Ordnungswidrigkeitstatbestände

Zu § 15:

Die Vorschrift über die Vollstreckungshilfe entspricht sachlich § 15 a des Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG); diese Regelung ist vom Ausschuss sachlich daher auch nicht im Einzelnen erörtert worden. In der Formulierung greift der Ausschuss einen Vorschlag des Innenministeriums auf, der sich an § 7 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) anlehnt. Damit wird zugleich klargestellt, dass die kirchlichen Friedhofsträger nicht nur die Bescheide zu erlassen haben, sondern auch Vollstreckungsgläubiger sind, also für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen verantwortlich bleiben.

Zu § 16:

Die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 16 hat der Ausschuss unter drei Gesichtspunkten überarbeitet: Zum einen konnte in mehreren Nummern (z. B. in Nummer 1) der Tatbestand gestrafft werden, weil die in den Bezugsvorschriften enthaltenen Ausnahmen bei richtiger Fassung und Auslegung der Verweisungsnorm nicht im Ordnungswidrigkeitstatbestand mit aufgeführt werden müssen. Des weiteren waren die Ordnungswidrigkeitstatbestände teilweise an die zu den Bezugsvorschriften beschlossenen Änderungen anzupassen. Schließlich werden einige zusätzliche Ordnungswidrigkeitstatbestände vorgeschlagen, um die insoweit im Verlauf der Beratungen entdeckten Regelungslücken zu schließen, die sonst eine Durchsetzung der Bestattungspflicht erschweren würden.

In Absatz 1 Nr. 1 ist der Nachsatz, der auf die Ausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 2 Bezug nimmt, entbehrlich, wenn einleitend § 2 Abs. 2 insgesamt in Bezug genommen wird, da beim Vorliegen einer Ausnahme ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 nicht vorliegt.

Zu Nummer 2 empfiehlt der Ausschuss eine Einschränkung durch die Herausnahme der Tatbestände des § 2 Abs. 3 Satz 2. In den Fällen, in denen Ärzte die Leichenschau auf die Feststellung des Todes beschränken, soll von einer Bußgeldbewehrung abgesehen werden, da entweder ein erheblicher Wertungsspielraum der Ärztinnen und Ärzte besteht (§ 2 Abs. 4 Satz 1) oder aber weil in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 eine leichtfertige Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift kaum zu erwarten ist, weil darin bereits eine gewisse Selbstbezichtigung läge.

Die Einfügung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 mit der Auffangzuständigkeit der Ärztinnen oder Ärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde gibt nach Auffassung des Ausschusses keinen Anlass zur Ergänzung des Ordnungswidrigkeittatbestands, weil die betreffende Personengruppe dienstrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten unterliegt.

Zu Nummer 4 empfiehlt der Ausschuss zunächst klarzustellen, dass sich der Tatbestand nur gegen den für die Leichenschau verantwortlichen Arzt richtet, nicht aber gegen die zugezogenen Helfer.

Von den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 kann nach Meinung des Ausschusses nur diejenige zur unverzüglichen Durchführung der Leichenschau (§ 3 Abs. 1 Satz 1) Grundlage eines Bußgeldtatbestandes sein, nicht aber die weiteren Sätze 2 bis 4 dieser Vorschrift, da diese den Ärzten einen erheblichen Ermessensspielraum belassen und daher für einen Bußgeldtatbestand zu vage erscheinen.

Zu Nummer 7 schlägt der Ausschuss vor, entsprechend dem Vorbild des § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu verlangen, dass sich die Bußgeldbewehrung von Verpflichtungen der Verordnung aus der Verordnungsregelung selbst ergeben muss.

Nummer 9 enthält lediglich eine redaktionelle Änderung.

Die Nummern 9/1 und 9/2 dienen der Schließung von Regelungslücken, die sich aus Nummer 12 des Entwurfs ergeben, weil dort nur ein Ausschnitt der Bestattungspflicht geregelt wird. Zum einen bedarf es im Hinblick auf § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 einer Bußgeldbestimmung für Fälle, in denen es nicht um die Bestattung von Leichen, sondern um Fehlgeborene oder entsprechende Ungeborene sowie um Leichenteile oder Organe geht. Außerdem wäre auch die Bestattungspflicht selbst nicht durchsetzbar, weil die Nummer 12 bereits die Entscheidung für eine Erdbestattung voraussetzt, also nicht den Fall regelt, dass von der Bestattung überhaupt abgesehen wird. Die Verpflichtung setzt jedenfalls eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit in Bezug auf die Bestattung voraus. Die Frage, woraus sich die Bestattungspflicht ergeben kann, ist wie bei anderen Unterlassungsdelikten auf der Grundlage des § 13 des Strafgesetzbuches (StGB) zu beantworten. Die gesetzliche Pflicht, die Bestattung zu veranlassen (§ 6 Abs. 4), reicht zur Begründung einer Garantenstellung nicht aus, weil die Pflicht des § 6 Abs. 4 nicht sanktioniert werden sollte. In Betracht kommt aber zum Beispiel eine Übernahme der Garantenpflicht durch Absprache mit anderen Bestattungspflichtigen oder

- hinsichtlich des Bestattungsunternehmers - durch den Geschäftsbesorgungsvertrag. Soweit statt der Bestattung die Verbrennung zugelassen wird, stellt Nummer 9/1 klar, dass der Verpflichtete, wenn er sich nicht für die Bestattung entscheidet, jedenfalls für die Verbrennung zu sorgen hat.

