Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzesüberschrift wird der Zusatz „(NNachbG)" angefügt.

2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2

Verjährung

Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gilt Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.

In den Fällen der §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie des § 59 Abs. 2 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein."

3. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn

1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus einreicht oder die bauaufsichtliche Zustimmung hierfür beantragt oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, die erforderlichen Unterlagen einreicht,

2. die Versagung der für die Errichtung eines Anbaus erforderlichen Baugenehmigung oder bauaufsichtlichen Zustimmung nicht mehr angefochten werden kann oder

3. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, nach Vorliegen der Bestätigung der Gemeinde nach § 69 a Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung mit der Errichtung eines Anbaus begonnen wird."

4. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „

Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung.

Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, gleich."

5. Dem § 63 wird der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) Geldansprüche, die am (einsetzen: Tag des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes entsprechend Artikel 3 Abs. 1) noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor Ablauf der nach § 2 Abs. 2 in der bis zum (einsetzen: Tag des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes entsprechend Artikel 3 Abs. 1) geltenden Fassung berechneten Frist." Artikel 2

Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971

(Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds.

GVBl. S. 367), wird wie folgt geändert:

1. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9

Folgen der Nichterfüllung Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach § 323, 324 oder 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern."

2. In § 24 wird in der Überschrift und im Text der Vorschrift jeweils die Angabe „§ 26 der Gewerbeordnung" durch die Angabe „§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.

3. Nach § 26 wird der folgende neue Sechste Abschnitt eingefügt:

1. durch die Bestimmungen entstanden sind, die durch Artikel 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345) aufgehoben worden sind, oder

2. auf der Grundlage dieser aufgehobenen Bestimmungen entstanden sind, bleiben bestehen.

Bestehen bleiben auch die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf in Satz 1 genannte Rechte getroffen worden sind.

(2) An die Stelle einer Genehmigung durch das Fideikommissgericht tritt die Zustimmung des Begünstigten.

(3) Sind Sicherungsmaßnahmen zugunsten bestimmter Personen getroffen, so kann der mit der Sicherung Belastete von dem Begünstigten oder einem bestellten Treuhänder die Zustimmung zur Aufhebung oder Änderung der Sicherung verlangen, soweit dadurch die gesicherten Rechte nicht gefährdet werden.

(4) Aus Beschlüssen der Fideikommissgerichte und den vor ihnen geschlossenen Vergleichen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt."

4. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt und der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am (Datum einsetzen) in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Niedersächsische Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 vom 19. September 1989

(Nds. GVBl. S. 345),

2. die Vorschriften über die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück vom 19. Juli 1902 (Nds. GVBl. Sb. III S. 154), geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 59 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),

3. die Gemeinsame Verfügung des Justizministers und des Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. Juli 1925, betreffend die Gebührenordnung für die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück (JM. I. 1473, MfHuG. III. 6658) vom 27. Juli 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 465),

4. die Verordnung über das nichtgewerbliche Versteigerungswesen vom 3. August 1939

(Nds. GVBl. Sb. II S. 449). Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass, Ziel und Inhalt des Gesetzes

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sind unter anderem das allgemeine Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht grundlegend überarbeitet worden. Daran sind die Bestimmungen im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB) anzupassen, um Widersprüche zwischen dem Landesrecht und den daneben anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu vermeiden.

Insbesondere sind folgende Änderungen erforderlich:

Im Nachbarrechtsgesetz bedarf es einer Neufassung der Vorschriften über die Verjährung der durch das Gesetz begründeten Schadensersatz- und sonstigen Geldansprüche (§ 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes), weil die bisherigen Regelungen mit der Systematik des durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten bundesrechtlichen Verjährungsrechts nicht mehr in Einklang stehen. Zugleich ist eine Abstimmung der Vorschriften zur Anspruchsverjährung mit den nachbarrechtlichen Bestimmungen über die Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von Anpflanzungen und Gehölzen (§§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, § 59 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes) erforderlich, um sicherzustellen, dass ein danach bestehender Anspruch auf Beseitigung nicht bereits verjährt ist, bevor die Ausschlussfrist greift.

Die in der Rechtssprechung umstrittene Frage der Ansprüche des Nachbarn nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes wird klargestellt.

Im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Bestimmung über die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei Altenteilsverträgen (§ 9 Nds. AGBGB) an das geänderte bundesrechtliche Leistungsstörungsrecht anzupassen.