Schule

Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 20.12.

Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden.

Federführend ist das Ministerium für Inneres und Sport.

Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff

Entwurf Gesetz zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)

§ 1:

Bildung der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg sowie die Samtgemeinden Clenze, Dannenberg (Elbe), Gartow, Hitzacker (Elbe) und Lüchow werden zu der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg mit Sitz in Lüchow (Wendland) zusammengeschlossen.

Der Sitz kann mit Genehmigung der Landesregierung geändert werden.

(2) Der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg gehören als Mitgliedsgemeinden die Städte Dannenberg (Elbe), Hitzacker (Elbe), Lüchow (Wendland), Schnackenburg und Wustrow (Wendland), die Flecken Bergen an der Dumme, Clenze und Gartow, die Gemeinden Damnatz, Göhrde, Gorleben, Gusborn, Höhbeck, Jameln, Karwitz, Küsten, Langendorf, Lemgow, Luckau (Wendland), Lübbow, Neu Darchau, Prezelle, Schnega, Trebel, Waddeweitz, Woltersdorf und Zernien sowie die gemeindefreien Gebiete Gartow und Göhrde an.

§ 2:

Rechtsstellung und Gebiet der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg

Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung und ein kreisfreier Kommunalverband.

Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit.

Das Gebiet der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg besteht aus den Gebieten der Mitgliedsgemeinden und den gemeindefreien Gebieten Gartow und Göhrde.

Es ist der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde.

Werden in Rechtsvorschriften des Landes Bestimmungen in Bezug auf das Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg getroffen, so tritt an dessen Stelle das Gebiet der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg.

§ 3:

Anwendung von Rechtsvorschriften:

(1) Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg tritt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Anwendung von Rechtsvorschriften an die Stelle des Landkreises.

(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Samtgemeinde LüchowDannenberg Anwendung:

1. von den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)

a) über Samtgemeinden § 72 Abs. 7 und 8, § 73 Abs. 1, 3 und 4 Nr. 3, § 75 Abs.1 bis 3

Sätze 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 76,

b) über kreisfreie Städte § 5 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 bis 8, § 80 Abs. 4 Satz 2 und § 117 jeweils sinngemäß und

c) im Übrigen die Vorschriften über kreisangehörige Gemeinden sinngemäß,

2. § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) sinngemäß,

3. das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) mit der Maßgabe, dass

a) die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg als kreisfreie Stadt behandelt wird, hinsichtlich der maßgeblichen Einwohnerzahl jedoch als Landkreis, und

b) zur Ermittlung der Umlagekraftmesszahl nach § 8 Abs. 2 NFAG bei den Schlüsselzuweisungen zusätzlich auch die Schlüsselzuweisungen an Samtgemeinden (§ 6

NFAG) zu berücksichtigen sind,

4. das Niedersächsische Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen mit der Maßgabe, dass die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises als kreisfreie Stadt behandelt wird,

5. das Niedersächsische Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze mit der Maßgabe, dass die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg als kreisfreie Stadt behandelt wird.

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung über Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden in den §§ 67 bis 70 sowie § 72 Abs. 7 und 8 Anwendung.

Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 NGO kann im Einvernehmen mit der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten der Samtgemeinde übertragen werden.

§ 4:

Aufsichtsbehörden

Die Kommunalaufsicht über die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg und ihre Mitgliedsgemeinden führt das für Inneres zuständige Ministerium.

Die Fachaufsicht über die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg führt das jeweilige Fachministerium, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Fachaufsicht über die Landkreise anders geregelt ist.

Weitergehende Befugnisse der Fachministerien, die in anderen Gesetzen begründet werden, bleiben unberührt.

(2) Der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg obliegt für die ihr angehörenden gemeindefreien Gebiete die Aufsicht über den Eigentümer als öffentlich-rechtlichen Verpflichteten, soweit dieser öffentliche Aufgaben der Gemeinden in diesen Gebieten wahrnimmt.

(3) Die Aufsicht über den Wasserverband Wendland obliegt der von der obersten Wasserbehörde bestimmten Behörde.

§ 5:

Aufgaben der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg:

(1) Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg erfüllt die folgenden Aufgaben:

1. Die im Rahmen des Aufgabenbereiches eines Landkreises freiwillig übernommenen Aufgaben und die Aufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen sind,

2. die den Landkreisen zugewiesenen staatlichen Aufgaben, ausgenommen die diesen außerhalb des Kommunalverfassungsrechts zugewiesenen Aufgaben der Aufsicht über kreisangehörige Gemeinden und die Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen wenigstens eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg angehört,

3. die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden,

4. die sonstigen den Samtgemeinden in anderen Rechtsvorschriften als der Niedersächsischen Gemeindeordnung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben,

5. in den gemeindefreien Gebieten die öffentlichen Aufgaben der Gemeinden, die nicht von dem Eigentümer als öffentlich-rechtlich Verpflichtetem wahrgenommen werden.

Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg erfüllt ferner die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:

1. die Trägerschaft der allgemein bildenden öffentlichen Schulen, die Erwachsenenbildung sowie die Errichtung und Unterhaltung von Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,

2. die Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten, Freizeitbädern und Einrichtungen der Altenbetreuung, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und von Gesundheitseinrichtungen,