Entwurf Gesetz zur Verminderung des Erhebungs und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen §

Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 04.04.

Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Eine Gesetzesfolgenabschätzung war nicht erforderlich, weil der Gesetzentwurf keine Auswirkungen auf den Haushalt hat.

Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Mit vorzüglicher Hochachtung

In Vertretung des Ministerpräsidenten Walter Hirche

Entwurf Gesetz zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen

§ 1:

(1) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern, solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter

1. die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder

2. die Zahlung von

a) Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Vorgängen bei der Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit der Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen oder

b) hierzu erhobenen Säumniszuschlägen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet.

(2) Wird die Zulassung durch eine von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe rückständiger Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge nur mitgeteilt werden, wenn hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorliegt.

§ 2:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Es tritt mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

I. Anlass und Ziel des Gesetzes

Eine Verbesserung des Gebührenerhebungsverfahrens ist angesichts der Rückstandsstatistiken für den Bereich Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zulassung und zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen dringend notwendig. Dies betrifft insbesondere vom Fahrzeughalter verursachte gebührenpflichtige Amtshandlungen für behördliche Zwangsmaßnahmen zur Außerbetriebssetzung nicht haftpflichtversicherter oder mängelbehafteter Fahrzeuge. Das bestehende Vollstreckungsrecht ist nicht geeignet, die ausstehenden Gebühren und Auslagen beitreiben zu können. Die durch diese Rückstände bedingten Gebührenausfälle belasten den Haushalt der kommunalen Zulassungsbehörden in erheblichem Umfang.

Das vorliegende Gesetz beruht auf der durch das am 1. Juni 2005 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) aufgenommenen Ermächtigungsgrundlage des § 6 a Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach können die Länder bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann. Diese Neuregelung entspricht einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16. März 2005 (BTDrs. 15/5123), mit der einem entsprechenden Änderungswunsch des Bundesrats dahingehend Rechnung getragen wurde, dass aus verfassungsmäßigen Gründen von der zunächst beabsichtigten Verordnungsermächtigung abgesehen und eine Regelung zum Erlass eines Landesgesetzes geschaffen wurde.

Von einer Zusammenlegung der Regelung dieses Gesetzes mit den Bestimmungen der Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer vom 16. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 473) wird sowohl aus rechtlichen Erwägungen als auch aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten abgesehen. Insbesondere wäre zu befürchten, dass die kraftfahrzeugsteuerliche Komponente eines gemeinsamen Gesetzes die gebührenrechtliche Materie, die allein den Erlass eines Gesetzes erfordert, in den Hintergrund drängen würde. Weiterhin würden künftige Erweiterungen wegen des gegenüber der Rechtsetzung im Verordnungswege wesentlich aufwändigeren Gesetzgebungsverfahrens in unnötiger Weise kompliziert. Alle anderen Länder, die bisher vergleichbare Regelungen in Bezug auf die Kraftfahrzeugsteuer erlassen haben, ergreifen diese Maßnahmen im Wege der Rechtsverordnung. Insofern entspricht es dem Gebot möglichst vergleichbarer Rechtsverhältnisse, von der Regelungsermächtigung in allen Ländern in einheitlicher Weise Gebrauch zu machen, sofern nicht zwingende Gründe ein abweichendes Verfahren erfordern.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist ein spürbarer Rückgang der Rückstandsfälle und damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung in den Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden sowie ein verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Erhebung der Gebühren im Zulassungsbereich.

II. Beteiligungen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen und der Niedersächsische Landesrechnungshof wurden beteiligt und haben keine Einwände erhoben. Seitens der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens wird der Gesetzentwurf ausdrücklich begrüßt.

III. Auswirkungen Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien oder Schwerbehinderte hat der Gesetzentwurf nicht.

IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Auswirkungen auf den Haushalt beinhaltet der Gesetzentwurf nicht, sodass eine Gesetzesfolgenabschätzung entbehrlich ist.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Zu Absatz 1:

Mit der Nummer 1 wird die Zulassungsbehörde dazu ermächtigt, Zulassungen nur vorzunehmen, soweit die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet werden. Damit wird die schon bisher von den Zulassungsbehörden praktizierte Verfahrensweise, Zulassungen nur durchzuführen, wenn zuvor die hierfür fälligen Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind, legitimiert.

Die Zulassung kann nach Nummer 2 Buchst. a auch verweigert werden, wenn bei der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus nicht antragsgebundenen, jedoch vom Fahrzeughalter verursachten gebührenpflichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen bestehen. Diese Regelung berücksichtigt den Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 6 a Abs. 8 StVG. Der in dieser Ermächtigungsgrundlage formulierte Begriff „aus vorangegangenen Zulassungsverfahren" beinhaltet auch die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, da auch dieser Tatbestand dem Zulassungsverfahren (An-, Um- und Abmeldung von Fahrzeugen) zuzuordnen ist. Bei An- oder Ummeldungen entstehen aus den o. a. Gründen grundsätzlich keine Rückstände, sodass der Regelung der Nummer 2

Buchst. a in der Praxis besondere Bedeutung zukommt.

Es handelt sich hierbei in der Regel um Maßnahmen nach § 17 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung - StVZO - (Einschränkung und Entziehung der Zulassung bei Fahrzeugen, die die straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen) und § 29 d Abs. 2 StVZO (Stilllegung von Fahrzeugen, für die kein Versicherungsschutz besteht).

Für diese Amtshandlungen entstehen Gebühren und Auslagen, die im Wege einer Beitreibung auf der Grundlage des Vollstreckungsrechts häufig nicht zum Erfolg führen.

Das gleiche gilt nach Nummer 2 Buchst. b auch für die Beitreibung der Säumniszuschläge.

Von der Ermächtigungsgrundlage kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Rückstände die Bagatellgrenze von 10 Euro überschreiten.

Zu Absatz 2:

Diese Regelung enthält die datenschutzrechtliche Ermächtigung, dass die Zulassungsbehörde einem Dritten, der im Auftrag des Fahrzeughalters mit der Zulassung des Fahrzeugs betraut ist, die Höhe der Rückstände nur mitteilen darf, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorliegt.

Zu § 2:

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes fest.

(Ausgegeben am 05.04.2006)