Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters sind in § 43 klarstellend um eine Auffangzuständigkeit erweitert

5. In § 42 a (Schulbeirat) sind als Aufgaben die Mitwirkung an der Erarbeitung des Schulprogramms und an der Aufstellung des Plans zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die Befassung mit den Ergebnissen interner und externer Evaluation sowie die Entscheidung über Werbung und Sponsoring hinzugefügt worden. Darüber hinaus sind Bestimmungen zur Wahlperiode der Mitglieder und zu den Abstimmungsmodalitäten aufgenommen worden.

6. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters sind in § 43 klarstellend um eine Auffangzuständigkeit erweitert worden.

7. In § 178 ist eine Übergangsregelung zur Periodizität von Qualitätsmanagement eingefügt worden, nach der bis zum Jahr 2011 dieses nur zweijährig und ab dann nach § 32 Abs. 3 einjährig stattfindet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 23):

Durch die Änderung wird klargestellt, dass Ganztagsschulen im Sinne des § 23 solche sind, die der Definition der Kultusministerkonferenz (Beschluss des Schulausschusses der Kultusministerkonferenz in seiner 348. Sitzung am 27./28. März 2003) entsprechen.

Zu Nummer 2 (§ 30):

Die Anfügung des neuen Absatzes 3 erfordert eine Anpassung der Überschrift an den erweiterten Regelungsinhalt der Bestimmung.

Durch den neuen Absatz 3 werden die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen (z. B. die Lehrkräfte, die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal) verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen, Untersuchungen und Unterrichtsbeobachtungen zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität teilzunehmen, die von der Schulbehörde veranlasst werden. Hierzu gehören auch internationale, nationale, landesweite und regionale Schulleistungsuntersuchungen. Die bisher von Schülerinnen und Schülern notwendige Einwilligung zur Teilnahme am Leistungstest sowie an der Befragung braucht nicht mehr eingeholt zu werden. Nach neuester Umfrage des PISA 2006-Konsortiums wird die Einwilligung zur Teilnahme am Leistungstest nach dieser Gesetzesänderung nur noch in Bayern, Baden-Württemberg und im Saarland verlangt.

Zu Nummer 3 (§ 31):

Es werden die datenschutzrechtlichen Folgeänderungen aus der Regelung des neuen § 30 Abs. 3 vorgenommen.

Zu Nummer 4 (§§ 32 bis 35):

Zu § 32: Absatz 1 ist nahezu identisch mit dem geltenden § 32. In Satz 1 letzter Halbsatz ist das Wort „Leitung" eingefügt worden.

Absatz 2 verpflichtet die Schulen, sich ein Schulprogramm zu geben. Schulen sollen die Qualität ihrer Arbeit und vor allem die Qualität des Unterrichts eigenverantwortlich und nachhaltig verbessern. Dazu sollen sie ein Schulprogramm als Leitfaden ihres Handelns entwickeln, das sie mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeiten (§ 25), sowie mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung, soweit deren Belange berührt sind, abstimmen. Dieses muss nach Absatz 2 mindestens grundsätzliche Darlegungen darüber enthalten, wie die Schule den Bildungsauftrag ausfüllen will. Es ist zudem notwendig, das Leitbild und die Entwicklungsziele für die pädagogischen Arbeit und die Aktivitäten der Schule zu bestimmen.

Dabei sollen sie im Sinne eines pädagogischen Profils insbesondere der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Zur Darstellung des Leitbildes und der Entwicklungsziele im Schulprogramm gehört auch ein schulisches Fortbildungskonzept. Einzelne Maßnahmen des Schulprogramms können auch durch Schulvereinbarungen mit den Eltern umgesetzt werden.

