Unzureichender Wettbewerb. In der Zeit von 1997 bis 2001 hat das Staatliche Baumanagement Hannover II rd

Danach sind Abweichungen von der öffentlichen Ausschreibung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Diese Bedingungen sind in der VOB im Einzelnen bestimmt und im Vergabevermerk für den jeweiligen Einzelfall darzustellen.

Unzureichender Wettbewerb

In der Zeit von 1997 bis 2001 hat das Staatliche Baumanagement Hannover II rd. 100 Aufträge mit einem Abrechnungsvolumen von insgesamt ca. 5,2 Millionen DM (= ca. 2,66 Millionen) für KNUE der Medizinischen Hochschule Hannover vergeben. Von dieser Summe wurden nur ca. 2,1 v. H. Allenfalls sind in den Vergabevermerken zu beschränkten Ausschreibungen formelhaft die textlichen Begründungen zu Ausnahmetatbeständen aus der VOB/A übernommen worden, ohne jedoch die näheren Umstände zu erläutern, die eine abweichende Vergabeart rechtfertigen würden.

Vielmehr hat das Bauamt in mehreren Fällen neue Aufträge zu Angebotspreisen anderer Baumaßnahmen freihändig vergeben und so den Wettbewerb umgangen.

Auch hat das Bauamt unzulässigerweise Zeitverträge, die ausschließlich für die Vergabe von Bauunterhaltungsleistungen verwendet werden dürfen, für KNUEMaßnahmen aktiviert.

Die Bauverwaltung begründete das hohe Maß der Abweichungen vom Gebot der öffentlichen Ausschreibung mit der Besonderheit „... dass es sich hierbei um ein Klinikum handelt, in dem die Baumaßnahmen bei laufendem Betrieb und unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Patienten durchgeführt werden müssen".

Diese formelhafte Begründung lässt aber in keiner Weise die Notwendigkeit einer Ausnahme erkennen. Das verantwortliche Bauamt wurde deshalb von der Oberfinanzdirektion Hannover zu Recht und eindringlich auf die zwingende Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen, die eine Ausnahme von den Regelungen der VOB rechtfertigt.

Überhöhter Anteil an Stundenlohnarbeiten

Nach § 5 Nr. 2 VOB/A dürfen nur Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, im Stundenlohn vergeben werden. In aller Regel sind das Neben- und Hilfsarbeiten, die eine untergeordnete Bedeutung haben.

Dem LRH ist der sehr hohe Anteil von Stundenlohnarbeiten bei der Leistungsabrechnung von Bauaufträgen einzelner KNUE-Projekte aufgefallen.

Danach ist selbst im Fall 1 die absolut hohe Zahl von Stundenlohnarbeiten auffällig.

Wesentlicher Grund dafür war nach den Feststellungen des LRH, dass es das Bauamt versäumte, die vom Unternehmer zu erbringende Leistung umfassend in einem Leistungsverzeichnis mit Einzelpositionen zu beschreiben oder Nachtragsangebote

Mit der Problematik, insbesondere der fehlerhaften Abrechnung von Stundenlohnarbeiten befasst sich in diesem Jahresbericht auch der Beitrag „Schäden durch fehlerhafte oder unzulässige Vergütung von Stundenlohnarbeiten".

Stattdessen hat es den jeweiligen Auftragnehmer in erheblichem Umfang Stundenlohnarbeiten verrichten lassen. Da im Rahmen der Stundenlohnarbeiten für die jeweilige Einzelleistung kein Wettbewerb stattfindet, kann der ausführende Unternehmer diese in aller Regel mit höheren Kosten abrechnen. Ein nicht unerheblicher Schaden für das Land ist deshalb zu vermuten.

Transparenz erhöhen Vorbedingung einer wirtschaftlichen Verwaltung ist die Transparenz in allen Fragen, die die Steuerung und Haushaltsführung beeinflussen können. Das Beispiel der niedersächsischen Staatstheater zeigt, wie wichtig einheitliche Rahmenbedingungen sind, damit das Land sinnvolle Ziele vereinbaren und deren Erreichung überwachen kann (Nr. 47). Neue Steuerungsinstrumente sollten erst dann eingesetzt werden, wenn die hierfür erforderlichen Vorstufen der Kosten- und Leistungsrechnung funktionieren (Nr. 48). Aber auch die staatliche Aufsicht und die Finanzkontrolle des LRH sind auf wirksame Instrumentarien angewiesen, um die Transparenz der zu beaufsichtigenden und zu prüfenden Einrichtungen zu erhöhen. Bei Hochschulen und Studentenwerken lassen sich solche Verbesserungen durch Änderung des Hochschulrechts erreichen (Nr. 49).

Das Land führt seine Staatstheater in Braunschweig, Hannover und Oldenburg als Landesbetrieb, als GmbH bzw. als kameralen Regiebetrieb und daher mit drei unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen. Die fehlende Vergleichbarkeit der Daten zur Wirtschaftsführung erschwert dem Land die übergeordnete Steuerung und Kontrolle der Staatstheater.

Das Land sollte - soweit dies für seine Steuerung der Staatstheater notwendig ist - einen einheitlichen Rahmen insbesondere für die Ausgestaltung der Wirtschaftspläne.