Verwaltungszustellungsgesetzes

Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes (NVwZG) nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen.

Federführend ist das Ministerium für Inneres und Sport.

Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff

Entwurf Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG) § 1

(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Absatz 1 gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden mit Ausnahme des Landesjustizprüfungsamtes.

Auf deren Zustellungen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

§ 2

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1966 (Nds. GVBl. S. 114), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 325), außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Gesetzgebung

Das bislang geltende Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz vom 15. Juni 1966

(Nds. GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976

(Nds. GVBl. S. 325), bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 2 bis 16 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juni 1952 (BGBl. I S. 379) in seiner jeweiligen Fassung auf das Zustellungsverfahren der Landesbehörden sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung finden. Das Landesgesetz gilt nicht für Zustellungen der Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen. Die Verweisung im Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG) auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) in der jeweils geltenden Fassung (so genannte dynamische Verweisung) hat sich in den zurückliegenden Jahren bewährt. Sie stellt sicher, dass förmliche Zustellungen der Bundes- und Landesbehörden sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts weitgehend nach einheitlichen Regelungen durchgeführt werden. Einheitliche Regelungen des Verfahrens der förmlichen Zustellung, das die Verwaltung einzuhalten hat, wenn sie einen Verwaltungsakt oder eine andere behördliche Entscheidung an den Betroffenen übermittelt, tragen erheblich zur Rechtssicherheit sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren bei. Neben der Einheitlichkeit des Verfahrensrechts gewährleistet das Verweisungsgesetz, dass Änderungen des Bundesgesetzes, die durch Änderungen der Lebensverhältnisse oder der rechtlichen oder technischen Gegebenheiten erforderlich werden, unmittelbar zu einer Änderung des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes führen.

II. Inhalt des Gesetzes

Der Bund hat durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) sein Verwaltungszustellungsgesetz neu erlassen sowie weitere Vorschriften geändert. Das Bundesgesetz tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Mit dem Neuerlass wurde das Gesetz an das umfassend reformierte Zustellungsrecht in gerichtlichen Verfahren und an die Neuregelungen über die elektronische Kommunikation in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen angepasst. Die hieraus resultierenden sowie die weiteren wesentlichen Neuregelungen sind folgende:

­ Zukünftig ist auch die Zustellung elektronischer Dokumente möglich (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 und 5 VwZG), soweit dies völkerrechtlich zulässig ist, auch im Ausland (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).

­ In Anpassung an die Postreform II ist klargestellt, dass die Zustellung durch einen Erbringer von Postdienstleistungen oder durch die Behörde ausgeführt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG).

­ In die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde geltenden Bestimmungen ist auch § 182 ZPO, der die Verpflichtung zur Erstellung der Zustellungsurkunde begründet, ihren Inhalt festlegt und die Verpflichtung zur unverzüglichen Zurückleitung der Zustellungsurkunde statuiert, einbezogen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Ferner ist ausdrücklich festgelegt, dass für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen („inneren") Umschlag und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG).

Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung kann abweichend von dem bisher ausschließlich anzuwendenden § 181 Abs. 1 ZPO das zuzustellende Schriftstück auch bei der Behörde niederlegt werden, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des für den Bezirk zuständigen Amtsgerichts hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG).

­ Für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben sind die Einschreibevarianten auf das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein beschränkt (§ 4 Abs. 1 VwZG). Beim Einschreiben mit Rückschein genügt zum Nachweis der Zustellung grundsätzlich der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG).

­ Bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist das zuzustellende Dokument dem Empfänger grundsätzlich in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Die §§ 177 bis 181 ZPO über den Ort der Zustellung, die Ersatzzustellung und die Zustellung bei Verweigerung der Annahme finden Anwendung (§ 5 Abs. 2 VwZG). Die Erlaubnis zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen im Inland zuzustellen, kann zukünftig auch elektronisch erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwZG). Als Nachtzeit sind einheitlich die Stunden von 21 bis 6 Uhr festgelegt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwZG).

­ Lässt sich die formgerechte Zustellung eines elektronischen Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat (§ 8 VwZG).

­ Im Rahmen der Zustellung im Ausland kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, der im Inland wohnt oder dort seinen Geschäftsraum hat (§ 9 Abs. 3 VwZG).

­ Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG); ein Aushang des zuzustellenden Schriftstücks ist aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht mehr vorgesehen. Neben der Bekanntmachung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, ist wahlweise auch die Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger zugelassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG).

Der Neuerlass des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes sowie die damit verbundenen Änderungen dieses Bundesgesetzes werden zum Anlass genommen, auch das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz neu zu erlassen.

III. Gesetzesfolgenabschätzung

Für den vorliegenden Gesetzentwurf ist eine Gesetzesfolgenabschätzung nicht erforderlich.

Das vorgesehene neue Gesetz aktualisiert das geltende Landesrecht im Hinblick auf geändertes Bundesrecht (gem. Nummer 2 Buchst. h der Vorläufigen Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen, Bek. der Staatskanzlei vom 15. April 1998).

IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Durch die Neuregelung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

V. Auswirkungen auf die Umwelt, auf Schwerbehinderte und von frauenpolitischer Bedeutung Besondere Auswirkungen auf die Umwelt, ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Auswirkungen auf Familien sind mit dem Gesetz nicht verbunden. Belange der Schwerbehinderten durch dieses Gesetz nicht berührt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1: Absatz 1 bildet den Kern des neuen Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes. Durch die Regelung werden die §§ 2 bis 10 VwZG vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung auf das Zustellungsverfahren der Landesbehörden sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend für anwendbar erklärt.

Durch die Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes, das nunmehr nur noch 10

Paragrafen umfasst, ist im niedersächsischen Gesetz dementsprechend auch nur auf die §§ 2 bis 10 VwZG zu verweisen. Ein Verweis auf § 1 VwZG, der den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes regelt, wird nicht vorgenommen. Insoweit trifft das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz eigene Regelungen.

Besondere Voraussetzungen für die Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte sind im Bundesgesetz nicht mehr enthalten. Somit war der letzte Halbsatz des § 1 Abs. 2 NVwZG (alte Fassung) obsolet geworden.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass für Zustellungen des Landesjustizprüfungsamtes entsprechend der bereits bestehenden Praxis die Regelungen des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes gelten. Für die übrigen Justizbehörden verbleibt es bei den Zustellungsregelungen nach der Zivilprozessordnung.

Zu § 2: § 2 regelt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, dass zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

Zu § 3: § 3 regelt das In-Kraft-Treten des neuen und das Außer-Kraft-Treten des alten Gesetzes.

(Ausgegeben am 24.01.2006)