Staatsanwaltschaft

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Drs. 15/1150

Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Gemeinde als allgemeinen Verwaltungsbehörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten.

Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.

Lassen sich die Bestattungskosten von den erstrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.

Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten.

Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.

Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.

§ 7:

Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

§ 7:

Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden.

Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden.

Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

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Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.

Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert (§ 5 Abs. 3) oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird.

Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen.

Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.

(2) Bei der Bestattung müssen die Sterbeurkunde, die Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesamtes über die Beurkundung des Sterbefalles oder die ortspolizeiliche Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes und in den Fällen des § 3 Abs. 4 außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.

Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist oder die ortspolizeiliche Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorliegt.

In den Fällen des § 3 Abs. 4 muss auch die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.

(3) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen sowie eines Embryos oder Fötus ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergibt.

(3) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.

§ 8:

Bestattungsarten

§ 8:

Bestattungsarten

Die Bestattung kann nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden.

Art und Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen der verstorbenen Person.

Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 6 Abs. 3.

Die Bestattung kann nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden.

Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen.

Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 6

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Drs. 15/1150

Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Für die Leiche einer unbekannten Person ist nur die Erdbestattung zulässig.

Abs. 3.

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Hat die Gemeinde nach § 6 Abs. 4 Satz 1 für die Bestattung zu sorgen, dann entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person oder der Personen nach § 6 Abs. 3 vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Die Leiche einer unbekannten Person darf nur eingeäschert werden, wenn die für die Gemeinde nach Satz 3/1 zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt für einen nicht-natürlichen Tod bekannt ist.

(2) Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung, mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem kompostierbaren Sarg, zuzulassen und zu regeln; § 10 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9:

Erdbestattung

§ 9:

Erdbestattung

Erdbestattungen sind nur in feuchtigkeitsundurchlässigen Särgen und nur auf Friedhöfen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 zulässig.

Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Sargpflicht nach Satz 1 und eine Erdbestattung auf einem Friedhof nach § 1 Abs. 4 Satz 2 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen und nur auf Friedhöfen (§ 1 Abs. 4, § 16/1 Abs. 2 Satz 2) zulässig.

Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, kirchliche Würdenträger wie bisher auch in kirchlichen Gebäuden beizusetzen, die nicht ausschließlich der Totenruhe dienen.

§ 10:

Feuerbestattung

§ 10:

Feuerbestattung

Einäscherungen dürfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden.

Die Einäscherung einer Leiche darf erst durchgeführt werden, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, dass kein Anhaltspunkt für einen nicht-natürlichen Tod besteht, und wenn außerdem die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt für einen nicht-natürlichen Tod bekannt ist.

Einäscherungen dürfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden.

Die Einäscherung einer Leiche darf erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nicht-natürlichen Tod besteht. (im Übrigen vgl. jetzt § 8 Abs. 1 Satz 4) Satz 2 gilt nicht, wenn die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegt.

Die zweite Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der der unteren Gesundheitsbehörde angehört oder von dieser hierfür ermächtigt ist.

Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte er(2)

Die zweite Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigt worden ist oder dieser Behörde angehört.

Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte ermächtigt werden, die die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin", „Pathologie" oder „Öffentliches Gesundheitswesen" führen dürfen.

§ 3: Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.

Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem brennbaren, feuchtigkeitsundurchlässigen Sarg befinden.

Sie dürfen nur einzeln eingeäschert werden.

Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen.

Diese ist zu verschließen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen.

Bevor das Krematorium die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist.

Die Beisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.

Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmenden Sarg befinden.

Sie dürfen nur einzeln eingeäschert werden.

Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen.

Diese ist zu verschließen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen.

Bevor das Krematorium die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist.

Die Beisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.

Das Krematorium hat jede Einäscherung mit Datum und dem Namen der verstorbenen Person sowie den Verbleib der Urne mit der Asche in ein Verzeichnis einzutragen.

Die Eintragungen müssen mindestens fünf Jahre lang für die untere Gesundheitsbehörde zur Einsicht bereitgehalten werden.

Das Krematorium hat jede Einäscherung mit der Angabe des Einäscherungstages, des Namens der verstorbenen Person und des Verbleibs der Urne mit der Asche in ein Verzeichnis einzutragen.

Die Eintragungen müssen mindestens fünf Jahre lang für die untere Gesundheitsbehörde zur Einsicht bereitgehalten werden.

Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof nach § 1 Abs. 4 Satz 1 beizusetzen.

Die untere Gesundheitsbehörde kann die Beisetzung der Urne mit der Asche im Einzelfall auf einem Friedhof nach § 1 Abs. 4 Satz 2 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften darf die Urne mit der Asche auf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt werden.

Veranlasst eine Behörde nach § 6 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 3 nicht zulässig.

Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof (§ 1 Abs. 4, § 16/1 Abs. 2 Satz 2) beizusetzen;

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Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können.

Veranlasst eine Gemeinde nach § 6 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 3 nicht zulässig.

Krematorien sind verpflichtet, Fehlgeborene sowie Embryonen und Föten im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 einzuäschern; das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Krematorien sind im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, Fehlgeborene und Ungeborene einzuäschern; das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.