Bevollmächtigten

Zur Vermeidung von Missverständnissen soll in Absatz 1 Satz 3 an die Begrifflichkeiten der einschlägigen Gesetze angepasst werden. Diese verwenden beim Bevollmächtigten nicht den Begriff der „Hinzuziehung", sondern den der Vertretung, beim Beistand des Bedienens (vgl. § 14 VwVfG, § 67 VwGO). Da nur klar gestellt werden soll, dass diese Vorschriften auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, soll von dieser Begrifflichkeit nicht abgewichen werden, zumal Bevollmächtigter und Beistand sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren eine unterschiedliche Stellung haben.

Die vorgeschlagene Formulierung des Absatzes 2 verdeutlicht, wie der mit der Regelung beabsichtigte Beschleunigungseffekt erzielt werden soll. Anders als der Entwurf nahe legt, ist Ziel der Fristsetzung nicht, die Beamtin oder den Beamten bei Fristversäumung mit weiterem Vortrag auszuschließen. Dies könnte die Vorschrift auch gar nicht leisten, da die Beamtin oder der Beamte sich jederzeit schriftlich äußern oder Beweisanträge stellen kann (§ 25 Abs. 3), ihr oder ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben ist (Abs. 4) und sie oder er auch im gerichtlichen Verfahren ergänzend vortragen kann. Zudem widerspräche eine Präklusionsregelung auch der Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln (§ 22). Vielmehr soll die Behörde einerseits verpflichtet werden, der Beamtin oder dem Beamten nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens zunächst Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Andererseits soll aber auch dem Beschleunigungsgedanken dadurch Rechnung getragen werden, dass weder die Beamtin oder der Beamte noch die Behörde das Verfahren dadurch in die Länge ziehen können, dass diese (erste) mündliche oder schriftliche Anhörung nicht zügig durchgeführt wird.

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die Fristen bereits in der Einleitungsmitteilung zu setzen sind. Nur dies entspricht dem Ziel, die beschleunigte Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten.

Satz 3 enthält nunmehr auch den Inhalt des zweiten Halbsatzes des Satzes 2 und ermöglicht eine Fristverlängerung aus einem wichtigen Grund. Die Formulierung berücksichtig zudem, dass ein zwingender Grund dafür, die mündliche Anhörung nicht innerhalb eines Monats durchführen zu können, auch auf Seiten der Behörde vorliegen kann. Eine „angemessene" Verlängerung liegt nur vor, wenn dem Beschleunigungsgedanken Rechnung getragen wird.

Satz 4 enthält nunmehr klarstellend die (alleinige) Rechtsfolge der Fristversäumung: das Ermittlungsverfahren ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, fortzusetzen, ohne dass weiter auf eine Äußerung der oder des Betroffenen gewartet werden muss oder auch nur darf. Im Rahmen der Fortführung der Ermittlungen hat die Behörde dennoch auch „verspätete" Äußerungen des Beamten im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht (§ 22) zu berücksichtigen (s. o.).

Die zu Absatz 3 vorgeschlagene Änderung ist redaktioneller Art.

Satz 2 des Absatzes 4 wird an die Änderungen zu Absatz 2 angepasst. Äußert sich die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb der gesetzten oder aus wichtigem Grunde verlängerten Frist, ist das Verfahren fortzuführen, d. h. die Abschlussentscheidung ist zu treffen.

Zu § 22 (Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen):

Da andere als die erforderlichen Ermittlungen nicht ersichtlich sind, können die Sätze 1 und 2 zusammengefasst werden.

Zu § 23 (Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung):

In Absatz 1 werden die Entscheidungsmaßstäbe präzisiert. Die in Absatz 1 Satz 3 enthaltene Regelung, dass eine Aussetzung in bestimmten Fällen unterbleibt, kann nur auf die in Satz 1 angeordnete zwingende Aussetzung Anwendung finden, da die Aussetzung nach Satz 2 ohnehin im Ermessen der Behörde steht, daher wird diese Regelung in Satz 1/1 aufgenommen. Im Hinblick auf das Strafverfahren ist zudem die zwingende Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens nicht sinnvoll, da dann nach Ergehen der strafgerichtlichen Entscheidung ggf. auf § 36 zurückgegriffen werden müsste. Daher soll die Entscheidung über die Aussetzung auch hier im Ermessen der Behörde stehen.

Absatz 2 regelt die Fortsetzung eines nach Absatz 1 ausgesetzten Verfahrens und wird den Änderungen in Absatz 1 angepasst. Ein wegen eines Verfahrens nach den Sätzen 1 oder 2 ausgesetztes Verfahren ist zwingend nach rechtskräftigem Abschluss der vorgreiflichen Verfahren fortzusetzen (Satz 1). In den Fällen, in denen bereits die Aussetzung des Disziplinarverfahrens im Ermessen der Behörde steht, kann die Behörde dieses auch vor Beendigung des nicht zwingend vorgreiflichen Verfahrens fortsetzen.

