Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung

Änderungen gegenüber seinem Antrag sollte der Professor der MHH mitteilen. Da er dies auch auf entsprechende Anfrage nicht tat, verlängerte die inzwischen zuständige MHH im Jahr 2000 die Genehmigung bis zum 31.05.2005 im bisherigen Umfang.

Entgegen den Angaben in seiner Anzeige führte der Professor aber von Anfang an auch Untersuchungen und Begutachtungen von Materialeinsendungen externer Auftraggeber in Nebentätigkeit aus und liquidierte hierfür privat. Die Vergütungen für diese Tätigkeiten gab er in seinen Jahresmeldungen jedoch selbst nach Änderung der Aufgabenbestimmungs-Verordnung und entsprechender Änderung des Vordrucks nicht - wie dort gefordert - gesondert an, sondern fasste sie mit den Vergütungen für die ambulanten Behandlungen von Privatpatienten in einer Summe zusammen. Die MHH konnte daher nicht erkennen, dass der Professor nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausübte. Diesen Sachverhalt stellte die Hochschule erst 2003 im Rahmen einer Prüfung der Internen Revision fest. Sie teilte dem Professor im Frühjahr 2004 mit, dass ihm die Untersuchung und Begutachtung von Materialeinsendungen auf Grund der Verordnung aus dem Jahr 2001 nicht mehr als Nebentätigkeit genehmigt werden könnte und dass er diese Aufgaben mit sofortiger Wirkung als Dienstaufgabe zu erledigen habe.

Da der Professor mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, wandte sich die MHH an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Nach der Darstellung der MHH soll das Ministerium der Auffassung des Professors beigetreten sein, dass die Untersuchung und Begutachtung von Materialeinsendungen nicht als Dienstaufgabe des Professors, sondern rückwirkend als Nebentätigkeit anzusehen sei und demzufolge als solche von ihm fortgeführt werden dürfe. Dementsprechend genehmigte die MHH dem Professor ab Juni 2005 auch die Untersuchung und Begutachtung von Materialeinsendungen in Nebentätigkeit, soweit diese Aufgaben nicht durch die

- mittlerweile überholte - Verordnung vom 07.07.1995 der MHH als Dienstaufgabe zugewiesen waren. Eine Entscheidung über die zurückliegende Zeit traf sie jedoch nicht. Zugleich erhöhte die MHH den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten von bisher insgesamt acht Stunden wöchentlich auf nunmehr 21 Stunden, von denen fünf Stunden für die Untersuchung und Begutachtung von Materialeinsendungen vorgesehen waren.

Würdigung

Der LRH beanstandet, dass die MHH hingenommen hat, dass der Professor über Jahre hinweg einerseits Nebentätigkeiten offensichtlich in einem wesentlich höheren zeitlichen Umfang ausgeübt hat, als von ihm zunächst angezeigt und ihm genehmigt war. Zudem hat er jahrelang durch unkorrekte Angaben bzw. Darstellung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten verhindert, dass die MHH über die Jahresmeldungen Kenntnis von der ungenehmigten und ab August 2001 gar nicht mehr genehmigungsfähigen Nebentätigkeit erlangte und daraus Folgerungen ziehen konnte.

Auch hätte die MHH dem Professor die Untersuchung und Begutachtung der Materialeinsendungen nicht ab Juni 2005 als Nebentätigkeit genehmigen dürfen. Zwar hat sie erkannt, dass der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung bedarf und eine rückwirkende Genehmigung somit nicht zulässig gewesen wäre. Nach Inkrafttreten der neuen Aufgabenbestimmungs-Verordnung im Jahre 2001 durfte die MHH jedoch die Untersuchung und Begutachtung von Materialeinsendungen nur dann ausnahmsweise186 erneut - und nicht etwa erstmals als Nebentätigkeit genehmigen, wenn der Professor diese Tätigkeiten bereits zuvor zulässig ausgeübt hatte. Dies war jedoch hier gerade nicht der Fall.

Darüber hinaus beträgt der zeitliche Rahmen der insgesamt genehmigten Nebentätigkeiten mit 21 Wochenstunden mehr als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten und ist damit so hoch, dass die Genehmigung auch aus diesem Grund hätte versagt werden müssen. Zwar gilt für Professorinnen und Professoren nicht der sonst übliche Grundsatz, dass eine Genehmigung in der Regel zu versagen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Anordnungl der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. Gleichwohl ist bei einem Umfang von 21 Wochenstunden davon auszugehen, dass die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Professors derart stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflicht behindert wird.

§ 73 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen vom 14.08.2001.

§ 73 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz.

Der LRH erwartet, dass die MHH die unrechtmäßige Nebentätigkeitsgenehmigung widerruft und dass der Professor die Untersuchung und Begutachtung der Materialeinsendungen künftig als Dienstaufgabe durchführt. Die übrigen Nebentätigkeiten sind auf einen zeitlichen Umfang zu beschränken, der mit dem Beamtenrecht in Einklang zu bringen ist. Im Übrigen hat die MHH zu prüfen, ob - unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Nutzungsentgelte - von dem Professor die Erlöse nacherhoben werden können, die er für die ungenehmigten Nebentätigkeiten vereinnahmt hat.

52. Persönliche Leistungserbringung bei ärztlicher Nebentätigkeit Einzelplan 06 - Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kapitel 06 19 - Medizinische Hochschule Hannover

Bei der Ausübung von ärztlichen Nebentätigkeiten haben Hochschulprofessoren offensichtlich den ihnen hierfür genehmigten Zeitrahmen erheblich überschritten oder für Leistungen privat liquidiert, die sie nicht im Wesentlichen persönlich erbracht haben.

Das von der Medizinischen Hochschule Hannover erhobene Nutzungsentgelt dürfte in etlichen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Inanspruchnahme von Hochschulressourcen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten stehen und nicht einmal die ihr entstehenden Kosten decken.

Nach der Vorschrift des § 71 b Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) kann einem Beamten die selbständige Gutachtertätigkeit als Nebentätigkeit genehmigt werden. Diese ist selbständig, wenn die Leistungen durch die Beamtin oder den Beamten im Wesentlichen persönlich erbracht werden. Auch die Genehmigungen ärztlicher, zahnärztlicher und psychologischer Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung sind mit der Auflage zu verbinden, dass die Bediensteten die Diagnose und die Behandlung in wesentlichen Teilen persönlich erbringen, die