Die neue Nummer 9/2 ist erforderlich, um gegen Personen vorzugehen, die selbst keine Bestattungspflicht trifft, die eine Bestattung aber aktiv verhindern oder dies versuchen, indem sie auf eine nach diesem Gesetz nicht zulässige Form der Beseitigung von Leichen hinwirken.

In Nummer 10 kann auf die abschließende Erwähnung der Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 2 verzichtet werden (vgl. oben die Erläuterung zu Nummer 1).

Auf eine Bußgeldbewehrung der Regelhöchstfrist für Bestattungen (§ 7 Abs. 1/1) hat der Ausschuss verzichtet.

Nummer 12 enthält die erforderlichen Folgeänderungen zur Änderung des § 9. Dies gilt sowohl für die Anforderungen an den Sarg, der geschlossen und feuchtigkeitshemmend sein muss, wie auch für die Durchsetzung des Friedhofszwangs. Die als neue Nummer 12/1 empfohlene Bußgeldvorschrift soll eine Lücke schließen, die sich daraus ergibt, dass Nummer 13 des Entwurfs zwar die Unterlassung der Urnenbeisetzung mit einem Bußgeld bedroht, dabei aber die Verpflichtung zur Beisetzung nicht als Teil des Tatbestandes regelt. Insoweit wird auf die Erläuterung zur neuen Nummer 9/1 verwiesen.

In Nummer 13 muss dementsprechend das in Nummer 12/1 verselbständigte schlichte Unterlassungsdelikt ausgeklammert werden. Dieser Tatbestand wird daher auf Verstöße gegen die einzelnen Maßgaben des § 10 Abs. 5 oder auf den Verstoß gegen den Friedhofszwang beschränkt.

Einen Anlass dafür, in Niedersachsen auch Einäscherungen außerhalb eines Krematoriums mit Bußgeld zu bedrohen, wie dies das schleswig-holsteinische Bestattungsgesetz in § 29 Abs. 1 Nr. 17 tut, sieht der Ausschuss nicht.

In Nummer 14 soll die rechtswidrige Ausgrabung oder Umbettung einer Urne ebenfalls Teil des Bußgeldtatbestandes sein. Im Gesetzentwurf war dieser Tatbestand versehentlich nicht mit aufgeführt worden, obwohl sich § 13 Satz 1 auch auf Urnen bezieht.

Absatz 2 überschneidet sich in seinem Anwendungsbereich zum Teil mit Absatz 1 Nr. 7. Die letztgenannte Vorschrift geht dem Absatz 2 - wie sich aus dem dortigen Wort „ferner" ergibt - als speziellere Bestimmung vor, soweit es um die Verpflichtung zur Ausstellung der Todesbescheinigung und den Inhalt dieser Bescheinigung geht.

Die Frage, wer für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zuständig sein soll, bedarf noch einer näheren Regelung, da die Zuständigkeit sonst gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2

Buchst. a OWiG beim zuständigen Ministerium liegen würde. Diese Zuständigkeitsregelung ist jedoch von der Landesregierung zu treffen und zwar nach der derzeitigen Regelungssystematik in der Zuständigkeitsverordnung zum Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die notwendige Ermächtigung dafür enthält § 36 Abs. 2 OWiG, weil § 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustVO-OWi) mangels einer allgemeinen Zuständigkeitsregelung im Bestattungsgesetz - so auch die Auffassung des Innenministeriums - nicht eingreift.

Zu § 16/1:

Der Ausschuss hatte zunächst als Absatz 1 der Übergangsvorschrift eine Bestimmung erwogen, die § 4 des braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. November 1927 in aktualisierter Fassung übernommen hätte (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzentwurfs). Mit dieser Formulierung sollte Befürchtungen Rechnung getragen werden, die in der Anhörung geäußert worden sind, dass der genannte § 4 trotz seiner nur deklaratorischen und in seinem Regelungsumfang nicht ganz klaren Fassung noch eine rechtliche Bedeutung haben könnte, um die im Gesetzentwurf enthaltene Verpflichtung der kirchlichen Friedhofsträger aus § 11 Abs. 3 einzuschränken. Die Ausschussmehrheit hat sich schließlich dafür entschieden, insoweit an der Regelung aus dem Jahr 1927 festzuhalten - also die Aufhebungsvorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 7 zu streichen und auf die Aufnahme einer entsprechenden Übergangsvorschrift in § 16/1 Abs. 1 zu verzichten. Die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion und der Grünen sprachen sich demgegenüber dafür aus, an der geplanten Rechtsbereinigung festzuhalten.

