Förderung von Familienerholungsmaßnahmen in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen fördert Familienerholungsmaßnahmen. Die Maßnahmen sollen Familien mit geringem Einkommen eine gemeinsame Erholung ermöglichen, der Gesundheit dienen und durch gemeinsame Erlebnisse und Erfahrungen gegenseitiges Verständnis, Vertrauen und den Zusammenhalt der Familiengemeinschaft fördern, wie es in der entsprechenden Richtlinie heißt. Für förderungswürdige Familienerholungsmaßnahmen erhalten einkommensabhängig je Übernachtung Eltern sowie das erste und das zweite Kind je bis zu 4,10 Euro, das dritte Kind bis zu 6,20 Euro und jedes weitere Kind bis zu 11,30 Euro an Zuwendungen. Für behinderte Kinder sowie allein Erziehende und deren Kinder können zusätzliche Zuwendungen gewährt werden.

Zunehmend wird beobachtet, dass bereits genehmigte Familienerholungsmaßnahmen von den Geförderten nicht angetreten werden, weil diese sich nicht in der Lage sehen, den Restbetrag zu finanzieren. Dies führt dazu, dass ein nicht unerheblicher Teil der zur Verfügung stehenden Mittel nicht in Anspruch genommen wird und wieder an das Land zurückfließt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann gelten die jetzigen Zuwendungshöhen für Familienerholungsmaßnahmen in Niedersachsen?

2. Wie haben sich im Vergleich dazu die durchschnittlichen Tageskosten für Familienerholungsmaßnahmen entwickelt?

3. Welcher durchschnittliche prozentuale Anteil an den tatsächlichen Kosten einer Familienerholungsmaßnahme wurde demnach durch die Zuwendung des Landes in den vergangenen fünf Jahren abgedeckt?

4. Welche durchschnittliche Zuzahlung mussten geförderte Familien in den vergangenen fünf Jahren zu einer Familienerholungsmaßnahme leisten?

5. Wie hat sich die Zahl der geförderten Familienerholungsmaßnahmen in Niedersachsen in den vergangenen fünf Jahren entwickelt?

6. Wie hat sich die Zahl der geförderten, aber letztlich nicht angetretenen Familienerholungsmaßnahmen in Niedersachsen in den vergangenen fünf Jahren entwickelt?

7. Aus welchen Gründen wurden nach Kenntnis der Landesregierung geförderte Familienerholungsmaßnahmen nicht angetreten?

8. In welcher Höhe standen Mittel in den vergangenen fünf Jahren für die Förderung von Familienerholungsmaßnahmen zur Verfügung, und in welcher Höhe wurden sie jeweils tatsächlich verausgabt?

9. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung, damit zukünftig wieder mehr Familien in Niedersachsen an geförderten Familienerholungsmaßnahmen teilnehmen können und die zur Verfügung gestellten Mittel in voller Höhe im gewünschten Sinne verausgabt werden?

Zentrales politisches Anliegen der Landesregierung ist es, Familien zu unterstützen.

Die Förderung von Familienerholungsmaßnahmen ist einem Netzwerk der Hilfe zuzuordnen.

Urlaub und Erholung sind ein Grundbedürfnis, das für Eltern und Kinder eine besondere Bedeutung hat.

Von Eltern und Kindern gemeinsam erlebter Urlaub ist nicht nur für die Erholung wichtig, sondern dient insbesondere auch dem Zusammenhalt der Familie und der Vertiefung der Bindungen zwischen den Familienmitgliedern.

Einkommensschwächeren Familien sind für den Familienurlaub jedoch häufig finanzielle Grenzen gesetzt.

Für die Landesregierung ist es daher ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, solche Familien durch gezielte Förderung zu unterstützen. Die „Förderung von Familienerholungsmaßnahmen" als freiwillige Leistung des Landes blieb daher trotz der äußerst angespannten Finanzlage des Landes von Kürzungen unberührt und wird fortgeführt.

Maßnahmeträger der Fördermaßnahmen sind die Familienverbände und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen. Nach Mittelgewährung obliegt ihnen allein die gesamte Durchführung und Abwicklung der Fördermaßnahme in einem für das Land kostenlosen Verfahren. Aufgrund der einfachen Verfahrensausgestaltung, die sich an den Mindestanforderungen der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung ausrichtet, werden detailliert nur die Daten erhoben, die für die Erstellung und Prüfung des Verwendungsnachweises benötigt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: 01.01.1992.

Zu 2 bis 4: Umfassendes Datenmaterial steht aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen nicht zur Verfügung.

Zu 9: Derzeit keinen.