Absatz 3 schreibt den Schulen erstmals ein Qualitätsmanagement vor. Welches Verfahren für das Qualitätsmanagement (z. B. auf der Basis der European Foundation for Quality Management EFQM - oder der Selbstevaluation in Schulen - SEIS -) genutzt wird, bedarf hierbei keiner gesetzlichen Regelung. Die Inhalte des in Niedersachsen erarbeiteten Orientierungsrahmens „Schulqualität in Niedersachsen" unterstützen die Schule in ihrer Arbeit. Schulen steigern ihren Erfolg nachhaltig, wenn sie dabei alle relevanten Aspekte von Qualität berücksichtigen. Im Sinne „umfassender Qualitätsarbeit" (Total Quality Management - TQM) sind dies

1. bei Führung: vorbildliches Handeln der Schulleitung,

2. bei Mitarbeiterorientierung: Beteiligung, Personalentwicklung,

3. bei Kundenorientierung: Schülerinnen und Schüler, Eltern, Abnehmerinnen und Abnehmer,

4. gewissenhafter Umgang mit Partnern und Ressourcen,

5. bei Zielen: Festlegung lang- und kurzfristiger Ziele,

6. bei Ergebnissen: Abschlüsse, Qualifikation,

7. bei Prozessen: Unterricht, schulische Organisation,

8. beim Kontinuierlichen Lernen: ständige Optimierung des Bildungsprozesses.

Bei der Qualitätsentwicklung werden die Schulen wesentlich durch die am 1. Mai 2005 eingeführte Schulinspektion unterstützt.

Bereits mit Erlass vom 9. Juni 2004 sind die berufsbildenden Schulen verpflichtet worden, Qualitätsentwicklungsprozesse auf der Grundlage des EFQM-Modells zu betreiben. Die Inhalte des in Niedersachsen erarbeiteten Orientierungsrahmens „Schulqualität in Niedersachsen" mit „Qualitätsbereichen und Qualitätsmerkmalen guter Schulen" sind mit dem EFQM-Modell kompatibel und können dabei als weitere Unterstützung zur inneren Qualitätsentwicklung der Schule herangezogen werden.

Zum Konzept der Eigenverantwortlichen Schule gehört, dass Schulen ein Budget haben. Absatz 4 Satz 1 nimmt den Budgetgedanken in allgemeiner Form in das Schulgesetz auf. Die Regelungen zur Aufbringung der Kosten (§§ 112 ff.) werden nicht berührt. Satz 2 ermächtigt die Schulen zur Führung von Girokonten zur Bewirtschaftung ihrer Mittel.

Durch die ausdrückliche Aufnahme des Budgets und der Möglichkeit, Girokonten an Schulen zu führen, in den Text des Schulgesetzes entsteht derzeit kein zusätzlicher Personal- und Sachmittelbedarf an den Schulen.

Budgets aus Landesmitteln werden von den öffentlichen Schulen in Niedersachsen bereits jetzt verwaltet, wobei die kassenmäßige Abwicklung weiterhin der Landesschulbehörde und dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung obliegt. Dabei handelt es sich um

­ die budgetierten Mittel für Reisekosten anlässlich von Schulfahrten und für schulinterne Lehrerfortbildung bei den allgemein bildenden Schulen (vgl. Haushaltsvermerke zu Kapitel 07 07

TGr. 75 - 77),

­ die budgetierten Mittel für Reisekosten anlässlich von Schulfahrten, für bestimmte Fortbildungen sowie um die Entgelte nach § 54 NSchG bei den berufsbildenden Schulen (vgl. Kapitel 07 20 TGr. 65),

­ Ganztagsbudgets (vgl. Kapitel 07 07 Titel 427 34),

­ Budgets für die Verlässlichkeit der Grundschulen (vgl. Kapitel 07 10 Titel 425 26),

­ befristete Modellversuche zur Personalkostenbudgetierung (vgl. jeweils TGr. 63 zu Kapitel 0710 bis 0720), zur gestärkten Eigenverantwortung der Schulen (Kapitel 0707 TGr. 82) sowie den weitergehenden Modellversuch ProReKo - berufsbildende Schulen als regionale Kompetenzzentren - (Kapitel 07 22). Teilweise sehen diese Modellversuche auch ein gemeinsames „Schulbudget" aus Mitteln des Landes und der Schulträger vor (§ 113 a NSchG). Erweiterungen und Veränderungen der Budgets sowie die Vergrößerung der Zahl der beteiligten Schulen sind nicht unmittelbar Bestandteil dieses Gesetzentwurfs. Sie bedürften gegebenenfalls der Veränderung der einschlägigen Vorschriften, jedenfalls aber entsprechender haushaltsrechtlicher Ermächtigung unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landtages. Dies gilt auch

­ für die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Personal- und Sachmitteln,

­ für eine Übertragung der kassenmäßigen Abwicklung des Budgets auf die Schulen.

