Disziplinarbehörde

Die Formulierung in § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG, die auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses abstellt, ist präziser und soll daher in Absatz 1 Nr. 5 übernommen werden. Ansonsten könnten Zweifel bestehen, ob auch dann einzustellen ist, wenn der Beamte gegen die Entlassungsverfügung Rechtsmittel einlegt.

Die sonstigen Änderungen in Absatz 1 sind redaktioneller Art.

Die Beendigung des Verfahrens von Gesetzes wegen soll in Absatz 2 nur in den Fällen beibehalten werden, in denen die Beamtin oder der Beamte verstirbt.

Der neue Absatz 3 stellt klar, dass die übergeordnete Disziplinarbehörde dann, wenn sie nach § 18 Abs. 1 Satz 2 von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch gemacht hat, das Verfahren nicht an die Disziplinarbehörde zurückgeben kann, sondern auch die Einstellungs- oder die Disziplinarverfügung erlässt bzw. Disziplinarklage erhebt. Diese ausdrückliche Regelung ist erforderlich, weil die §§ 32 bis 34 sonst als abschließende Zuständigkeitsvorschriften verstanden werden könnten.

Zu § 33 (Disziplinarverfügung):

Die Formulierung in Absatz 1 bringt gegenüber dem Entwurf eindeutiger zum Ausdruck, dass die zuständige Behörde zum Mittel der Disziplinarverfügung greifen muss, wenn sie nicht einstellen, sondern eine der genannten Disziplinarmaßnahmen aussprechen will. Die vom Bundesrecht abweichende Entwurfsformulierung, nach der die genannten Maßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden „können", ist missverständlich, weil sie den Schluss zulässt, die zuständige Behörde könnte stattdessen auch Disziplinarklage erheben.

Gleiches gilt für die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4. Absatz 4/1 Satz 1 regelt wie § 32 Abs. 3, dass die Behörde, die von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht, zuständig bleibt. Dieser Grundsatz bedarf bei einem Eintritt der höheren Disziplinarbehörde der Einschränkung, dass deren Zuständigkeit nicht an die Stelle der ansonsten ggf. nach Absatz 3 i. V. m. § 34 Abs. 2 zuständigen obersten Disziplinarbehörde treten soll. Dies berücksichtigt der Vorschlag zu Satz 2.

Zu § 34 (Disziplinarklage, Klagebehörde):

In Absatz 2 und entsprechend auch in der Überschrift wird der Begriff der „Klagebehörde" als für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eingeführt.

Absatz 2 Nr. 1 präzisiert die im Entwurf nicht eindeutige Zuständigkeitsregel dahingehend, dass sich die Zuständigkeit danach richtet, welche Behörde die dienstrechtlichen Befugnisse zur Entlassung der Beamtin oder des Beamten hat. Dies ist nötig, da die dienstrechtlichen Befugnisse nicht zwingend in einer Hand liegen.

Die neuen Sätze 2 und 3 in Absatz 3 regeln in Übereinstimmung mit den übrigen Vorschriften die Folgen des Eintrittsrechts der übergeordneten Disziplinarbehörden für den Fall der Klageerhebung.

Zieht die übergeordnete Behörde das Verfahren an sich oder leitet es selbst ein, so ist sie auch für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig.

Zu § 35 (Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse):

Die Überschrift soll an den Regelungsinhalt angepasst werden.

In Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass ebenso wie eine Disziplinarverfügung (vgl. Absatz 2 Satz 1) auch eine Einstellungsverfügung aufzuheben ist, bevor die übergeordnete Disziplinarbehörde neu entscheiden kann. Satz 1 soll auch die Fälle erfassen, in denen nach der Einstellungsverfügung weitere Dienstpflichtverletzungen bekannt werden (Problem der Einheit des Dienstvergehens). Dem dient die weitere Änderung, denn in diesen Fällen handelt es sich nicht mehr (allein) um „denselben" Sachverhalt.

In Satz 2 ist der Strafbefehl einzubeziehen, da auch dessen Feststellungen nach § 24 Abs. 1 bindend sind, wenn sie vor der disziplinarrechtlichen Entscheidung getroffen werden. Gleiches gilt für Absatz 2 Satz 3.

Die Formulierung in Absatz 2 dient der Anpassung an die entsprechenden Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes.

