Steuer

Ergebnis der Verbandsanhörung:

Nach Absatz 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise Dritte beauftragen, für sie Berechnungsgrundlagen für Abgabenbescheide zu ermitteln. Nach Absatz 1 Satz 2 gilt dies nicht für Steuern. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG) schlägt vor, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Hundesteuer durch Dritte zuzulassen. Im Hinblick auf eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung, aber auch aus fiskalischen Gründen wird im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer seit Jahren das Problem der Hundebestandsaufnahme immer wieder thematisiert. Dem Vernehmen nach haben einige Städte und Gemeinden in der Vergangenheit gleichwohl Hundebestandsaufnahmen - entweder mit eigenem Personal oder auch von Dritten - durchgeführt beziehungsweise durchführen lassen. Das Ergebnis war in der Regel, dass allein die Ankündigung in der örtlichen Presse, eine Hundebestandsaufnahme durchzuführen zu wollen, dazu führte, dass eine Vielzahl von Hundehaltern ihre Hunde anmeldeten. Eine Stadt mit gut 30 000 Einwohnern berichtete von Mehreinnahmen von 50 000 Euro jährlich. Vor diesem Hintergrund hält die AG eine Ausweitung der Aufgabenübertragung auf Dritte nach Absatz 1 Satz 1 für die Hundesteuer für erforderlich. Sofern eine Änderung des Absatzes 1 nicht erfolgen sollte, wird vorgeschlagen, die „bayerische Lösung" zu übernehmen, nach der für die Hundesteuerdaten nicht die Vorschriften der Abgabenordnung sondern die des Bayerischen Datenschutzgesetzes Anwendung finden.

Der Vorschlag der AG wird nicht aufgegriffen. Zwar bestehen keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer gesetzlichen Regelung der Hundebestandsaufnahme durch Private. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass solche Tätigkeiten Privater in einer Gemeinde als „Schnüffelei" wahrgenommen werden könnten. Die öffentliche Diskussion um eine verstärkte öffentliche Kontrolle möglicher „Schwarzarbeit" in Privathaushalten hat die Sensibilität der Bevölkerung gegenüber staatlichen Kontrollmaßnahmen, welche die Privatsphäre berühren, deutlich gemacht. Zudem steht die Hundesteuer an sich - wie viele kommunale Abgaben - in der Kritik, da viele Hundehalter nicht akzeptieren, dass gerade von ihnen ein Sonderopfer für das Gemeinwesen verlangt wird. Eine Diskussion um die Art und Weise der gemeindlichen Ermittlungstätigkeit könnte daher auch der Akzeptanz dieser traditionsreichen und wichtigen Gemeindesteuer schaden.

Absatz 1 Satz 5 - neu - wird auf Anregung der AG eingefügt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 können Gemeinden und Landkreise in ihrer Abgabensatzung bestimmen, dass von ihnen Dritte beauftragt werden können, bestimmte Tätigkeiten im Veranlagungs- und Erhebungsverfahren für sie zu übernehmen. Das Veranlagungs- und Erhebungsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Abgabeforderungen von Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde obliegt nach § 72 Abs. 5 Satz 1 NGO aber nicht den für den Erlass der Abgabensatzungen zuständigen Mitgliedsgemeinden, sondern den Samtgemeinden. Diese führen die Verfahren (Erlass der Heranziehungsbescheide, die Einziehung und die Führung von gegen die Forderung gerichteten Klagen) im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der einzelnen Mitgliedsgemeinde durch. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt diese gesplittete Zuständigkeit nicht, sodass mit dem neuen Satz 5 eine rechtliche Klarstellung dahingehend erfolgt, dass die Samtgemeinden auch bezüglich der Abgaben von Mitgliedsgemeinden - insoweit mangels Zugriffs auf die Abgabensatzungen der Mitgliedsgemeinden mit einer eigenen Satzung - Dritte beauftragen können.

