Verkauf des Groteschen Palais in Hannover und seine Folgen - Wo steht die Landesregierung?

Im Oktober dieses Jahres hat die Niedersächsische Landesregierung das Grotesche Palais an die Maharishi-Weltfriedensstiftung verkauft. Während bis vor kurzem noch davon die Rede war, dass die neuen Eigentümer in diesem Palais ein Zentrum für Transzendentale Meditation (TM) und Ayurveda planten, wurde jetzt laut Presseberichten die „Maharishi-Universität des Weltfriedens" ausgerufen. Geplant sei, so war zu lesen, 10 Fakultäten mit 100 Professoren zu schaffen. Außerdem soll in dem Palais die bundesweite Veranstaltungszentrale eingerichtet werden.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Unter welchen Konditionen hat das Land das Grotesche Palais an die Maharishi-Weltfriedensstiftung verkauft?

2. Wie hoch lag seinerzeit das Wertgutachten für das Gebäude, und für welchen Preis hat das Land verkauft?

3. Kannte das Land zum Zeitpunkt des Verkaufs die Überlegungen der Maharishi-Stiftung zur Nutzung des Gebäudes, und wie sahen diese aus?

4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Ideen und Grundsätze der Stiftung?

5. Wie wird sie sich zur Frage der Gründung einer privaten Universität verhalten, und welche Voraussetzungen sind notwendig, um eine solche zu gründen?

Seit Januar 1998 bemühte sich das Land um den Verkauf des unter Denkmalschutz stehenden - für unmittelbare Landesaufgaben nicht mehr benötigten - so genannten Groteschen Palais.

Das Objekt wurde mehrfach in der HAZ inseriert und das Verkaufsangebot ins Internet gestellt. Es gab 93 Interessenbekundungen (darunter auch 18 Makler), ca. 40 Interessenten besichtigten z. T. mehrfach das Gebäude. Sieben Angebote gingen ein. Im Zuge der Veräußerungsbemühungen stellte sich der bestehende Denkmalschutz als äußerst nachteilig heraus. Zum Teil nahmen Interessenten aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes Abstand vom Kauf. Die wenigen unterbreiteten Angebote enthielten teilweise als Bedingung die Klausel, dass die Landeshauptstadt Hannover, die Trägerin der Planungshoheit ist, mit der beabsichtigten Nutzung einverstanden sei und/oder entsprechendes Baurecht schaffen müsse.

Auch wurde versucht, das Objekt im Rahmen einer Auktion zu veräußern. Aufgrund seines repräsentativen Charakters wurde das Objekt sogar auf der Titelseite des Auktionskataloges angeboten, eine Veräußerung konnte jedoch nicht erfolgen, da kein Gebot abgegeben wurde. Einzige ernst hafte Interessentin während des Veräußerungsprozesses war kontinuierlich die Maharishi-Weltfriedensstiftung (als Käuferin in der Rechtsform der Maharishi Veda GmbH). Sie war bereit, einen bedingungsfreien Kaufvertrag zu schließen und den Kaufpreis von 900 000 Euro zu bezahlen. Sie sah darüber hinaus in der Denkmaleigenschaft des Objekts keine Belastung, sondern einen zu erhaltenden Wert.

Ein (Ober-)Gutachten des SBN vom Dezember 2003 setzte abweichend vom anfangs mit 2,8 Mio. Euro ermittelten Gutachtenwert den Wert mit 1 090 000 Euro fest. Der erzielte Kaufpreis liegt damit um 17,4 % unter dem aktuellen Gutachterwert. Nach den §§ 63, 64 LHO ist die Landesregierung gehalten, entbehrliche Liegenschaften grundsätzlich zu ihrem vollen Wert, d. h. im Falle der Ausschreibung regelmäßig an den Meistbietenden, zu veräußern.

Ein zu Beginn von Verkaufsvorbereitungen beauftragtes Gutachten stellt nur einen ersten Baustein bei der Ermittlung des vollen Wertes des Kaufobjekts dar. Voller Wert ist der Verkehrswert gemäß § 194 Baugesetzbuch (BauGB); dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu erzielen ist. Der Verkehrswert kann deshalb in der Praxis am sichersten durch unmittelbare Abfrage auf dem Grundstücksmarkt - wie hier z. B. durch Inserate in Tageszeitungen, durch das Internet oder durch Grundstücksauktionen - festgestellt werden.

Auf Fragen zur beabsichtigten Nutzung der Liegenschaft äußerte der Vertreter der Käuferin während der Verkaufsverhandlungen, man wolle im Verkaufsobjekt Wellness-Angebote vorhalten, Schulungen durchführen und Büros unterhalten. Religiöse Aktivitäten wurden zu keiner Zeit erwähnt.

Es gibt grundsätzlich keinen Anlass im Rahmen eines Grundstücksgeschäfts, d. h. bei rein fiskalischem Handeln gemäß § 63 Abs. 4 LHO, die weltanschauliche Einstellung der Kaufinteressenten zu bewerten. Eine vorsorglich informell durchgeführte Anfrage beim Niedersächsischen Verfassungsschutz ergab, dass dort keine Erkenntnisse vorlagen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Grotesche Palais wurde - wie einleitend dargestellt - zu den auf dem aktuellen Grundstücksmarkt maximal erreichbaren Konditionen verkauft.

Zu 2: Siehe Vorbemerkung.

Zu 3: Siehe Vorbemerkung; Erkenntnisse, die das Land an diesen Nutzungsabsichten hätten zweifeln lassen können, lagen nicht vor.

Zu 4: Der Landesregierung sind die Ideen und Grundsätze der Maharishi-Stiftung bekannt.

Zu 5: Die Voraussetzungen für die Gründung einer privaten Hochschule sind in § 64 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes geregelt.

Anträge zur staatlichen Anerkennung als Hochschule müssen entsprechend bewertet werden.