Der neue Absatz 3 dient ebenso wie die Änderung in § 18 Abs. 2 Satz 2/1 der Harmonisierung mit dem beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren (vgl. auch die dortige Anmerkung). Da das Entlassungsverfahren auf die gravierendere Maßnahme abzielt, soll § 23 um einen neuen Absatz 3 dahingehend ergänzt werden, dass ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren für die Dauer des beamtenrechtlichen Entlassungsverfahrens auszusetzen ist. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn sich erst im Verlauf der Ermittlungen ein so schwerwiegender Verdacht ergibt, dass ein Entlassungsverfahren einzuleiten ist. Die Aussetzung wirkt bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens. Endet dieses rechtskräftig mit der Entlassung oder ist das Dienstvergehen nicht erwiesen, so ist das Disziplinarverfahren einzustellen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5, 1). Andernfalls ist das Disziplinarverfahren fortzuführen, wobei die im beamtenrechtlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden können (§ 24 Abs. 2).

Zu § 24 (Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren):

Der Entwurf sieht in Absatz 1 Satz 2 die Möglichkeit der Behörde vor, von Feststellungen Abstand zu nehmen, die offenkundig unrichtig sind. Diese Lösung von grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen war bisher und ist auch nach dem BDG allein den Gerichten vorbehalten. Der Ausschuss schlägt daher vor, in dem neuen Satz 3 des Absatzes 1 die Behörde zumindest entsprechend dem gerichtlichen Verfahren (§ 53 Abs. 1 Satz 2) zu verpflichten, die Gründe aktenkundig zu machen sind und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

Der Begriff der „Offenkundigkeit" knüpft an die bisherige Rechtsprechung an und soll nach einheitlicher Auffassung des Ausschusses die bisherigen Voraussetzungen (vgl. § 18 Abs. 1 BDO, § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO) nicht ändern, sondern „präzisieren".

Zu § 25 (Beweiserhebung):

Mit der Formulierung in Absatz 3 Satz 1 soll deutlich gemacht werden, dass eine ausdrückliche Entscheidung über den Beweisantrag ergehen muss. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor, sind keine Fälle ersichtlich, in denen einem Beweisantrag dennoch stattzugeben wäre, sodass der Hinweis auf das „pflichtgemäße Ermessen" irreführend ist und gestrichen werden soll.

In Absatz 4 Satz 2 wird deutlicher geregelt, dass die Möglichkeit besteht, sowohl nur die Beamtin oder den Beamten als auch sie oder ihn und ihren/seinen Bevollmächtigten auszuschließen. Für die Stellung des Bevollmächtigten gilt ergänzend § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 14 VwVfG.

In Satz 3 wird in Anlehnung an die Formulierung des Satzes 2 („aus einem wichtigen Grund") klargestellt, dass bereits ein zwingender Grund ausreicht, um die Verpflichtung, ein Gutachten zugänglich zu machen, zu durchbrechen.

Zu § 26 (Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung):

In Absatz 1 soll Satz 3 zur Vermeidung von Missverständnissen in den Satz 1/1 verlagert werden.

Im Ausschuss bestand Einigkeit, dass eine Aussagegenehmigung nicht nur für die Beamtinnen und Beamten sondern auch für die sonstigen Beschäftigten (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter), die aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstherrn eine Aussagegenehmigung benötigen, als erteilt gelten soll. § 54 StPO, der nach Satz 2 entsprechend Anwendung findet, verweist dagegen hinsichtlich der Aussagegenehmigung nur auf die beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Einschränkung („soweit") beruht darauf, dass es z. B. bei nicht tarifgebundenen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern denkbar ist, dass sie der Verschwiegenheitspflicht nicht unterliegen.

Die Formulierung des Satzes 1 in Absatz 2 macht deutlicher, dass es in erster Linie darum geht, den erforderlichen Beweis mit Hilfe des Gerichts zu erheben (vgl. auch § 25 Abs. 2 Satz 1 BDG), wenn der Zeuge oder Gutachter die Aussage nach Auffassung der Behörde zu Unrecht verweigert.

Abweichend von Absatz 3, § 65 VwVfG und § 25 Abs. 2 Satz 1 BDG spricht der Entwurf von einem „Antrag". Der stattdessen vorgeschlagene Begriff des Ersuchens hebt hervor, dass das Gericht nicht als Rechtsprechungsorgan, sondern im Wege der Amtshilfe tätig wird (vgl. § 4 VwVfG) und dementsprechend nicht selbst über die Sachdienlichkeit der Beweiserhebung entscheiden kann (vgl. zu § 65 VwVfG, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 65 Rn. 32).

Im Ausschuss bestand Einigkeit, dass die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung, ob ein Ersuchen erfolgt, zunächst zu prüfen hat, ob die Weigerung ihrer Auffassung nach zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht sie dies, so ist wegen der Pflicht nach § 25 Abs. 1, die erforderlichen Beweise zu erheben, grundsätzlich ein entsprechendes Ersuchen zu stellen. Hiervon wird nur dann abgesehen werden können.