Die Übergangsvorschrift des Absatzes 2 beruht darauf, dass der Gesetzentwurf in § 1 Abs. 4 Satz 2 und in § 11 Bestattungsplätze privater Träger vom Friedhofsbegriff ausnimmt. Satz 1 stellt insoweit klar, dass die die Totenruhe auf Friedhöfen schützenden Vorschriften der §§ 12 bis 14 auch für derartige private Bestattungsplätze gelten, verlangt dafür allerdings, dass sie bisher zumindest mit behördlicher Duldung belegt worden sind. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss in Satz 2 eine weitergehende Bestandsvorschrift, die auch den Weiterbetrieb von Friedhöfen ermöglicht, die anderen als den in § 11 Abs. 1 genannten Trägern gehören. Allerdings müssen diese Anlagen den sachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 an einen Friedhof entsprechen. Im Unterschied zu Satz 3 ermöglicht es die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 der unteren Gesundheitsbehörde, dem Friedhofsbetreiber generell die Fortsetzung des Betriebs zu gestatten.

Absatz 2 Satz 3 entspricht § 9 Satz 2 und § 10 Abs. 5 Satz 2 des Entwurfs. Die privaten Bestattungsplätze müssen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 4 an einen Friedhof erfüllen. Darin liegt keine sachliche Änderung gegenüber dem Entwurf, weil auch § 1 Abs. 4 Satz 2 für die privaten Bestattungsplätze keine weiteren Anforderungen geregelt hat. In Verbindung mit Satz 1 ist Satz 3 allerdings insoweit enger gefasst, als die privaten Bestattungsplätze zumindest mit behördlicher Duldung belegt worden sein müssen.

Zu § 16/2:

Der Ausschuss empfiehlt ergänzend, die Zuordnung der Aufgaben nach diesem Gesetz zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis ausdrücklich zu regeln, weil diese Zuordnung schon in der Vergangenheit nicht zweifelsfrei war. Die Formulierung lehnt sich an § 38 NPsychKG an und enthält vorsorglich die nach Artikel 57 Abs. 4 NV zu treffende Kostenregelung, auch wenn das vorliegende Gesetz weitgehend nur bereits bestehende Zuständigkeiten beschreibt.

Für die Landkreise und kreisfreien Städte ist eine Regelung wegen der den Gesundheitsbehörden zugewiesenen Aufgaben erforderlich. Eine solche Regelung soll zwar auch im Gesundheitsdienstegesetz getroffen werden, dessen Entwurf die Landesregierung dem Landtag zugeleitet hat (Drs. 15/2140). Ein Termin für die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs steht aber noch nicht fest.

Zu § 17:

Der Ausschuss schlägt vor, das in Absatz 1 Nr. 7 zur Aufhebung vorgesehene Gesetz bestehen zu lassen; insoweit wird auf die Erläuterung zu § 16/1 Abs. 1 Bezug genommen. Statt dessen wird vorgeschlagen, in der neuen Nummer 7/1 ein weiteres Gesetz aufzuheben, bei dem es sich um ein Verweisungsgesetz handelt, das inzwischen erledigt ist. Formell in Kraft waren von Artikel 3 § 1 dieses Gesetzes noch die Nummern 26 und 27. Von den dort in Bezug genommenen Regelungen ist aber die erste bereits im Jahr 1967 aufgehoben worden; dabei handelt es sich um das Gesetz vom 11. Februar 1851 betreffend die Ablösung der auf Grund und Boden haftenden Lasten, das durch § 13 Abs. 2 Nr. 28 des Gesetzes vom 17. Mai 1967 (Nds. GVBl. S. 129) aufgehoben worden ist. Ein weiteres dort in Bezug genommenes Regelwerk - die Verordnung vom 14.01.1851 - wird nun durch § 17 Abs. 1 Nr. 9 aufgehoben.

Zu § 18:

Der Ausschuss schlägt vor, das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft zu setzen. Diese Terminsbestimmung hat den Vorteil, dass insbesondere die neuen gebührenrechtlichen Vorschriften des § 11 Abs. 5 einheitlich für das gesamte Abrechnungsjahr 2006 anzuwenden sind. Die in Satz 2 genannten Verordnungsermächtigungen sollen hingegen - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - bereits unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Für die neu geschaffene Verordnungsermächtigung zu dem neuen schwedischen Bestattungsverfahren in § 8 Abs. 2 bedarf es eines vorgezogenen In-Kraft-Setzungs-Termins hingegen nicht, zumal die mit Satz 2 angestrebte Vorlaufzeit ohnehin recht kurz sein wird.