Beanstandungen Beim Vollstreckungsaußendienst stellte der LRH fünf Fehlergruppen mit insgesamt mehr als 500 Beanstandungen fest

Die Kosten der Vollstreckung von Steuerrückständen hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie entstehen, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder mit Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

Der LRH untersuchte bei drei Finanzämtern die Festsetzung und Erhebung von Vollstreckungskosten und wertete in diesem Zusammenhang eine Stichprobe von 1.300 im Jahr 2004 erledigten Rückstandsanzeigen aus.

Beanstandungen

Beim Vollstreckungsaußendienst stellte der LRH fünf Fehlergruppen mit insgesamt mehr als 500 Beanstandungen fest. Betragsmäßiger Schwerpunkt waren zum einen Fälle, in denen die Vollziehungsbeamten keine Pfändungsgebühren festsetzten, obwohl sie die Abgabenrückstände vollständig eingezogen hatten. Zum anderen handelte es sich um Vorgänge, in denen der Vollstreckungsaußendienst den Vollstreckungsauftrag nicht oder nicht vollständig durch Zahlung erledigen konnte. Diese Aufträge gab er unerledigt an den Innendienst zurück, ohne jedoch auf die unterlassene Festsetzung von Pfändungsgebühren hinzuweisen.

Beim Vollstreckungsinnendienst beanstandete der LRH sieben Fehlergruppen mit insgesamt knapp 400 Einzelfehlern. Hohe Ausfälle waren insbesondere in den Fällen zu verzeichnen, in denen Vollstreckungskosten nicht erhoben wurden, weil ein entsprechender Überwachungsbogen fehlte.

Im Hj. 2004 nahm die Steuerverwaltung Vollstreckungskosten in Höhe von 2.600.000 ein. Nach Berechnungen des LRH wurden demgegenüber im gleichen Zeitraum Vollstreckungskosten von etwa 3.600.000 nicht festgesetzt bzw. nicht beigetrieben. Das bedeutet, dass die Vollstreckungsstellen der Finanzämter im Hj. 2004 nur etwa 42 v. H. der möglichen Einnahmen tatsächlich erzielten.

§ 339 Abs. 2 Abgabenordnung.

Kapitel 04 06 Titel 111 01.

Die Prüfungsfeststellungen reichten auch in frühere Jahre zurück. Der LRH geht deshalb davon aus, dass die Finanzämter jahrelang nur einen Teil der Vollstreckungskosten eingezogen hatten.

Vorschläge des LRH

Der LRH schlug mehrere Maßnahmen vor, um die Einziehung von Vollstreckungskosten nachhaltig zu verbessern:

· Der Vollziehungsbeamte unterrichtet den Innendienst in den Fällen, in denen er bereits Pfändungsgebühren festgesetzt hat. Gleiches gilt für die Fälle, in denen er bereits Vollstreckungsversuche unternommen, die durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten wegen Erfolglosigkeit der Beitreibung jedoch nicht festgesetzt hat.

· Der Innendienst trägt bei Übernahme der Bearbeitung die bereits festgesetzten Vollstreckungskosten in einen Überwachungsbogen ein und holt die unterbliebene Kostenfestsetzung nach.

· Die Sollstellung der Vollstreckungskosten erfolgt programmgesteuert. Hierdurch entfällt der Aufwand für die manuelle Eintragung der Kosten in den Überwachungsbogen. Außerdem können diese nicht mehr aus der Überwachung fallen und werden maschinell mit künftig entstehenden Guthaben verrechnet.

· Der Vordruck „Besonderer Vollstreckungsauftrag" wird um einen Abrechnungsteil ergänzt. Bisher sah dieser Vordruck keine Eintragungsmöglichkeit für Kosten vor.

Stellungnahme der Oberfinanzdirektion

Die Oberfinanzdirektion Hannover erkannte die Prüfungsfeststellungen des LRH in vollem Umfang an. Sie informierte die Finanzämter und wies sie auf die wesentlichen Beanstandungen hin. Außerdem führte sie zum 01.10.2005 das Verfahren zur maschinellen Sollstellung der Vollstreckungskosten ein und ergänzte den Vordruck „Besonderer Vollstreckungsauftrag" um einen Abrechnungsteil.

Finanzielle Auswirkungen der Vorschläge des LRH

Im Hj. 2005 zogen die Finanzämter Vollstreckungskosten in Höhe von 3.150.000 ein. Dies bedeutet eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 550.000 und gegenüber dem Durchschnitt der Hj. 2000 bis 2003 um rund 350.000. 20. Erhebliche Einnahmeverluste bei der Erhebung von Umschulungsentgelten nach § 54 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz Einzelplan 07 - Kultusministerium Kapitel 07 20 und 07 22 - Berufsbildende Schulen und Berufsbildende Schulen als regionale Kompetenzzentren

Die Verfahren der zwei geprüften Bezirksregierungen zur Erhebung von Umschulungsentgelten nach § 54 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz waren unabgestimmt und zu verwaltungsaufwändig. Sie wiesen vermeidbare Schwachstellen auf, die allein im Schuljahr 2002/2003 zu Einnahmeverlusten in Höhe von mehreren hunderttausend geführt haben.

Allgemeine Rahmenbedingungen

Das Land erhebt nach § 54 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) von Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen ein angemessenes Entgelt, wenn sie die Schule im Rahmen einer beruflichen Umschulung besuchen und ihnen der Träger der Maßnahme, in der Regel die Arbeitsverwaltung, die Lehrgangskosten erstattet. Die Höhe des Entgelts setzt das Kultusministerium für jedes Schuljahr fest.

In den Hj. 2000 bis 2003 sind für Umschulungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 NSchG Einnahmen zwischen 6,8 Millionen und 8,2 Millionen jährlich erzielt worden.

Angesichts dieses erheblichen Finanzvolumens hat der LRH an sechs exemplarisch ausgewählten berufsbildenden Schulen sowie in den ehemaligen Bezirksregierungen Braunschweig und Hannover die verwaltungsmäßige Praxis der Erhebung der Entgelte geprüft.