Zu Nummer 10 (§ 18 Abs. 2):

Insbesondere Fremdenverkehrsgemeinden, die den Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Gewinnoder Umsatzmaßstab bemessen, haben beklagt, dass die potentiell Beitragspflichtigen entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die zur Beurteilung der Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte vor Erlass der Satzung nicht oder nicht gemäß dem gemeindlichen Auskunftsverlangen erteilen. Zwar sei es möglich, gegen Auskunftsverweigerer mit einem Zwangsgeld vorzugehen; dies habe sich jedoch in der Praxis nicht bewährt und erfordere zudem einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Wirksamer und zielführender sei es jedoch, die Fremdenverkehrsgemeinden zu ermächtigen, Verstöße gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zu ahnden. Da Absatz 2 die angesprochenen Zuwiderhandlungen gegen die Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung einer Satzung nicht erfasst, soll dem Anliegen der kommunalen Praxis durch eine den beschriebenen Tatbestand erfassende Ergänzung - Einfügung einer neuen Nummer 3 - entsprochen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 2):

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nrn. 1 und 2 - neu -):

Nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2000

- 11 L 2818/00 - kommt eine Ausnahme von den Befreiungsregelungen der Nummern 2 und 3 des § 2 Abs. 1 NVwKostG nach ihrem bisherigen Wortlaut nur dann in Betracht, wenn eine Identität zwischen der zu zahlenden Gebühr und den Kosten, die auf Dritte übergewälzt werden können, besteht. Eine nur mittelbare Abwälzungsmöglichkeit, z. B. in der Weise, dass die Gebühr in die Kalkulation von Preisen oder Entgelten eingeht, reicht für den Wegfall der Gebührenfreiheit nicht aus.

Dieses entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, weil sie im Ergebnis eine wirtschaftliche Begünstigung anderer als der in den Befreiungsregelungen Genannten zur Folge hat; denn diese anderen profitieren letztendlich durch geringere Preise oder Entgelte von der Gebührenbefreiung.

Durch die Änderung führt nunmehr bereits die mittelbare Abwälzungsmöglichkeit einer Gebühr zum Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit. Dies ist folgerichtig, weil eine Möglichkeit zur Refinanzierung der Gebühr gegeben ist.

Mit der Änderung (neue Nummer 1) wird u. a. auch einer seit längerem geäußerten Bitte der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens gefolgt.

Die bei der Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 - alt - (jetzt: § 2 Abs. 1 Nr. 2 NVwKostG) vorgesehene Änderung ist notwendig, um eine terminologische Kongruenz mit der neuen Nummer 1 zu erreichen; sie hat lediglich redaktionellen Charakter. Eine materielle Änderung der bestehenden Rechtslage ist auch im Hinblick auf den aus dem Loccumer Vertrag sowie dem Konkordat abzuleitenden Bestandsschutz nicht bezweckt.

Zu Buchstabe b:

Die amtliche Materialprüfung wurde zwischenzeitlich aufgelöst.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 1):

Durch die Neufassung des Satzes 1 wird klargestellt, dass die Beachtung des Kostenüberschreitungsverbots einen Vergleich der Einnahmen einerseits mit dem Aufwand des Verwaltungszweiges andererseits beinhaltet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, nach der die Auslagen als Kürzungsbetrag beim Verwaltungsaufwand mithin auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen waren, sind sie nunmehr terminologisch korrekt als sich auf das gesamte Kostenaufkommen (Kosten = Gebühren und Auslagen) auswirkende Größe zu berücksichtigen.

Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 - alt -): § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sind nicht mehr gültig und daher zu streichen. Durch § 22 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (Jagdschein, Jagdabgabe) erübrigt sich eine der bisherigen (§ 4 Abs. 1 Satz 2) entsprechende Regelung (Buchstabe a).

Durch die Auflösung der amtlichen Materialprüfung erübrigt sich Absatz 3 (Buchstabe b) - vgl. auch Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b -.

Zu Nummer 4 (§ 13):

Zu Absatz 2:

Mit dem neuen Absatz 2 wird § 13 um eine umfassende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Auslagen in den Gebührenordnungen ergänzt. Sie ermöglicht es dem Verordnungsgeber nunmehr, neben dem unveränderten allgemeinen gesetzlichen Auslagenerstattungsanspruch des Absatzes 1 Regelung zur Auslagenerhebung innerhalb einer Gebührenordnung zu treffen, die über eine bloß klarstellende Abgrenzung von Auslage und Gebühr hinausgehen.

