Das Projekt ist in hohem Maße richtungweisend da eine Öffnungsklausel den Beitritt weiterer Länder ermöglicht und ggf

Begründung

A. Allgemeiner Teil:

I. Vorbemerkungen:

Die Landesregierungen von Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben sich zum Ziel gesetzt, ihre forstlichen Versuchseinrichtungen in der „Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt" als gemeinsame Dienststelle zusammenzuführen. Mit der geplanten Kooperation der drei beteiligten Länder werden das erforderliche forstliche Versuchswesen im nordwestdeutschen Raum langfristig gesichert, die Effektivität der angewandten forstlichen Forschung als Folge der Bündelung verbessert, die Kosten der zurzeit an drei Länderstandorten selbständig betriebenen Versuchseinrichtungen deutlich gesenkt und die Kompetenz im nationalen und internationalen Verbund erhöht.

Das Projekt ist in hohem Maße richtungweisend, da eine Öffnungsklausel den Beitritt weiterer Länder ermöglicht und ggf. eine Fortsetzung dieses Kooperations- und Verbesserungsprozesses erlaubt.

Ein zur Vorbereitung der Kooperation eingesetzter Lenkungsausschuss, bestehend aus Vertretern der drei Länder, hat Regelungsalternativen (u. a. den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung) geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass hinreichende rechtliche und planerische Sicherheit für

­ die organisatorischen und personalrechtlichen Maßnahmen,

­ die gemeinsame Finanzierung,

­ den Handlungsrahmen und

­ die unveränderte Sicherstellung der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben am besten durch einen gemeinsamen Staatsvertrag gewährleistet wird.

II. Bewertung des Vorhabens in der Öffentlichkeit und in den Personalvertretungen Negative Wertungen des Vorhabens in der Öffentlichkeit sind nicht bekannt und lassen sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Verbandsbeteiligung und Beteiligung sonstiger Stellen ablesen. Hierin ist vielmehr ein grundsätzlich positiver Tenor enthalten.

Der örtliche Personalrat der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt ist ausführlich über das Vorhaben unterrichtet worden. Die Personalvertretungen waren in die vorbereitende Arbeit des Lenkungsausschusses sowie in einer Arbeitsgruppe für die personelle Umsetzung in der künftigen gemeinsamen Dienststelle „Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt" eingebunden.

Die Personalvertretungen der drei Länder haben mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 ein gemeinsames Positionspapier zum Länderverbund erarbeitet, das im Verfahren Eingang gefunden hat.

Der Hauptpersonalrat beim Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist über das Vorhaben unterrichtet worden und wird im Verfahren zur Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze mitwirken.

III. Auswirkungen für das Personal der bestehenden Versuchseinrichtungen

Die Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt erfolgt in einem Ausschreibungsverfahren (Leitungsdienstposten), bei dem bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung Reform betroffenen Bediensteten der Vorrang gegenüber anderen eingeräumt wird. Die weiteren Dienstposten und Arbeitsplätze werden im Zuge einer Organisationsmaßnahme auf Basis von Personalgesprächen besetzt. Ein möglicher Personalüberhang an planmäßig Beschäftigten ist übergangsweise durch das jeweilige Land zu finanzieren.

Es ist zu erwarten, dass alle derzeit in der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt Beschäftigten auch in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt weiterbeschäftigt werden. Aufgrund der vorgesehenen Schließung des bisherigen Standortes Escherode und einem Personalwechsel zwischen Fachabteilungen sind Dienstortwechsel nach Göttingen oder Hann. Münden zu erwarten. Die daraus ggf. erwachsenden Wirkungen auf einzelne Beschäftigte sind im Einzelfall zu werten. Aufgrund der relativen Nähe der beiden verbleibenden Standorte zueinander ist im Regelfall aber nicht mit einer unzumutbaren Belastung zu rechnen.

Die Länder bleiben Arbeitgeber oder Dienstherr des von ihnen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt eingesetzten Personals.

IV. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf Schwerbehinderte Auswirkungen auf Schwerbehinderte sind nicht zu erwarten.

VI. Auswirkungen auf den ländlichen Raum Auswirkungen auf den ländlichen Raum sind nicht zu erwarten.

VII. Umweltauswirkungen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

VIII. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Mit der geplanten Kooperation ergibt sich für Niedersachsen eine Verminderung des Aufwandes von etwa 25 v. H. Das entspricht einer Einsparung von 20 Stellen und rund 1,5 Mio. Euro gegenüber dem Bezugsjahr 2002. Entsprechend dem Länderschlüssel von 49,5 v. H. wird Niedersachsen 62 der insgesamt 125 Stellen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt finanzieren.

B. Besonderer Teil

I. Zum Zustimmungsgesetz

Zu Artikel 1:

Nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung bedürfen Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, der Zustimmung des Landtages.

