Das für die Grundsteuererhebung zuständige Finanzamt übermittelt der Erhebungsbehörde die für die Abgabenerhebung

§ 7

Abgabenerhebung

Zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung und die Maßnahmen des Innovationsbereiches entsteht, werden von der Erhebungsbehörde Abgaben bei den Grundstückseigentümern der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke erhoben, durch die der entstehende Aufwand einschließlich eines angemessenen Gewinns für den Aufgabenträger gedeckt wird.

Die Abgabe wird als Aufschlag auf die Grundsteuer erhoben.

Das für die Grundsteuererhebung zuständige Finanzamt übermittelt der Erhebungsbehörde die für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten.

(2) Gehört ein Grundstück zu mehreren Innovationsbereichen oder liegt ein Grundstück nur mit einem Teil innerhalb eines Innovationsbereiches, besteht die Abgabenpflicht in jedem Innovationsbereich nur in der dem jeweiligen Grundstücksanteil entsprechenden Höhe.

(3) Die Erhebungsbehörde kann Grundstückseigentümer von der Abgabenpflicht befreien, wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist.

(4) Die Abgabe wird für die Dauer der Einrichtung des Innovationsbereiches festgesetzt und in auf jeweils ein Jahr bezogenen Teilbeträgen zu Beginn jedes Abrechnungsjahres fällig.

(5) Die Abgaben nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen und Auslagen ruhen auf im Innovationsbereich gelegenen Grundstücken als öffentliche Last und solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auf diesem.

(6) Für Liegenschaften, die ausschließlich der Nutzung als Wohnraum dienen, können in der Satzung geringere Abgabenhöhen festgelegt werden.

(7) Die Abgaben sollen regelmäßig nicht auf bestehende private Wohnungsmietverhältnisse umgelegt werden.

§ 8:

Mittelverwendung

Mit Ausnahme eines Pauschalbetrages für den Verwaltungsaufwand, der bei der Kommune verbleibt, steht das Abgabenaufkommen dem jeweiligen Aufgabenträger zu.

Die Kommune wird ermächtigt, die Höhe dieses Pauschalbetrages durch Satzung festzulegen.

Über die Höhe des Zahlungsbetrages wird dem Aufgabenträger ein Leistungsbescheid erteilt.

Der Leistungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, durch die die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt wird.

Der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen abgesondert von seinen eigenen Mitteln und verwendet sie treuhänderisch ausschließlich für Zwecke des Innovationsbereichs.

Er stellt sicher, dass die Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus seiner Tätigkeit als Aufgabenträger resultieren, ausgeschlossen ist.

Nicht verwendete Mittel hat der Aufgabenträger nach Außerkrafttreten der Satzung zu erstatten.

Im Fall der Verlängerung der Laufzeit nach § 9 Absatz 3 sind die Mittel dem neuen Aufgabenträger zu übertragen.

§ 9:

Laufzeit:

(1) Eine Satzung nach § 3 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Laufzeit, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.

(2) Mit der Geltungsdauer der Satzung endet das Recht zur Abgabenerhebung.

(3) Die Verlängerung der Laufzeit einer Satzung ist unter denselben Voraussetzungen wie die Neueinrichtung eines Innovationsbereiches möglich.

§ 10:

Befristung und Evaluation

Das Gesetz wird auf eine Laufzeit von sieben Jahren befristet.

Die Landesregierung wertet die Auswirkungen des Gesetzes aus, um dem Gesetzgeber vor Ablauf der Frist Entscheidungsgrundlagen für eine ggf. veränderte Weiterführung an die Hand zu geben.

Sie kann sich hierfür der Hilfe sachkundiger Dritter bedienen.

Die Evaluation überprüft den in § 1 genannten Grundsatz und die in § 2 genannte Zielsetzung hinsichtlich ihrer Wirkungsweise und Effizienz.

Begründung:

Wir wollen, dass Geschäftsvielfalt und Kaufkraft wieder in die Innenstädte und Stadtteilzentren zurückgeholt werden, um Wege reduzieren zu können und attraktive Innenstädte zu erhalten und weiter zu entwickeln. Die derzeit nicht nur auf der grünen Wiese, sondern auch in manchen Innenstadtlagen vermehrt betriebenen Einkaufszentren organisieren sich auf privater Grundlage vielfach mit immer den gleichen Handelsketten und sind in der Regel auch kein öffentlicher Raum mehr.

Wir wollen unserem klassischen Einzelhandel die Möglichkeit geben, sich ein attraktives Umfeld zu schaffen, ohne dass der öffentliche Zugang aufgegeben wird. Wenn die öffentliche Hand dazu finanziell immer weniger in der Lage ist oder sich bewusst andere Prioritäten setzt, dann ist ein Rahmen für eine Selbstorganisation und Eigeninitiative erforderlich.

Die von uns vorgeschlagenen „Innovationsbereiche zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren" werden auch BID genannt. Die drei Buchstaben stehen für „Business Improvement District", ein vornehmlich in Kanada und den USA und in einigen europäischen Ländern entwickeltes und erfolgreich umgesetztes Konzept. Grundeigentümer und Gewerbetreibende engagieren sich gemeinsam mit Vertretern der lokalen Verwaltung für Maßnahmen, die der Erhaltung und Stärkung innerstädtischer Standorte und ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten dienen. Der Grundgedanke ist der gleiche wie bei den im Gesetzentwurf genannten Innovationsbereichen, dass sämtliche Grundeigentümer eines räumlichen begrenzten Gebietes zur Finanzierung der beschlossenen Aktivitäten herangezogen werden. Deshalb muss das Konzept die Zustimmung einer möglichst breiten Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer finden.

Die Innovationsbereich-Initiatoren, Grundstückseigentümer und örtliche Kaufleute, müssen zunächst eine grundstücksgenaue Abgrenzung der zukünftigen Innovationsbereich-Geschäftszone vornehmen. Sie stellen dann einen mehrjährig angelegten Projektplan auf und kalkulieren die Projektinvestitionen. Anhand der erwarteten Gesamtkosten legt die Gemeinde Innovationsbereichsabgaben fest und bereitet die Zulassungsentscheidung der zuständigen Kommunalvertretung vor. Als nächster Schritt erfolgt eine in der Öffentlichkeit ausgetragene Diskussion des Vorhabens. Nach Ablauf eines vorher festgelegten Diskussionszeitraumes wird unter den Grundeigentümern abgestimmt. Deren Interessen sind besonders geschützt durch ein Minderheitenquorum von einem Viertel der Eigentümer, das zur Ablehnung führt. Anschließend werden eine Satzung und der Innovationsbereichhaushalt verabschiedet bzw. genehmigt. Die Gemeindevertretung muss dazu ihre Zustimmung erteilen. Die Abgabe wird dann zusammen mit der Grundsteuer von der Kommune eingezogen und an den privaten Aufgabenträger weitergeleitet. Dieses Verfahren sichert eine weitgehend autonome Mittelverwendung durch den Aufgabenträger. Das selbst abgesteckte Aufgabenfeld eines Innovationsbereiches wird den bisher möglichen Tätigkeitsrahmen von freiwilligen Stadtmarketingorganisationen deutlich übersteigen. Dies gilt z. B. für Maßnahmen zur Pflege und Gestaltung öffentlicher Straßen und Plätze, die Vermarktung des Standortes oder Aktivitäten zur Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit.

(Ausgegeben am 25.01.2006)