Zu § 36 (Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren): Voraussetzung für einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarentscheidung wegen einer Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nach Absatz 1 ist die Kenntnis von den Entscheidungsgründen. Da die Entscheidung in den genannten Verfahren regelmäßig zunächst nur mündlich verkündet wird, soll daher in Absatz 2 Satz 2 für den Beginn der Frist nicht - unscharf - auf die Kenntnis, sondern auf die Zustellung der Entscheidung abgestellt werden.

Zu § 37 (Kosten):

Die Überschrift soll dem geänderten und erweiterten Regelungsinhalt der Vorschrift angepasst und etwas neutraler formuliert werden, da nunmehr in Angleichung an die Kostenregelungen im Verwaltungsverfahrens- und -prozessrecht sowohl die Kostengrundentscheidung als auch die Kostenerstattungspflicht geregelt werden sollen.

Da die Absätze 1 bis 2/1 die Kostengrundentscheidung betreffen, wird vorgeschlagen, bei diesen Regelungen den Begriff der Kosten zu verwenden und diesen dann in einem neuen Absatz 3/1 zu definieren. Die Verwendung des Begriffs Auslagen anstelle von Kosten wäre missverständlich, zumal unklar bleibt, ob damit jeweils auch die Auslagen der Beamtin oder des Beamten erfasst werden sollen.

Absatz 1 Satz 1 regelt die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Beamtin oder des Beamten, wenn gegen ihn eine Disziplinarverfügung ergeht. Im Hinblick auf Satz 2 und die Regelung in Absatz 2/1 sind keine weiteren Fälle ersichtlich, in denen es ermessensgerecht sein könnte, der Beamtin oder dem Beamten trotz Verhängung einer Disziplinarverfügung nicht auch die Kosten aufzuerlegen. Dies widerspräche im Übrigen der Systematik der Regelungen zur gerichtlichen Kostenentscheidung (vgl. vor allem § 71 Abs. 1 Satz 1). Auch das Verhältnis der Sätze 1 und 2 wäre in Anbetracht der gleichen Rechtsfolge unklar, da nach der Entwurfsformulierung sowohl bei vollständiger als auch bei teilweiser Ahndung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden „können". Die vom Bundesrecht abweichende Formulierung („nicht durch Einstellung") kann im Hinblick auf die zu § 33 vorgeschlagene Änderung entfallen, da in den Fällen, in denen das Disziplinarverfahren durch den Tod der Beamtin oder des Beamten endet, keine Kostenentscheidung zu deren oder dessen Nachteil ergehen soll.

Absatz 1 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Dienstvergehen aus unterschiedlichen Dienstpflichtverletzungen bestehen kann. Werden einzelne der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen trotz Kosten verursachender Ermittlungen nicht nachgewiesen, so kann die nach der Grundregel des Satzes 1 vorgesehene Auferlegung der gesamten Kosten auf die Beamtin oder den Beamten unbillig sein. Der Vorschlag bringt präziser zum Ausdruck, dass in diesen Fällen die Kosten nach Ermessen geteilt werden können. Die Worte „nach billigem Ermessen" in Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind überflüssig und sollen entfallen, da nicht erkennbar ist, was das „billige" von dem „normalen" Ermessen unterscheidet; das Bundesrecht verzichtet deshalb zu Recht auf diese Begrifflichkeit, ohne dass sich in der Sache etwas ändert.

Der Regierungsentwurf nennt in Absatz 2 Satz 1 den Dienstherrn als Kostenträger. Das Ermittlungsverfahren wird jedoch nicht notwendig vom Dienstherrn geführt. Daher soll die Kostenentscheidung die Kosten nur unter den Verfahrensbeteiligten verteilen. Für die Fälle, in denen die handelnde Disziplinarbehörde und der Dienstherr nicht identisch sind, enthält der neue Absatz 7 in Übereinstimmung mit dem Vorschlag zur gerichtlichen Kostenregelung (vgl. § 71 Abs. 2) einen Erstattungsanspruch.

Die vorgeschlagene Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 bringt deutlicher zum Ausdruck, dass im Fall der Quotelung auch die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf teilweise Erstattung ihrer oder seiner Aufwendungen hat. Inhaltlich ist die Regelung des Absatzes 2 Satz 2, wonach der Beamtin oder dem Beamten bei Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens die Kosten sogar vollständig auferlegt werden können, auf Bedenken der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestoßen.