Die vorgesehen Bekanntmachung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

II. Zum Staatsvertrag

Zur Präambel

Die Präambel bringt zum Ausdruck, dass die Landesregierungen von Hessen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen darin übereinstimmen, ihre bestehenden forstlichen Versuchseinrichtungen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt zusammenzuführen.

Das Ziel der Kooperation und die Aufgaben der gemeinsamen Dienststelle werden festgelegt.

Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt ist unmittelbar den für Forsten zuständigen Ministerien der Länder (Fachministerien) nachgeordnet, die als Träger gleichberechtigt auftreten.

Ausdrücklich enthält die Präambel eine Öffnungsklausel für den Beitritt anderer Länder, um das Ziel der Sicherung eines zukunftsfähigen und praxisorientierten forstlichen Versuchswesens noch umfassender zu erreichen.

Zu Artikel 1:

Als Sitz der gemeinsamen Dienststelle wird einvernehmlich Göttingen bestimmt, wobei Standorte in Göttingen und Hann. Münden eingerichtet oder weiter betrieben werden. Der bisherige Standort der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt in Escherode wird aufgegeben. Die Bezeichnung „Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt", abgekürzt „NW-FVA", wird festgelegt.

Zu Artikel 2:

Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt versteht sich als auftragsorientierte Einrichtung in der Beratung aller Waldbesitzenden. Sie arbeitet im Schwerpunkt anwendungsund praxisorientiert auf Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Zu Artikel 3:

Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt betreffende Grundsatzfragen stimmen die zuständigen Fachministerien ab. Mit Einrichtung der Dienststelle sind Fragen von Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

Den Fachministerien wird die Option eingeräumt, aus sachlich organisatorischen Gründen die jeweils Landeswald bewirtschaftenden Einrichtungen mit der Durchführung der Aufgaben im Rahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt zu beauftragen. Aufgrund der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts „Niedersächsische Landesforsten" ist für Niedersachsen der Zustimmungsvorbehalt der Landesregierung enthalten. Mit einer Wahrnehmung der Option werden vom Fachministerium nicht die Ausübung der Fachaufsicht sowie der Sitz im Steuerungsausschuss übertragen.

Zu Artikel 4:

Der Steuerungsausschuss legt die fachlichen Zielsetzungen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt fest und übt die Fachaufsicht aus. Er beschließt über die Ausstattung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt mit Sachmitteln und nimmt die Jahresabschlüsse ab.

Den Fachministerien obliegt in diesem Zusammenhang die Bündelung und Gewichtung der Interessen der verschiedenen Waldbesitzenden.

Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Einrichtungen, die den jeweiligen Landeswald bewirtschaften sind im Steuerungsausschuss vertreten, da

­ die Option zur Übertragung der Durchführung der Aufgaben im Rahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt besteht,

­ die jeweils Landeswald bewirtschaftenden Einrichtungen den weit überwiegenden Teil der Versuchsflächen und -anlagen stellen sowie wesentliche Teile erforderlicher Maßnahmen durchführen und

­ sie ferner fachlich beratend eingebunden werden sollen.

Der Steuerungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Wahrnehmung des Stimmrechts geregelt wird.

Für die Personalvertretungen ist kein Sitz im Steuerungsausschuss vorgesehen, da hier keine personalrelevanten Entscheidungen getroffen werden. Sie werden entsprechend der personalvertretungsrechtlichen Regelungen bei Personalentscheidungen eingebunden.

Zu Artikel 5:

Die Finanzierung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt orientiert sich an der bisherigen Ausstattung der bestehenden Versuchseinrichtungen. Hieraus leitet sich für den Zeitpunkt der Gründung ein Finanzierungsschlüssel ab, der die Länderanteile an Personal-, Sach- und Investitionsmitteln festlegt. Drittmittel bleiben dabei unberücksichtigt. Die Haushaltsführung erfolgt nach den für Niedersachsen geltenden Bestimmungen. Die Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe bleiben unberührt.

Die Länder bleiben Arbeitgeber oder Dienstherr des von ihnen eingesetzten Personals. Der Leiterin oder dem Leiter der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt wird die Dienstund Fachvorgesetztenfunktion übertragen, wobei die Länder die jeweiligen dienst- und personalrechtlichen Befugnisse für ihre Beschäftigen regeln.

Aus sachlichen Erwägungen heraus wird angestrebt, einen gemeinsamen örtlichen Personalrat zu bilden, sobald dies personalvertretungsrechtlich möglich ist.

Zu Artikel 6:

Die vereinbarte Kündigungsfrist von fünf Jahren dokumentiert den Willen, eine auf Dauer angelegte Kooperation zu etablieren, um die Erfüllung der Aufgaben der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt sowie Arbeits- und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Zu Artikel 7:

Es sind Verfahrensfestlegungen erforderlich für den Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Staatsvertrages oder für den Fall des Außer-Kraft-Tretens von diesem zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Zu Artikel 8:

Die Vorschrift sieht für das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages ein Ratifikationsverfahren vor.

(Ausgegeben am 26.10.2005)