Friedhöfe

Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein.

Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; die Trägerschaft bleibt dadurch unberührt.

Träger von Friedhöfen (§ 1 Abs. 4) können nur sein:

1. Gemeinden,

2. Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions-und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt.

(2) Der Träger eines Friedhofes hat über die Bestattungen so Buch zu führen, dass sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.

(2) unverändert

(3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde verstorbener Personen zuzulassen, wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterhält und auch nicht durch Vereinbarung sichergestellt hat, dass der Friedhof eines anderen Trägers benutzt werden kann.

(3) wird gestrichen

(4) Die Friedhofsträger sind verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen sowie Embryonen und Föten im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 zuzulassen.

(4) Die Friedhofsträger sind im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen zuzulassen.

Der Friedhofsträger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird, für die Benutzung des Friedhofs Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG).

Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

1. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Drs. 15/1150

Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

2. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte können bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden.

3. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKAG ist auf Gebühren für die Nutzung von Grabstätten nicht anzuwenden.

Grabstätten können aus mehreren einzelnen Gräbern bestehen.

§ 12:

Mindestruhezeiten:

Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre.

Die untere Gesundheitsbehörde kann für einzelne Friedhöfe nach § 1 Abs. 4 oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist.

Vom Ablauf der Mindestruhezeit kann die untere Gesundheitsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre.

Die untere Gesundheitsbehörde kann

1. für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,

2. eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können (§ 14).

1. ein wichtiger Grund vorliegt oder 1. wird gestrichen (jetzt in Satz 2)

2. ein Friedhof nach § 1 Abs. 4 oder der Teil eines solchen Friedhofs im öffentlichen Interesse aufgehoben werden soll und ohne die Umbettung die Aufhebung nicht möglich wäre.

2. wird gestrichen (vgl. jetzt Satz 3)

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Drs. 15/1150

Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

§ 14:

Aufhebung von Friedhöfen:

Friedhöfe und Teile von Friedhöfen und Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.

Die Gemeinde als allgemeine Verwaltungsbehörde kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Umbettung der Leichen und Aschenreste in Urnen, deren Mindestruhezeit noch nicht abgelaufen ist, sichergestellt ist.

Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.

Vollstreckung von Friedhofsgebühren § 15:

Vollstreckungshilfe:

Die Vollstreckung der auf Grund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen erhobenen kirchlichen Friedhofsgebühren obliegt den Gemeinden.

Diese führen die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch. 2 Satz 2 vor,

1. entgegen § 2 Abs. 2 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,

2. entgegen § 2 Abs. 3 die Leichenschau nicht durchführt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Leichenschau nicht durchführt,

3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

3. unverändert

4. die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Weise durchführt,

4. als für die Leichenschau verantwortliche Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Weise durchführt,

5. entgegen § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

5. unverändert

6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

6. unverändert

7. eine Todesbescheinigung nicht richtig oder nicht gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 ausstellt.