Mit der in Satz 2 enthaltenen Regelung erfolgt dem Grunde nach eine Ermächtigung, dass Zahlungen abweichend von § 70 Satz 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) auch außerhalb von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden dürfen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, da eine Integration der Schulen in das Haushaltsvollzugssystem des Landes aus haushaltswirtschaftlichen Gründen auszuschließen sein dürfte und eine vollständige Verlagerung der mit der Bewirtschaftung der budgetierten Mittel verbundenen Aufgaben auf die Schulträger derzeit nicht vorgesehen ist.

Eine konkrete Einrichtung von Girokonten an Schulen bedarf vorheriger ergänzender Regelungen des Kultusministeriums mit Zustimmung des Finanzministeriums. Hierfür sind neben einer Verfahrensregelung zur vorschussweisen finanziellen Ausstattung der Girokonten auch die Sicherheitsaspekte zur Kontoführung, die Abrechnung der geleisteten Ausgaben, eine Darstellung der Beträge im Landeshaushalt, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln.

Die Beteiligung des Landesrechnungshofs ist nach § 102 LHO geregelt.

Ohne Änderung der §§ 112 ff. NSchG ist auch eine Veränderung der regulären Kostenverteilung zwischen Land und kommunalen Schulträgern im Zusammenhang mit der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule nicht möglich.

Zu den §§ 33 bis 35, 42 a und 43 im Allgemeinen:

Die Änderungen der §§ 33 bis 35, 42 a und 43 übertragen Schulleiterinnen und Schulleitern eine stärkere Führungsverantwortung. Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten die Befugnisse, die sie in die Lage versetzen, die Verantwortung für die Entwicklung der Schulqualität in ihren Schulen zu tragen. Die Gesamtkonferenz bleibt dabei erhalten, die Aufgabenkataloge der Schulleitungen, des neu aufgenommenen Schulbeirats und der Gesamtkonferenz werden aber neu bestimmt. Durch diese Gesetzesänderung wird der Schulversuch „Berufsbildende Schulen in Niedersachsen als Regionale Kompetenzzentren (ProReKo)" nicht berührt, der auf der Grundlage der Entschließung des Niedersächsischen Landtages vom 17. September 2001 (Drucksache 14/2701) durchgeführt wird und auch die Entwicklung und Erprobung veränderter Entscheidungs- und Beteiligungsverfahren für berufsbildende Schulen umfasst. Nach Erprobung und Evaluation des Schulversuchs wird dann zu entscheiden sein, welche Entscheidungs- und Beteiligungsverfahren für berufsbildende Schulen gelten sollen.

Zu § 33: Satz 1 entspricht dem bisherigen § 33 Satz 1, ergänzt um den neu in das Schulgesetz aufgenommenen Schulbeirat.

Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 34 Abs. 3. Den Lehrkräften ist nach § 33 Satz 2 und § 50 Abs. 1 ein Gestaltungsraum eigenverantwortlicher Unterrichtung und Erziehung eingeräumt. Die Streichung der Worte „insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit" im Satz 2 soll den Eindruck vermeiden, es bestünde eine ungebundene, der Schule insgesamt quasi vorgelagerte Freiheit. Es handelt sich vielmehr um eine pflichtgebundene Freiheit, die ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der Erziehungsaufgabe der Lehrkräfte findet. Es handelt sich nicht um eine personale, sondern um eine insbesondere auf den Bildungsauftrag bezogene Freiheit.