Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe

Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG,

­ Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit nach § 11 NBG,

­ Anstellung von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG,

­ nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt (BesGr. A 10, A 11, A 14 oder A 15) zugeordnet ist,

­ Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Oberstudienrätin/Oberstudienrat, BesGr. A 14, oder Studiendirektorin/Studiendirektor, BesGr.A 15) nach § 14 NBG,

­ Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung (Lehrerin/Lehrer für Fachpraxis, BesGr. A 10, Jugendleiterin/Jugendleiter, BesGr. A 11, oder Fachlehrerin/Fachlehrer, BesGr. A 12) nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NBG,

­ Übertragung einer höher zu bewertenden oder mit dem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit bei Angestellten,

­ Änderung des Arbeitsvertrages bei Angestellten (z. B. durch Höhergruppierung bei Bewährung),

­ Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf eigenen Antrag nach § 38 NBG,

­ Abmahnung, Kündigung und Abschluss von Auflösungsverträgen bei Angestellten nach §§ 53, 54, 58 BAT,

­ Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten vor Erreichen der Altersgrenze nach §§ 57, 60 NBG,

­ Eintritt in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten bei Erreichen der Altersgrenze nach §§ 51, 60 NBG,

­ Weiterbeschäftigung von Angestellten über das 65. Lebensjahr hinaus nach § 60 Abs. 2 BAT.

Darüber hinaus obliegt den Schulleitungen der ProReKo-Schulen auch eine größere Verantwortlichkeit im finanzwirtschaftlichen Bereich. Die ProReKo-Schulen verfügen seit 2004 über eigene Stellenpläne. Seit 2005 werden die Haushaltsmittel des Schulträgers und des Landes in einem von der Schule eigenverantwortlich zu bewirtschaftenden Budget vereinigt.

Den Nicht-ProReKo-Schulen wurden mit Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 09.01.2006 die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für Einstellung, Abordnung, Versetzung, Verbeamtung auf Lebenszeit sowie Beförderung bis einschließlich Bes. Gr. A 14. Diese Befugnisse entsprechen umfänglich weniger als der Hälfte der Übertragungen an die ProReKo-Schulen. Zum 01.08.2006 werden die restlichen, noch nicht budgetierten Berufsbildenden Schulen PKB-Schulen (Nds. Modellversuch „Personalkostenbudgetierung an Schulen").

Zur Teilfrage 2:

An den ProReKo-Schulen wird mit der Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse auch der Einsatz von Verwaltungskräften erprobt. An der Mehrzahl der ProReKo-Schulen konnten Verwaltungsleiter/innen zunächst befristet eingestellt werden bzw. sind Kooperationsansätze mit dem NLBV derzeit in der Erprobung.

Innerhalb des Schulversuches ProReKo erfolgt auch die Evaluation zu der Frage des notwendigen Verwaltungspersonals. Erst nach erfolgter Evaluation lässt sich eine abgesicherte Aussage zu Bedarf und Einstufung von Verwaltungskräften - bei einem vergleichbaren Übertragungs- und Aufgabenumfang - machen. Gegenwärtig können hinsichtlich der Notwendigkeit und des Umfangs einer möglichen Stellenausstattung der Schulen noch keine Aussagen getroffen werden. Es bleibt vielmehr abzuwarten, welche Umsetzungsvorschläge aus den Erfahrungen des Schulversuchs ProReKo heraus erarbeitet werden, ob und wie diese realisiert werden können.

Die Landesschulbehörde wird für die Nicht-ProReKo-Schulen, denen jetzt dienstrechtliche Befugnisse übertragen worden sind, bis auf weiteres eine umfassende Beratungs- und Unterstützungsstruktur vorhalten und die Schulen als Dienstleister bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Entscheidungen der Schule entlasten.

Außerdem werden in diesem Jahr für alle betroffenen berufsbildenden Schulen Schulungsveranstaltungen durchgeführt, die die Schulen in die Lage versetzen, ihre neuen Entscheidungskompetenzen sachgerecht wahrnehmen zu können. Diese Schulungen erfolgen unter Berücksichtigung der umfassenden Qualifizierungserfahrungen aus dem Schulversuch ProReKo sowie der Erfahrungen der Landesschulbehörde bei der Übertragung entsprechender Befugnisse an die Regionsschulen.

Zu den zu Schulenden gehören jeweils die Schulleiterin/der Schulleiter, ein weiteres Mitglied der Schulleitung, eine Vertreterin/ein Vertreter des Schulpersonalrates, die schulische Frauenbeauftragte sowie die Vertreterin/der Vertreter der Schwerbehinderten.