Fachhochschule

Im neuen Absatz 6 werden die Worte „in Forschung und Lehre" durch die Worte „im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

30. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1)

Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; sie üben ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbständige Lehre aus.

Zur selbständigen Wahrnehmung dürfen ihnen Lehraufgaben nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden.

Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin oder Professor vorausgesetzt werden." 31. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3)

Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 können Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten.

Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 31 Abs. 2 und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Lehraufträge zu erteilen, bleiben unberührt.

Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium nebenamtlich oder nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen." 32. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Worte „wissenschaftlich oder durch entsprechende Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „sollen" das Wort „regelmäßig" eingefügt.

33. Nach § 35 wird der folgende § 35 a eingefügt: „§ 35 a Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit positiver Zwischenevaluation nach dem ersten Abschnitt ihres Dienstverhältnisses, die nach Ablauf ihrer Beschäftigung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, sind berechtigt, den Titel außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen.

Personen, die durch eine Habilitation oder in anderer Weise nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen für die Berufung als Professorin oder als Professor erfüllen, kann der Titel außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachgewiesen haben.

Das Nähere regelt die Habilitationsordnung." 34. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Präsidium" ein Komma und die Worte „der Hochschulrat" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehre" ein Komma und das Wort „Nachwuchsförderung" eingefügt.

35. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: Nummer 4 Buchst. a erhält folgende Fassung: „a) die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Hochschuleinrichtungen,".

Am Ende der Nummer 5 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende neue Nummer 6 angefügt: „6. die Höhe der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 4, 6 und 7."

bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 4 und 5 angefügt: „

Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 4, 6 und 7 erlässt das Präsidium eine Ordnung.

In Bezug auf die Bestimmung der Entgelte nach § 13 Abs. 7 ist der Senat, im Übrigen die Fakultät vor Erlass der Ordnung zu hören."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)

Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zu zwei hauptamtliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und bis zu vier nebenamtliche oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an; insgesamt können höchstens fünf Vizepräsidentinnen und -präsidenten bestellt werden.

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr.

Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptamtlich wahrzunehmen.

Das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums ist zugleich eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt nach § 9 LHO.

Das Nähere regelt die Grundordnung." 36. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)

Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt.

Zur Vorbereitung des Vorschlages richten der Senat und der Hochschulrat eine gemeinsame Findungskommission ein.

Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats.

Sie leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat zur gemeinsamen Erörterung zu.

Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung.

Er legt seinen Entscheidungsvorschlag mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor.

Für Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung nach § 55 gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stiftungsrat an die Stelle des Hochschulrats tritt; der Senat legt seinen Entscheidungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor.

Im Fall eines Dissenses mit dem Senat unternimmt der Stiftungsrat einen Einigungsversuch und entscheidet zuletzt über das weitere Verfahren."

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Vorgeschlagen werden kann, wer nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig war."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

d) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)

Für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer Hochschule in staatlicher Verantwortung gelten unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte einer Stiftung nach § 55 als beurlaubt.

§ 36 Abs. 3 Satz 1 NBG findet keine Anwendung.

Das Fachministerium unterstützt die Beamtinnen und Beamten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören, hinsichtlich der weiteren Verwendung nach Ablauf einer Beurlaubung nach Satz 1 und kann gegenüber den Hochschulen Anordnungen treffen."

e) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt: „(6)

Präsidentinnen und Präsidenten, die nicht nach Absatz 5 oder anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften für die Dauer ihrer Tätigkeit beurlaubt sind oder als beurlaubt gelten, kann für die Zeit nach Beendigung ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an ihrer Hochschule in Anlehnung an die zuvor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden.

Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt.

Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dies vor Beginn der Amtszeit vereinbart werden.

Bei Stiftungshochschulen nach § 55 ist vom Stiftungsrat dazu das Einvernehmen mit dem Fachministerium herzustellen."

f) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 7 bis 9.

g) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8)

Die Altersgrenze für Präsidentinnen und Präsidenten wird abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgelegt.

Die Versetzung in den Ruhestand oder eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des jeweiligen Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden." 37. § 39 erhält folgende Fassung: „§ 39

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten:

(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt für hauptamtliche und hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorschlag der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.

Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die an der Hochschule hauptamtlich oder hauptberuflich beschäftigt sind, als nebenamtliche oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor.

Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor.

Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen.

Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung nach § 55 entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag.

Die Amtszeit der nebenamtlichen oder nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet in jedem Fall mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten.

Die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind verpflichtet, die Geschäfte im Auftrag der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten fortzuführen, bis eine neue Vizepräsidentin oder ein neuer Vizepräsident mit deren Wahrnehmung beauftragt wird." 38. § 40 wird gestrichen.

39. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultät" die Worte „oder einem anderen Organ" eingefügt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „

Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.