Zu Begründung der Regelung nannte die Landesregierung den Fall, dass ein Disziplinarverfahren vor Durchführung oder Kenntnis des denselben Sachverhalt betreffenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchgeführt wird und dann wegen § 15 eine Disziplinierung unzulässig ist. In diesen Fällen sei eine vollständige Auflegung der Kosten gerechtfertigt. Im Hinblick darauf hat sich der Ausschuss gegen die Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen insoweit für die Beibehaltung des Entwurfs ausgesprochen.

Der neue Absatz 2/1 übernimmt den Regelungsgehalt des Absatzes 4 Satz 3 des Regierungsentwurfs. Die Verlagerung in einen eigenen Absatz beruht darauf, dass die Vorschrift die Kostengrundentscheidung betrifft. Abweichend vom Entwurf erfasst die Regelung nunmehr auch die Fälle, in denen die Behörde schuldhaft Kosten verursacht hat, da für deren Besserstellung, auch im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 5 VwVfG, § 155 Abs. 4 VwGO), keine Gründe ersichtlich sind.

Die Regelung des Absatzes 3 des Regierungsentwurfs ist entbehrlich, sodass der Ausschuss die Streichung empfiehlt. Wenn der Antrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung nach § 36 abgelehnt wird, verbleibt es bei der Disziplinarverfügung einschließlich der (nach § 33 Abs. 5 notwendig bereits getroffenen) Kostenentscheidung, sodass die erste Alternative ins Leere geht. Wird das Disziplinarverfahren dagegen auf Antrag eingestellt, gilt ohnehin Absatz 2 unmittelbar.

Zum besseren Verständnis soll mit dem neuen Absatz 3/1 eine dem § 162 Abs. 1 VwGO angelehnte Regelung über die erstattungsfähigen Kosten aufgenommen werden. Da sich die Kosten der Behörde in sonstigen Verwaltungsverfahren regelmäßig aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG), soll in diesem Zusammenhang die Klarstellung erfolgen, dass das behördliche Disziplinarverfahren gebührenfrei ist; diese Regelung ist im ursprünglichen Gesetzentwurf in Absatz 5 vorgesehen.

Absatz 4 regelt, in welchem Umfang die Kosten erstattungsfähig sind. Satz 2 stellt in Anlehnung an § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO klar, dass die genannten Gebühren und Auslagen - abweichend etwa von § 80 Abs. 2 VwVfG - stets erstattungsfähig sind. Satz 3 ist aus systematischen Gründen nach Absatz 2/1 verlagert worden (siehe Ausführungen dort). Satz 4 soll zumindest zur Klarstellung aufgenommen werden. Ob hier das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz unmittelbar gilt, könnte in Anbetracht der Besonderheiten des behördlichen Disziplinarverfahrens (s. o.) zweifelhaft sein, zumal es bei unmittelbarer Geltung auch der Regelung der Gebührenfreiheit nicht bedürfte.

Zudem enthielt § 111 Abs. 2 NDO noch eine eigene, abschließende Regelung über die zu erhebenden Auslagen.

Die Regelung des Absatzes 6 entspricht § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Sie stellt klar, dass die Disziplinarbehörde auf Antrag auch über den Umfang der der Beamtin oder dem Beamten zu erstattenden Kosten zu entscheiden hat.

Der neue Absatz 7 regelt den Erstattungsanspruch der Disziplinarbehörde gegenüber dem Dienstherrn (vgl. Ausführungen zu Absatz 2).

Zu § 38 (Zulässigkeit): § 38 regelt die Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen.

Die im Entwurf in Absatz 1 Nr. 2 enthaltene Befugnis der Klagebehörde (vgl. Ausführungen zu § 34 Abs. 2), auch gegenüber Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf, die voraussichtlich wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, derartige Maßnahmen zu verhängen, soll hier gestrichen werden. Die Entlassung von Probe- und Widerrufsbeamtinnen und -beamten erfolgt in einem beamtenrechtlichen Verfahren, durchgeführt durch die beamtenrechtlich zuständige Behörde (vgl. § 41 Abs. 1 NBG). Diese ist nicht notwendigerweise identisch mit der zuständigen Disziplinarbehörde oder gar der Klagebehörde im Sinne des § 34 Abs. 2.