NSchG nicht erfüllt sind ist dem Land das Ermessen die Schulträgerschaft für die Internatsgymnasien zu übernehmen nicht eröffnet

Entwicklung der Schülerzahlen der nieders. 6 NSchG nicht herleiten, weil die tatsächlichen Schülerzahlen die Basis für das vom Kultusministerium dargelegte Konzept nicht hergeben. Für die Begründung der „besonderen Bedeutung" im Sinne des § 102 Abs. 6 NSchG kommt es nämlich in tatsächlicher Hinsicht darauf an, dass - im Vergleich zu den sonstigen Gymnasien - gerade die internatsmäßige Unterbringung einen besonderen Schwerpunkt dieses Schulangebots darstellt.

Da die Voraussetzungen des § 102 Abs. 6 NSchG nicht erfüllt sind, ist dem Land das Ermessen, die Schulträgerschaft für die Internatsgymnasien zu übernehmen, nicht eröffnet. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zumindest nachträglich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung entfallen. Das Land ist verpflichtet, seine in der Vergangenheit getroffenen Organisationsentscheidungen zu korrigieren. Dies bestimmt § 106 Abs. 1 NSchG ausdrücklich für den Fall, dass das Bedürfnis entfällt, eine bestimmte Schule vorzuhalten. Diese Verpflichtung zur Korrektur gilt erst recht, wenn die rechtliche Voraussetzung für eine etwaige Schulträgerschaft entfallen ist.

Fazit: Keine Fortführung der Internatsgymnasien in der Trägerschaft des Landes

Nach der schulgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung sind nach § 102 Abs. 2 NSchG originär die Landkreise verpflichtet, das notwendige gymnasiale

Schulangebot vorzuhalten. Ferner sind die Landkreise nach § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG verpflichtet, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten und mit der notwendigen Einrichtung auszustatten. Hierzu gehören auch Schülerwohnheime (§ 108 Abs. 1 Satz 2 NSchG) zur Unterbringung insbesondere auswärtiger Schüler.

Die Zuständigkeit der Kommunen für die Schulträgerschaft ist verfassungsrechtlich in der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 57 Abs. 1 NV, Artikel 28 Abs. 2 GG) begründet. Demgemäß gehört die Schulträgerschaft zum eigenen Wirkungskreis der kommunalen Schulträger (§ 101 Abs. 2 NSchG).

Das Land ist nach Artikel 58 NV verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen. Indem es die Schulträgerschaft für die Internatsgymnasien - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 6 NSchG - wahrnimmt, unterläuft es die verfassungsrechtliche Kompetenz- und Finanzverteilung.

Darüber hinaus führt die Praxis des Kultusministeriums, nach der lediglich die Standortlandkreise zu den Kosten herangezogen werden, zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung von Kommunen und damit zu nicht tragbaren Ergebnissen.

Zum einen tragen die Standortlandkreise der Internatsgymnasien im Gegensatz zu den anderen kommunalen Trägern nicht die volle Last der ihnen eigentlich obliegenden Aufgabe der Schulträgerschaft. Zum anderen besuchen auch Schüler aus anderen, insbesondere benachbarten Landkreisen die Internatsgymnasien, ohne dass diese Landkreise überhaupt zu den Kosten herangezogen würden.

Die Fortführung der Trägerschaft des Landes für Internatsgymnasien ist nicht mehr vertretbar.

13. Am Beispiel Sport: Unzureichende Unterrichtsversorgung an Berufsschulen Einzelplan 07 - Kultusministerium Kapitel 07 20 und 07 22 - Berufsbildende Schulen und Berufsbildende Schulen als regionale Kompetenzzentren

Die Unterrichtsversorgung im Fach Sport an der Berufsschule als Schulform des berufsbildenden Bereichs ist mit 35 v. H. im Schuljahr 2004/2005, wie auch in den Vorjahren, defizitär. Ähnliches gilt für die anderen nicht be69 rufsspezifischen Theoriefächer wie etwa Fremdsprache/Kommunikation oder Religion.

Sowohl die finanzielle Lage des Landes als auch der enge Markt für Lehrkräfte des berufsbildenden Bereichs schließen eine Verbesserung der Unterrichtsversorgung durch den Einsatz zusätzlicher Lehrkräfte aus.

Zur Verbesserung der teilweise desolaten Situation sind daher die Rahmenbedingungen für die Erteilung des Fachs Sport zu überprüfen. So könnten z. B. zeitlich begrenzte Stellenverlagerungen Abhilfe schaffen, die Stundentafel reduziert oder aber auch das Fach Sport als verpflichtendes Angebot statt als Unterrichtsfach eingerichtet werden.

Allgemeine Rahmenbedingungen

Die wesentlichen Vorgaben zur Unterrichtsorganisation an berufsbildenden Schulen, u. a. die Stundentafeln für die einzelnen Bildungsgänge sind in den Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über berufsbildende Schulen enthalten. Danach ist das Fach Sport in allen Stundentafeln der Berufsschule - einer Schulform des berufsbildenden Bereichs - vorgesehen.

Das Fach Sport an der Berufsschule wird in den Stundentafeln für die jeweiligen Berufsfelder zusammen mit den anderen nicht berufsspezifischen Theoriefächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation, Politik und Religion als so genanntes Klammerfach ausgewiesen. Für diese Fächer ist die Anzahl der Wochenstunden nicht für jedes Fach einzeln festgelegt. Vielmehr ist für die vorgenannten Klammerfächer bei einer Gesamtausbildungsdauer von z. B. drei Jahren ein Stundenpool von 14 Wochenstunden für die gesamte Ausbildungsdauer ausgewiesen. Den Schulen obliegt es, entsprechend den schulfachlichen Erfordernissen und den einschlägigen Richtlinien die Sollstundenanteile für die einzelnen Fächer festzulegen. Dabei darf jedoch kein Fach vollständig entfallen.

EB-BbS in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Abschnitt I des Runderlasses vom 29.06.2005 (Nds. MBl. S. 509).

Vgl. EB-BbS Erster Abschnitt A. 4.