Fachhochschule

Ministerium für Inneres und Sport und die Zentrale Polizeidirektion in eigener Zuständigkeit prüfen sollten, ob in diesem Bereich nicht weitere Aufklärungen sinnvoll erscheinen, um jeden korruptiven Ansatz auszuschließen.

43. Fehlerhafte Vergabepraxis bei EDV-Beschaffungen der Medizinischen Hochschule Hannover Einzelplan 06 - Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kapitel 06 19 - Medizinische Hochschule Hannover

Die für die EDV zuständige zentrale Beschaffungsstelle der Medizinischen Hochschule Hannover hat im Rahmen eines achtjährigen Projekts mehr als 1.200 Personalcomputer sowie Drucker für insgesamt knapp 2 Millionen beschafft.

Entgegen den Vorschriften des Vergaberechts kaufte die Beschaffungsstelle diese Geräte durchweg ohne Ausschreibung im Wege der freihändigen Vergabe bei einem einzigen Lieferanten.

Die Vergabepraxis

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) beschafft Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik zentral durch die Stabsstelle „EDV-Einkauf".

Diese Stabsstelle hat im Rahmen einer nach dem Hochschulbauförderungsgesetz geförderten Maßnahme zur Ausstattung der Hochschule mit „Client-ServerStrukturen einschließlich Vernetzung" in den Jahren 1997 bis 2004 für die MHH mehr als 1.200 Personalcomputer (PC), zum Teil auch mit zugehörigen Monitoren und Druckern beschafft und dafür insgesamt knapp 2 Millionen ausgegeben. Sie kaufte jährlich für 135.000 bis 456.000 bis zu 320 Geräte.

Auftragnehmer war in nahezu allen Fällen ein bestimmtes Unternehmen, das durch die regelmäßigen Belieferungen gewissermaßen zum Hauslieferanten wurde. Die Stabsstelle erteilte die Aufträge in den vom LRH geprüften Fällen im Wege der freihändigen Vergabe.

Die Auftragssummen der einzelnen Beschaffungen lagen in aller Regel unterhalb des Schwellenwerts von 15.000, der eine freihändige Vergabe zulässt. In einigen

Fällen hat die Stabsstelle allerdings auch Beschaffungsaufträge freihändig vergeben, die den genannten Schwellenwert wesentlich überschritten. Es existieren keine Aktenvermerke, die die Gründe für die gewählten Vergabeverfahren und die Vergabe selbst dokumentieren.

Würdigung

Die MHH hat im Rahmen der Beschaffungsmaßnahmen für das Hochschulbauförderungsgesetz-Projekt die Vorschriften für das Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge missachtet.

Im Grundsatz gilt das Gebot des § 55 LHO, dass nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss. In Ausnahmefällen darf eine freihändige Vergabe ohne weitere Begründung durchgeführt werden, weil das Land dies zugelassen und den Höchstwert für eine solche freihändige Vergabe auf 15.000 festgesetzt hat. Zugleich bestimmte das Land, dass bei einer freihändigen Vergabe - soweit möglich - mindestens drei Bieter im Wege einer formlosen Preisanfrage zur Angebotsabgabe aufzufordern sind und dass das Ergebnis dieser Anfrage aktenkundig zu machen ist.

Zu beanstanden ist zunächst, dass in der Stabstelle keine Dokumentation der Beschaffungsverfahren vorlag, wie dies das Vergaberecht, insbesondere die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A), zu allen Verfahrensentscheidungen verlangt.

Deren Entscheidungsfindung konnte der LRH deshalb nicht aufklären.

Zu missbilligen ist, dass die Stabsstelle in keinem Fall eine Ausschreibung, sei sie öffentlich oder beschränkt, vorgenommen, sondern stets den Weg der freihändigen Vergabe gewählt hat. Wegen der fehlenden Dokumentation muss offen bleiben, ob dieses Verfahren in dem einen oder anderen Beschaffungsfall möglicherweise zu rechtfertigen war. Der LRH hält es jedoch für ausgeschlossen, dass es sich bei der Beschaffung von Standardprodukten wie PCs und Drucker mit jährlichen Auftragsvolumina zwischen 135.000 (2003) und über 456.000 (1998) stets um einzeln zu beurteilende, in sich abgeschlossene Beschaffungsvorgänge mit einem Wert von jeweils unter 15.000 gehandelt hat. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Vielzahl der Einzelbeschaffungen ohne weiteres zu umfassenden Aufträgen hätte ge148

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 01.06.2001 - 37.3-04010/1 -, Nds. MBl. S. 626.

bündelt werden können oder dass zumindest aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ein Rahmenvertrag hätte abgeschlossen werden müssen. Ob die dann gebotene öffentliche oder zumindest beschränkte Ausschreibung zu wirtschaftlicheren Ergebnissen geführt hätte, muss offen bleiben.

Unabhängig davon hat die Vergabestelle in der Zeit zwischen 1998 und 2002 in einigen Fällen auch jenseits des Schwellenwerts von 15.000 Aufträge freihändig vergeben und damit unmittelbar gegen das Vergaberecht verstoßen.

Auch das von der Vergabestelle über Jahre praktizierte Verfahren, die Beschaffungsmaßnahmen im Wege der freihändigen Vergabe prinzipiell über einen einzigen Lieferanten abzuwickeln, ist zu missbilligen. Dabei muss offen bleiben, ob dieser Lieferant tatsächlich der wirtschaftlichste Anbieter war. Da die Vergabestelle entgegen den Vorschriften des Vergaberechts nicht einmal Vergleichsangebote eingeholt oder diese jedenfalls nicht dokumentiert hat und da weiterhin keinerlei Dokumentation in Form von Auswahlvermerken oder sonstigen nachvollziehbaren Begründungen für die Entscheidung zu Gunsten des Hauslieferanten vorliegen, ist das gesamte Vergabeverfahren völlig intransparent.

Durch die Praxis der Stabsstelle „EDV-Einkauf" der MHH wurde im Ergebnis verhindert, dass überhaupt eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen getroffen werden kann. Durch diese Praxis hat sie sich ferner über wesentliche Ziele des öffentlichen Vergaberechts wie die Sicherung des freien Wettbewerbs, die Gewährleistung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzips und die Verhinderung von Korruption hinweggesetzt.

44. Bauleitung durch Hochschulen in eigener Regie - noch sehr mängelbehaftet Einzelplan 06 - Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kapitel 06 29 und 06 33 - Universität Hildesheim und Fachhochschule Osnabrück

Bei Baumaßnahmen, die zwei Hochschulen mit eigenem Personal und in eigener Zuständigkeit durchgeführt haben, hat es erhebliche Verstöße gegen das Vergaberecht gegeben. Auch die Einschaltung freiberuflich Tätiger hat eine ordnungsgemäße Bauleitung durch die Landesbetriebe als öffentlicher Auftraggeber nicht gewährleistet.