Schule für Blinde

Bei den Sonderkindergärten für Hörgeschädigte werden die Platzzahlen am voraussichtlichen Bedarf orientiert. Die Anzahl der betreuten Kinder ist bereits in den vergangenen Jahren rückläufig gewesen und wird neben dem allgemeinen Rückgang der Kinderzahlen noch weiter zurückgehen, je mehr Kinder integrativ in Wohnortnähe betreut werden. Eine wirtschaftliche Auslastung der Sonderkindergärten wird daher immer schwieriger. Das Land sollte auf die Trägerschaft dieser Sonderkindergärten verzichten, zumal die Trägerschaft im Übrigen ausschließlich bei Kommunen und gemeinnützigen Trägern liegt.

Im Rahmen der beruflichen Ausbildung werden in den LBZH in Hildesheim und Osnabrück unterschiedliche Voll- und Teilzeitbeschulungen angeboten. Die Vielzahl der Angebote bewirkt schon seit längerem eine geringe Klassenstärke von durchschnittlich 5,0 in Hildesheim und 3,7 in Osnabrück im Teilzeitbereich. Auf Dauer ist diese Leistung nicht wirtschaftlich zu erbringen, sodass der LRH empfiehlt, das Angebot in der Vielfalt zu begrenzen und sich im Ziel auf die Vollzeitschulform möglichst an einem Standort zu beschränken.

Die vom LBZH in einzelnen Bereichen wie Kindergärten, Küchenbetriebe, Internate erhobenen Entgelte decken nicht die Kosten. Eine für die Kostenkalkulation hilfreiche Kosten- und Leistungsrechnung, die der LRH bereits als Ergebnis seiner Prüfung im Jahr 1999 forderte, besteht für die LBZH nicht. Der LRH hält sie für unverzichtbar. Sie sollte baldmöglichst eingeführt werden.

Die LBZH sind unselbständige Anstalten des Landes. Diese Organisationsform bietet den Landesbildungszentren, die im entgeltfinanzierten Bereich dem Wettbewerb unterliegen, weder die gebotene Flexibilität für wirtschaftliches Handeln noch Kostentransparenz. Nach Auffassung des LRH bietet es sich deshalb an, die Einrichtungen künftig als Landesbetrieb nach § 26 LHO zu führen. Dabei sind auch Fragen einer neuen Leitungsstruktur sowie eine Zentralisierung der Verwaltung in die Überlegungen einzubeziehen. Die LBZH könnten in einem Betrieb zusammengefasst werden.

Landesbildungszentrum für Blinde

Das LBZB in Hannover hält Angebote in den Bereichen Frühförderung, allgemein bildende Schule für Blinde (einschließlich hochgradig Sehgeschädigte), Berufsbildung und ein Internat vor. Seit 01.08.2002 wird im Rahmen der allgemein bildenden Schule neben dem Schulzweig für Blinde auch der Schulzweig für Blinde mit geistiger Behinderung geführt. Davor nahm die Einrichtung auch blinde Mehrfachbehinderte auf.

Die Schülerzahlen im Schulzweig für Blinde sind derart rückläufig, dass eine Beschulung nur noch Klassen übergreifend durchgeführt wird. Der LRH hält die Trägerschaft des Landes für die Schule nicht mehr für vertretbar. Durch eine verstärkte integrative Beschulung können die Schulpflichten erfüllt werden. Auch die zwischenzeitliche Auflösung derartiger Schulen in Bayern und Schleswig-Holstein bestärkt die Forderung nach Verzicht auf diese Schule auch in Niedersachsen.

Auch für Schüler des Schulzweigs für Blinde mit geistiger Behinderung ist eine Schulträgerschaft des Landes nicht notwendig. Hier ergibt sich ebenfalls die Möglichkeit einer Beschulung in kommunalen oder gemeinnützigen Einrichtungen, die in großer Zahl im Lande vorhanden sind.

Die Berufsbildung für Blinde ist im LBZB sehr differenziert und von daher nur schwerlich wirtschaftlich zu gestalten. Länderübergreifende Lösungen unter eventuellem Einsatz privater Träger sollten angestrebt werden.

Nach Abschluss der Prüfung des LRH zeigte eine vom Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit eingesetzte Projektgruppe für alle beim LBZB angebotenen Bereiche Alternativen für eine Überführung in kommunale oder freie Trägerschaft auf. Zurzeit wird das vergaberechtliche Verfahren für eine mögliche Änderung der Trägerschaft für das LBZB geprüft.

Personalkosten der Landesbildungszentren

Die wirtschaftliche Situation der Landesbildungszentren wird durch die im Vergleich zu anderen Bundesländern hohe Besoldung der Lehrkräfte noch weiter belastet. Die in Niedersachsen bei den Landesbildungszentren tätigen Lehrkräfte haben ihre Qualifikation meist durch ein Zusatzstudium erworben, sind also nicht „grundständige" Lehrkräfte, und werden auf Grund ihrer Doppelqualifikation auf dem Niveau des höheren Dienstes besoldet. In anderen Bundesländern ist inzwischen ein Besoldungsniveau auf der Ebene des gehobenen Dienstes üblich. Die Landesregierung rechtfertigt die höhere Bezahlung noch mit der Schwierigkeit, geeignetes Personal zu gewinnen. Diese Schwierigkeiten sieht der LRH in der heutigen Zeit nicht. Eine Zugehörigkeit zu einer Laufbahn des höheren Dienstes ist nach Auffassung des LRH nicht mehr erforderlich.

Fazit:

Die Finanzlage des Landes zwingt zu einer weitgehenden Beschränkung auf die Kern- bzw. Pflichtaufgaben des Landes, die zudem wirtschaftlich wahrgenommen werden müssen. Ein Teil der bei den Landesbildungszentren angebotenen freiwilligen Leistungen sollte möglichst umgehend aufgegeben, weitere Aufgabenbereiche in kommunale oder freie Trägerschaft überführt werden. Die danach beim Land verbleibenden Aufgaben sind - auch durch Einführung einer aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung - wirtschaftlicher als bisher zu gestalten.

Fehler beseitigen

In einer Situation, in der das Land noch immer mehr an neuen Krediten aufnimmt, als dies die Verfassung erlaubt (Artikel 71 Satz 2 NV), verlangt das Gebot des sparsamen Wirtschaftens äußerste Disziplin in der staatlichen Haushaltsführung. Mit gutem Beispiel voranzugehen bedeutet auch, ständig haushaltswirksame Fehler aufzuspüren und diese zu beseitigen. Auch kleine Erfolge summieren sich. Der LRH nennt deshalb auch in diesem Jahr wieder entsprechende Beispiele.

Überflüssige Ausgaben

15. Kostenausgleich ohne Leistung Einzelplan 13 - Allgemeine Finanzverwaltung (Ministerium für Inneres und Sport) Kapitel 13 12 - Finanzausgleich zwischen Land, Gemeinden und Landkreisen Kommunale Körperschaften erhalten ab dem Jahr 2005 für die Erfüllung bestimmter Landesaufgaben - u. a. im Bereich der Wasserwirtschaft - einen gesetzlichen Kostenausgleich. Einen bestimmten Teil der wasserwirtschaftlichen Aufgaben nimmt das Land bis zur abschließenden Erledigung jedoch noch selbst wahr. Gleichwohl erhalten die Kommunen dafür einen Kostenausgleich.