Gleichstellung

(2) Satzungsregelungen der als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannten Gemeinden über Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge, die den Anforderungen der §§ 9 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung nicht entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2007 wirksam.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

1. Anlass und Ziele des Gesetzes

Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) wurde zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342). Das Gesetz bedarf nunmehr an einigen Stellen der Änderung und Anpassung. Mit dem Gesetzentwurf wird deshalb das Ziel verfolgt, die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen sowie den Bedürfnissen der Praxis anzupassen. An einigen Stellen sollen Folgerungen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung gezogen werden. Die Änderungsvorschläge sollen u. a. der Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung bei der Abgabenerhebung dienen. Weiterhin sollen hierfür die kommunalen Handlungsspielräume erweitert und verbessert werden. Im Interesse der Normenklarheit und Rechtssicherheit sowie zur Absicherung der Abgabenerhebungspraxis sollen gebotene Klarstellungen getroffen werden.

Diesen Zielen dient auch die Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG), das für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Landesbehörden und im eigenen sowie übertragenen Wirkungskreis der kommunalen Behörden maßgebend ist.

Mit den Änderungen in der Niedersächsischen Landkreisordnung und dem Gesetz über die Region Hannover soll sichergestellt werden, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Kreisstraßen in das Ermessen der Landkreise und der Region Hannover gestellt wird.

2. Inhalt des Gesetzes

Mit den Änderungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes soll(en) im Wesentlichen

­ die für die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften des § 4 NKAG - entsprechend dem Änderungsvorschlag in Artikel 2 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 - neu - NVwKostG - dahingehend angepasst werden, dass künftig bereits die mittelbare Abwälzungsmöglichkeit einer Verwaltungsgebühr zum Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit führt;

­ im Recht der Benutzungsgebühren klargestellt werden, dass zu den gebührenfähigen Kosten neben den eigenen Verwaltungskosten (insbesondere Personal- und Sachkosten, Kosten externer Rechtsberatung, Prozesskosten) auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten der Querschnittsämter, der Leitung und der Gremien gehören;

­ bei den grundstücksbezogenen Abgaben die Transparenz für die betroffenen Abgabepflichtigen durch die gesetzliche Einräumung von Einsichtsrechten in die Gebühren- und Beitragsermittlungsgrundlagen verbessert werden;

­ im Beitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht und in den Kommunalabgabengesetzen der anderen Länder - ein besonderer verzinslicher Rückzahlungsanspruch für Vorausleistungen begründet werden, wenn die endgültigen Beitragspflichten sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden sind und die jeweilige Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist sowie klargestellt werden, dass die Investitionskosten, insbesondere für leitungsgebundene Einrichtungen anstelle des Beitrages durch privatrechtliche Entgelte gedeckt werden dürfen;

­ für das Recht der Fremdenverkehrsbeiträge

­ klargestellt werden, dass beitragsfähig auch der Aufwand für den Betrieb und die Verwaltung ist,

­ die beitragsfähigen Maßnahmen um den Begriff der „Fremdenverkehrsförderung" ergänzt und damit der Spielraum für die Beitragsfinanzierung von dem Fremdenverkehr förderlichen Maßnahmen erweitert werden,

­ die Möglichkeit zur Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags in den Kur- und Erholungsorten, in denen nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur Teile davon staatlich anerkannt sind, im Interesse der Beitragsgerechtigkeit durch die Beitragssatzung auch auf die in den nicht anerkannten Ortsteilen selbständig tätigen Personen und Unternehmen erstreckt werden dürfen, die wegen ihrer Geschäftstätigkeit im Gemeindegebiet ebenfalls besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr in dem anerkannten Teil haben, bisher aber nicht zur Finanzierung des Fremdenverkehrsaufwandes beitragen mussten;

­ für das Kurbeitragsrecht

­ klargestellt werden, dass auch Aufwendungen für den Betrieb und die Verwaltung sowie für im Interesse des Fremdenverkehrs durchgeführte Veranstaltungen kurbeitragsfähig sind,

­ die Möglichkeit zur Erhebung des Kurbeitrages in den Kur- und Erholungsorten, in denen nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur Teile davon staatlich anerkannt sind, im Interesse der Beitragsgerechtigkeit durch die Beitragssatzung auch von den Personen, die in den nicht anerkannten Ortsteilen zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen,

­ der Kreis der Mitwirkungspflichtigen am Kurbeitragsverfahren aus Gründen einer Kosten sparenden vollständigen und damit gerechten Beitragserhebung durch die Satzung auf weitere Personen und Unternehmen ausgedehnt werden dürfen, die in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu den Kurbeitragspflichtigen stehen,

­ der das besondere Verfahrensrecht für die Kommunalabgaben regelnde § 11 NKAG, mit dem die darin genannten Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärt werden, an inzwischen erfolgte, auch für die Kommunalabgabenverfahren relevante Änderungen der Abgabenordnung angepasst werden. Insbesondere soll(en)

­ die inzwischen ergänzten Vorschriften der Abgabenordnung aus dem Abschnitt „Steuergeheimnis" in Bezug genommen werden,

­ die Anwendbarkeit der zwischen Bürgern und Finanzbehörden eingeführte Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation für den Bereich der Kommunalabgaben konkretisiert werden,

­ die bisher nicht in Bezug genommenen Vorschriften über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung sowie über die Wirkung der Steueranmeldung insbesondere für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer und der Vergnügungssteuer in die Verweisung einbezogen werden,

­ die im Bereich der Hundesteuer - als Ausnahme vom Steuergeheimnis - auf Schadensfälle begrenzte Offenbarungsbefugnis entsprechend einem Bedürfnis der Praxis zur Vermeidung von Doppelaufwand erweitert werden, damit die für Zwecke der Hundesteuer erhobenen Angaben über Halternamen, Anschrift und Rasse der gehaltenen Hunde bei vorliegenden Gefahren oder Störungen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch den Behörden der Gefahrenabwehr offenbart werden dürfen,

­ die Mitteilungspraxis zur Sicherung der Hundebesteuerung gesetzlich abgesichert werden;

­ die abgabenrechtlichen Bußgeldvorschriften in §18 NKAG für Fälle ergänzt werden, in denen potentiell Fremdenverkehrsbeitragspflichtige entgegen der gesetzlichen Anordnung die zur Beurteilung der Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte vor Erlass der Satzung nicht oder nicht gemäß dem gemeindlichen Auskunftsverlangen erteilen, um so einer leichtfertigen Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung entgegenzuwirken.

Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz soll dahingehend geändert werden, dass

­ künftig bereits die mittelbare Abwälzungsmöglichkeit einer Gebühr zum Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - neu - führt;

­ durch Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 klargestellt wird, dass die Beachtung des Kostenüberschreitungsverbots einen Vergleich der Einnahmen einerseits mit dem Aufwand des Verwaltungszweiges andererseits beinhaltet;

­ in den §§ 2 und 4 redaktionelle Bereinigungen vorgenommen werden;

­ § 13 mit einem neuen Absatz 2 um eine umfassende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Auslagen in den Gebührenordnungen ergänzt wird sowie durch einen neuen Absatz 3 die im bisherigen Absatz 2 enthaltenen Regelbeispiele für Auslagen fortgeschrieben, aktualisiert und ergänzt werden;

­ durch die Neufassung des § 18 die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Kurtaxerhebung auf der Basis der zurzeit geltenden Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Artikels 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung ausgeräumt wird. Zugleich wird § 18 im Hinblick auf ein zeitgemäßes Anforderungsprofil überarbeitet. Dies ist nicht zuletzt auch im Interesse eines modernen, verwaltungsökonomisch arbeitenden Staates und zugleich im Sinne einer nach dem Veranlasserprinzip ausgerichteten Einnahmesicherungspolitik.

Instrument dazu ist eine Orientierung der Vorschrift an bereits modernisierten und durch die Rechtsprechung geprüften Vorschriften über Kurbeiträge im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz. Hiermit wird eine Gleichstellung des Staatsbades mit den kommunalen Bädern erreicht.

3. Auswirkungen auf die Umwelt und Auswirkungen von frauenpolitischer und von familienpolitischer Bedeutung Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer und von familienpolitischer Bedeutung ergeben sich durch den Gesetzentwurf nicht.

4. Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und des Bundes. Mittelbare finanzielle Auswirkungen in Gestalt von Einnahmeverbesserungen können bei den betroffenen Gemeinden und Landkreisen eintreten, wenn und soweit sie von den abgabenrechtlichen Ermächtigungen Gebrauch machen.

Gegenüber der derzeitigen Rechtslage sind insbesondere Einnahmeverbesserungen im Bereich der Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge möglich, die allerdings von Kommune zu Kommune verschieden sein können und daher im Einzelnen nicht quantifizierbar sind. Nicht quantifizierbar ist auch die im Fall der Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen nicht auszuschließende Abwälzung der Fremdenverkehrsbeiträge auf die Verbraucher in den betroffenen Fremdenverkehrsgemeinden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aber nicht zu erwarten.

Kur- und Erholungsorte, die von der erweiterten Möglichkeit, durch die Kurbeitragssatzung Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung der Kurbeiträge von bestimmten Gruppen von