Eine Regelung von Auslagen in einer Gebührenordnung kann aus verschiedensten Gründen notwendig sein. So zum Beispiel, wenn klarstellend bestimmt werden soll, welche Auslagen neben der Gebühr erhoben werden oder welche mit dieser abgegolten sein sollen. Auch kann es aus Vereinfachungsgründen angezeigt sein, bestimmte Auslagen zu pauschalieren.

Die neue Ermächtigung ist auch anwendbar, sofern EU-Recht oder Bundesrecht die konkrete Regelung auslagenpflichtiger Tatbestände dem Landesgesetzgeber zuweist. Im Zusammenhang mit derartigen Fallgestaltungen ist seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit unlängst in Zweifel gezogen worden, ob das zurzeit geltende Recht eine ausreichende Ermächtigungsnorm für die Normierung von Auslagetatbeständen in einer Gebührenordnung enthalte.

Zudem gilt die Ermächtigung für alle weiteren Fälle, in denen ausdrückliche Auslagenregelungen innerhalb der Gebührenordnung selbst rechtlich geboten sind.

Die Ermächtigung richtet sich an die nach § 3 Abs. 4 zum Erlass von Gebührenordnungen zuständigen Ministerien. Dies ist folgerichtig sowie notwendig, weil sich dadurch in zukünftigen Rechtsetzungsverfahren eine Identität der Regelung der Gebühren mit den zur Regelung der Auslagen Befugten ergibt.

Ausmaß und Inhalt der Ermächtigung werden in Satz 1 konkretisiert; der Zweck der Regelung (Kostendeckungsprinzip als Kostenüberschreitungsverbot) ergibt sich aus § 3 Abs. 2, ist dem Auslagenbegriff des § 13 Abs. 1 immanent und leitet sich zudem aus § 13 Abs. 2 Satz 1 (Aufwendungsersatz) ab. Im Ergebnis soll der Verordnungsgeber in außergewöhnlichen oder unregelmäßigen Fällen in die Lage gesetzt sein, insbesondere auch hinsichtlich der im Regelkatalog des § 13 Abs. 3 genannten Auslagen besondere Bestimmungen im Verordnungswege treffen zu können.

In Satz 2 des Absatzes 2 wird bestimmt, welche Regelungen über Auslagen und deren Erhebung in einer Gebührenordnung bestimmt werden können; hier wird insoweit die in Absatz 2 gegebene Ermächtigung hinsichtlich Ausmaß und Inhalt nochmals beispielhaft konkretisiert.

Zu Absatz 3:

Durch den neuen Absatz 3 werden die im bisherigen Absatz 2 enthaltenen Regelbeispiele für Auslagen fortgeschrieben, aktualisiert und ergänzt. Der Katalog stellt typisierend die wesentlichsten Fallgruppen erstattungsfähiger Auslagen zusammen. Er ist nicht abschließend, sodass sowohl in den Gebührenordnungen als auch im Einzelfall weitere Auslagetypen in Betracht gezogen werden können.

Insbesondere wird durch Nummer 8 nunmehr klargestellt, dass im Fall der Umsatzsteuerpflicht einer Amtshandlung auch die Umsatzsteuer vom Kostenschuldner zusätzlich zur Gebühr zu erheben ist. Eine solche Regelung ist deshalb notwendig, weil durch den vermehrten Einsatz von Beliehenen Amtshandlungen zunehmend auch der Umsatzsteuer unterliegen. Der Aufnahme der Umsatzsteuer in den Katalog der Regelbeispiele für Auslagen liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei den in den Gebührenordnungen vorgesehenen Gebührensätzen prinzipiell um „Netto"-Beträge ohne Umsatzsteuer handelt, weil Amtshandlungen regelmäßig nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Eine abweichende Regelung durch den Verordnungsgeber bleibt jedoch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 unbenommen.

Zu Nummer 5 (§ 18):

Zu Absatz 1: Absatz 1 dient der Angleichung an die modernisierten Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und berücksichtigt zugleich die besonderen Strukturen des bereits bestehenden Staatsbades. Die Regelungsinhalte orientieren sich an § 10 NKAG n. F.

Zu Absatz 2:

Die Regelungen des Absatzes 2 lehnen sich an § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NKAG n. F. an und tragen der besonderen Situation von Staatsbädern Rechnung.