Vorbeugender Brandschutz - Mehr Sicherheit durch Rauchmelder in öffentlichen und privaten Gebäuden - Verantwortlichkeiten und Schadensersatz

In einer Reihe von Veranstaltungen haben Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren jetzt wiederholt darauf hingewiesen, dass verkoppelte Rauchmelder ein preisgünstiger, aber effektiver Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz vor allem in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen seien. Das gelte insbesondere für Gebäude, in denen Publikumsverkehr oder Veranstaltungen unterschiedlichster Art stattfinden.

Bisher sind Rauchmelder in Niedersachsen weder in öffentlichen noch in privaten Gebäuden vorgeschrieben.

Bekannt geworden ist jetzt ein Fall, in dem Empfehlungen der örtlichen Feuerwehr auf die Sinnhaftigkeit der Installation von Rauchmeldeanlagen mit dem Hinweis auf „nicht verpflichtend vorgeschrieben" und deshalb wegen „schwieriger Haushaltslage und als ansonsten freiwilliger Leistung derzeit nicht durchführbar" vorläufig nicht umgesetzt wurden.

Bei Wohnungsbränden sind im Jahr 2001 64 Menschen in Niedersachsen ums Leben gekommen, im Jahr 2002 52. Noch mehr Personen wurden zum Teil schwer verletzt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Notwendigkeit von Rauchmeldern in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen?

2. Hält sie die gesetzlichen Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Installation von Rauchmeldern/Rauchmelderanlagen, für ausreichend?

3. Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung Kommunen als Eigentümerinnen von Gebäuden und Einrichtungen mit Publikumsverkehr bei der Entscheidung, ob Rauchmelder notwendig/nicht notwendig sind?

4. Welche Qualität haben „Vorschläge bzw. Empfehlungen" örtlicher freiwilliger Feuerwehren bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Rauchmeldern?

5. Wie sind die Regressfragen für Träger öffentlicher Gebäude und Einrichtungen und der Feuerwehren zu beurteilen, wenn Personen- und/oder Sachschäden im Brandfall durch die vorbeugende Installation von Rauchmeldern erkennbar hätten vermieden werden können?

6. Wie viele Menschen sind in den Jahren 2003 und 2004 in Niedersachsen durch Rauch- oder Brandeinwirkung ums Leben gekommen?

7. Wie beurteilt die Landesregierung nunmehr die Notwendigkeit von Rauchmeldern in Wohngebäuden?

Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Notwendigkeit von Anlagen und Einrichtungen zur Alarmierung im Brandfall in öffentlichen Gebäuden, insbesondere solchen mit Publikumsverkehr oder Veranstaltungsbetrieb, ergibt sich aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Durch Verordnung (NVStättVO, VKVO, GaVO) und Richtlinien (SchulbauR) sind vorgeschrieben:

1. in Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m

Grundfläche

­ Brandmeldeanlagen mit automatischen (z. B. Rauchmelder) und nicht automatischen Brandmeldern und

­ Alarmierungsanlagen, mit denen im Gefahrenfall Besucher und Personal alarmiert werden können,

2. in Verkaufstätten mit mehr als 2 000 m Nutzfläche

­ Brandmeldeanlagen mit nicht automatischen Brandmeldern und

­ Alarmierungsanlagen, mit denen Kunden und Personal alarmiert werden können,

3. in Schulen

­ Alarmierungsanlagen,

4. in geschlossenen Garagen mit mehr als 100 m

Nutzfläche, wenn sie mit Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind

­ Brandmeldeanlagen.

Bei Gebäuden, die wegen ihrer Größe nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnungen fallen und bei Gebäuden mit anderen öffentlichen Nutzungen, wie Büro- und Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern und Heimen, wird die Erforderlichkeit von Brandmeldeanlagen oder anderen geeigneten bauordnungsrechtlichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes in Abhängigkeit von der Nutzung und den baulichen Gegebenheiten durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall (aufgrund § 51 NBauO) festgestellt.

Zur Beurteilung der Frage, ob in einem Gebäude oder einem Raum eine Brandmeldeanlage notwendig ist, sollte, soweit erforderlich, ein Brandschutzgutachten bzw. eine Gefährdungsanalyse erstellt werden.

Zu 2: Ja.

Zu 3: Gebäude mit Publikumsverkehr sind baugenehmigungspflichtig; über die Notwendigkeit von Rauchmeldern wird im Baugenehmigungsverfahren entschieden. Für Empfehlungen zu Rauchmeldern besteht daher kein Anlass. Unabhängig hiervon hält die Landesregierung Rauchwarnmelder, wenn sie richtig platziert sind und ständig betriebsbereit gehalten werden, für geeignet, Menschen und Sachwerte im Brandfall zu schützen.

Zu 4: Im Baugenehmigungsverfahren ist bei bestimmten Anforderungen die Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle vorgeschrieben; im Übrigen können diese Stellen - die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingesetzten Brandschutzprüfer bzw. die Abteilungen vorbeugender Brandschutz bei den Berufsfeuerwehren - zur Beurteilung der für den vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Maßnahmen herangezogen werden. Die Freiwilligen Feuerwehren könnten nur in Ausnahmefällen förmlich beteiligt werden, Vorschläge bzw. Empfehlungen zu Rauchmeldern von Freiwilligen Feuerwehren sind insoweit für Behörden, Bauherren, Eigentümer oder sonstige Nutzer von Gebäuden nicht verbindlich.

Zu 5: Eine allgemeine Beurteilung eventueller privatrechtlicher Schadensersatzansprüche an das Land Niedersachsen als Eigentümer öffentlicher Gebäude oder Betreiber öffentlicher Einrichtungen ist nicht möglich. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche an Kommunen oder Privatpersonen in gleicher Verantwortung handelt, fallen diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung.

Zu 6: Nach Auskunft des Niedersächsischen Landesamts für Statistik sind im Jahr 2003 insgesamt 48 Menschen und im Jahr 2004 insgesamt 50 Menschen durch die Einwirkung von Feuer ums Leben gekommen.

Zu 7: Die Landesregierung vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Einbau von Rauchmeldern grundsätzlich sinnvoll ist. Die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung ist, insbesondere wegen eines unvertretbar hohen Kontrollaufwandes, dennoch nicht geboten. Vielmehr setzt die Landesregierung auf Aufklärung, zusammen mit den Feuerwehren, sowie auf die Möglichkeit, in Versicherungsverträgen günstigere Prämien für Wohnungen mit Rauchmeldern zu vereinbaren.