugehörigkeit zum Versorgungswerk erforderlich ist. Eine höhere Altersgrenze würde also immer ins Leere laufen. Da die Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks ihre Renten auf der Basis ihrer geleisteten Einzahlungen erhalten, zudem die Zu- und Abwanderungen von Berufsangehörigen innerhalb der Gemeinschaft gering sind, ist auch das versicherungsmathematische Risiko gering.

Anlässlich dieser Gesetzesänderung soll darüber hinaus die sehr lange und umständliche Bezeichnung des Versorgungswerks (Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen) verschlankt und vereinfacht werden. Das Versorgungswerk soll deshalb künftig die Bezeichnung „Steuerberaterversorgung Niedersachsen" tragen.

B. Zum Staatsvertrag

Die Hessische Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten hat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 21. Juli 2004 das für die Rechtsaufsicht der Kammer zuständige Sozialministerium gebeten, die Versorgung der Hessischen Kammermitglieder durch den Anschluss an das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (Versorgungswerk) zu ermöglichen.

Da die Hessische Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten erst am 26. Juni 2002 gegründet wurde, besteht für Angestellte keine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Die „Friedensgrenze" zur gesetzlichen Rentenversicherung wird daher nicht berührt.

Mit der Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten zum niedersächsischen Versorgungswerk erhalten die im Land Hessen tätigen selbständigen Mitglieder der Hessischen Landeskammer einen Rechtsanspruch auf Versorgungs- und Hinterbliebenenleistungen und unterliegen andererseits der Pflicht zur Beitragszahlung.

Seit dem 1. März 2004 sind die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bremen und seit dem 1. März 2005 auch die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg durch Staatsvertrag dem niedersächsischen Versorgungswerk angeschlossen. Mit dem Land Rheinland-Pfalz werden ebenfalls Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages geführt.

Für das noch junge niedersächsische Versorgungswerk bedeutet jeder weitere Anschluss eine zusätzliche Stabilisierung seiner wirtschaftlichen Basis, die dann auch den hessischen Mitgliedern zugute kommt.

Zu Artikel 1: Artikel 1 regelt die Mitgliedschaft der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die Mitglieder der Hessischen Landeskammer sind. Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird, wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages Mitglied der Hessischen Landeskammer ist.

Für den so genannten Anfangsbestand gelten zum Zeitpunkt des Beitritts der hessischen Mitglieder die satzungsmäßigen Sonderregelungen, die insbesondere - innerhalb einer Frist von sechs Monaten - eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk ermöglichen.

Zu Artikel 2:

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe, der Satzung des Versorgungswerks und den Beschlüssen der zuständigen Organe. Ausnahmen gelten nach Maßgabe des Staatsvertrages. So richtet sich z. B. die Berechnung von Antragsfristen gemäß der Satzung nach dem InKraft-Treten dieses Staatsvertrages.

Zu Artikel 3: Artikel 3 legt im Interesse der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung fest, dass in Angelegenheiten des Versorgungswerks die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen im Land Niedersachsen und im Land Hessen als Vollstreckungsbehörde tätig werden kann. Die etwaige Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks gegen hessische Mitglieder richtet sich dabei nach hessischem Vollstreckungsrecht.

Zu Artikel 4:

Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten ergänzt und nachgeprüft werden können. Der insoweit erforderliche Zugriff auf personenbezogene Daten - Auskünfte der Hessischen Landeskammer - bedarf nach dem Hessischen Datenschutzgesetz einer gesetzlichen Grundlage, die hiermit geschaffen wird.

Zu Artikel 5:

Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Niedersachsen. Artikel 5 legt fest, dass, falls Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein könnten, das Benehmen mit dem Hessischen Sozialministerium herzustellen ist.

Zu Artikel 6:

Diese Regelung stellt sicher, dass bei der Änderung von niedersächsischen oder hessischen Gesetzen oder Verordnungen, die Auswirkungen auf das Versorgungswerk Niedersachsen haben, ein gegenseitiges Benehmen der vertragsschließenden Länder hergestellt wird. Damit erhält jedes Land die Möglichkeit, zu den beabsichtigten Änderungen des jeweils anderen Landes rechtzeitig Stellung zu nehmen. Soweit erforderlich, werden Landesgesetze und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, vorbehaltlich einer Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe, dem Benehmen entsprechend geändert.

Zu Artikel 7: Artikel 7 behandelt als Soll-Vorschrift die Anlage des Vermögens des Versorgungswerks im Hinblick auf das Beitragsaufkommen seiner hessischen Mitglieder. Grundsätzlich haben aber Aspekte einer optimalen Verzinsung des angesammelten Vermögens - auch zum Schutz der Belange aller Mitglieder des Versorgungswerks - Vorrang.

Zu Artikel 8:

Der Staatsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen; die vertragsschließenden Länder können den Vertrag jedoch ohne Angabe von Gründen kündigen. Es ist eine fünfjährige Kündigungsfrist einzuhalten, da der Übergang des hessischen Mitgliederbestandes auf einen neuen Rechtsträger (Absatz 2) und die Vermögensauseinandersetzung (Absatz 3) eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs bedürfen. Für die Anfangsphase des Zusammenschlusses ist der Bestand des Staatsvertrages im Interesse sowohl der vertragsschließenden Länder wie der hessischen Mitglieder für einen Zeitraum von zehn Jahren gesichert.

Im Fall der Kündigung bleibt durch Eintritt eines Rechtsnachfolgers in die Rechte und Pflichten des Versorgungswerks der Rechtsstand der hessischen Mitglieder gewahrt. Dem steht die Verpflichtung des Versorgungswerks gegenüber, das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnende anteilige Vermögen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Einzelheiten dieser Vermögensauseinandersetzung entsprechen den Bestimmungen, die im Rahmen des zwischen Bremen und Niedersachsen abgeschlossenen Staatsvertrages über die Versorgung der kammerangehörigen Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - wie auch in anderen Staatsverträgen des Landes Niedersachsen über die berufliche Altersversorgung üblich - vereinbart wurden.

Die versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigung der Vermögensauseinandersetzung ergeht im Benehmen der zuständigen Behörden der Vertragsländer.

Zu Artikel 9: Artikel 9 regelt die Ratifikationsklausel und das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages. Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten. Ferner hat das Versorgungswerk die aktuelle Fassung der Satzung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben.