Alle Beteiligten sind einverstanden die Erlaubnispflicht durch ein Anzeigeverfahren zu ersetzen

V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.), die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und das Katholische Büro Niedersachsen angehört. Gegenstand der Anhörung war die ursprüngliche Absicht der Landesregierung, die geltende Erlaubnispflicht durch ein Anzeigeverfahren zu ersetzen und das Stammgesetz bis zum Jahr 2010 zu befristen. Die Anhörung wurde mit der ausdrücklichen Bitte verbunden, auch eine Stellungnahme zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes abzugeben.

Alle Beteiligten sind einverstanden, die Erlaubnispflicht durch ein Anzeigeverfahren zu ersetzen. Die Umstellung führe zu einer Verwaltungsvereinfachung. Die LAG, sowie das Katholische Büro Niedersachsen schlagen ergänzend vor, einen landesweiten Sammlungskalender wieder einzuführen, um Überschneidungen mehrerer Sammlungen zu vermeiden. Auch sollte nach Ansicht der LAG für die Anzeige überregionaler Sammlungen eine Zentralstelle zuständig sein. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände empfiehlt, eine Anzeigefrist von zwei Tagen vorzusehen, um der Sammlungsbehörde die Möglichkeit einer Überprüfung einzuräumen. Einzelne Sammlungsbehörden aus dem Bereich des NST äußern sich kritisch. Mit der Anzeigepflicht sei der Schutz der Bevölkerung vor einem Missbrauch der geleisteten Spende nicht mehr gewährleistet, woraus möglicherweise ein Ansehensverlust aller Organisationen resultiere. Folge könne eine verminderte Spendenbereitschaft sein. Hierzu könne auch beitragen, dass Beauftragte Fördermitgliederwerbungen durchführen, bei denen ein erheblicher Teil der Mitgliederbeiträge nicht der Sammlung zukommt, sondern den Beauftragten. Generell werden nicht mehr vorgesehene Durchführungs- und Verwendungskontrollrechte als weiterhin notwendig erachtet.

Die Stellungnahmen zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes sind nicht einheitlich. Die LAG wie auch die Konföderation Evangelischer Kirchen setzen sich für die Beibehaltung des Sammlungsgesetzes in Form einer Änderung der Genehmigungs- in eine Anzeigepflicht ein.

Die Mitglieder des NST lehnen eine Aufhebung des Gesetzes angesichts der zuvor dargestellten Kritik schon an einem Anzeigeverfahren überwiegend ab. Hingegen kann sich der NLT eine Aufhebung des Sammlungsgesetzes vorstellen. Dies hält im Ergebnis das Katholische Büro für vorzugswürdig, weil niemand Scheu haben müsse, sich dem Wettbewerb mit anderen Sammlern zu stellen und eine Abschaffung im Sinne des Bürokratieabbaus die bessere Lösung sei. Die gemeinsame Stellungnahme der Hilfsorganisationen spricht sich ebenfalls für eine Aufhebung des Gesetzes aus. Die ursprünglichen Intentionen des Sammlungsgesetzes, die Bevölkerung vor unseriösen Organisationen und vor einem „Zuviel an Werbung" auf der Straße oder an der Haustür zu schützen, seien mit Blick auf ein gewandeltes Bürgerbewusstsein nicht mehr zeitgemäß. Jeder Bürger könne sich ohne große Mühe in kurzer Zeit mit Hilfe zahlreicher Informationsquellen über Organisationen kundig machen. Angesprochene Personen seien heute wesentlich schneller bereit und in der Lage, unmissverständlich deutlich zu machen, dass sie keinen Kontakt wünschen. Ein Rückgang der Spendenbereitschaft könne nach den praktischen Erfahrungen in den Ländern ohne Sammlungsgesetz nicht festgestellt werden. Es gefährde auch nicht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wenn Provisionen an Beauftragte für die Gewinnung von Fördermitgliedern gezahlt werden. Dies sei für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Organisation notwendig und der Bevölkerung bekannt. Es wird auf einen Verhaltenskodex zur Mitgliedergewinnung verwiesen, nach dem die Beauftragten u. a. geschult werden, seriös aufzutreten, die Mitgliedergewinnung als kommerzielle Werbung erkennbar ist und die Beauftragten bei ihrer Tätigkeit regelmäßig überprüft werden.

Nach Auswertung der Stellungnahmen teilt die Landesregierung die Bewertung der Befürworter einer Aufhebung des Sammlungsgesetzes. Der ursprünglich mit dem Gesetz bezweckte Schutz der Bevölkerung vor einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund einer befürchteten erheblichen Belästigung durch Sammler ist angesichts des vorgetragenen gewandelten Bürgerbewusstseins nicht zu erwarten. Dies korrespondiert mit Erfahrungen der Praxis, nach denen bisher Erlaubnisse nur sehr selten aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erteilt wurden. Auch der beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor einer Überforderung durch ein vermehrtes Auftreten von verschiedensten Sammlungen ist aufgrund der Möglichkeiten moderner Informationsquellen nicht mehr zwingend notwendig. Die

Ausgangsüberlegung der Landesregierung, zugunsten eines Anzeigeverfahrens wegen möglicher Spendenrückgänge zunächst von einer Aufhebung des Sammlungsgesetzes abzusehen, hat sich nach den Stellungnahmen der Organisationen, sowie den Erfahrungen in den anderen Ländern, in denen das Sammlungsgesetz bereits abgeschafft wurde, nicht bestätigt.

Die Aufhebung des Gesetzes dient nicht nur der Entbürokratisierung. Sie verdeutlicht zugleich die Absicht der Landesregierung, den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger mit Leben zu füllen.

IV. Auswirkungen auf die Umwelt, auf Schwerbehinderte und Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Die Aufhebung des Sammlungsgesetzes hat keine Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung und berühren keine Belange der Umwelt oder von Schwerbehinderten.

V. Auswirkungen auf Familien

Mit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes entfallen die speziellen sammlungsrechtlichen Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz. Derzeit gilt für Straßensammlungen ein Mindestalter von 14 Jahren. Haussammlungen sind erst bei Erreichen der Volljährigkeit erlaubt.

Über Ausnahmen kann die Behörde unter weiteren Auflagen entscheiden. Der so geregelte Kinder- und Jugendschutz wird nicht über das Jugendschutzgesetz aufgefangen. Das Jugendschutzgesetz regelt lediglich den Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten in der Weise, dass das Kind oder der Jugendliche zum Verlassen aufgefordert oder einem Erziehungsberechtigten übergeben wird. Es ist fraglich, ob dieser allgemeine Schutzrahmen ausreichend ist, um die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen bei der Teilnahme an Sammlungen zu gewährleisten. Allerdings sollte bei der Bewertung dieses Aspektes berücksichtigt werden, dass sich in der Praxis bisher keine Probleme ergeben haben, zumal eine Fürsorgepflicht der Eltern besteht. Zudem ist die tatsächliche Gefahr, dass potenziellen Straftätern durch den Wegfall des Kinder- und Jugendschutzes im Sammlungsrecht zu Tatgelegenheiten verholfen wird, vermutlich eher gering, da diese ihre Opfer in der Regel aus eigenem Antrieb aufsuchen. Die Länder, in denen das Sammlungsgesetz bereits aufgehoben wurde, haben keine negativen Erkenntnisse im Hinblick auf den Wegfall der jugendschutzrechtlichen Regelungen erhalten. Spezielle sammlungsrechtliche Regelungen für den Kinder- und Jugendschutz wurden nach Aufhebung des Sammlungsgesetzes in keinem der Länder eingeführt. Die konkreten Auswirkungen der Aufhebung des Niedersächsischen Sammlungsgesetzes auf die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen werden aufmerksam zu beobachten sein. Das Ministerium für Inneres und Sport wird dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit über entsprechende Erfahrungen in Niedersachsen zu gegebener Zeit berichten.

VI. Haushaltsmäßige Auswirkungen Haushaltsmäßige Auswirkungen für das Land in Form von Mehrausgaben sind nicht zu erwarten.

Bei den Kommunen wird eine Aufgabe, verbunden mit dem dadurch angefallenen Verwaltungsaufwand, entfallen. Für die Erledigung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Sammlungsgesetz erhalten die Kommunen bisher etwa 0,0245 Euro je Einwohner aus dem Ansatz für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im kommunalen Finanzausgleich. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages wird aber von einer Anpassung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes abgesehen. Stattdessen soll diese Summe bei passender Gelegenheit mit anderen Kostenausgleichsregelungen verrechnet werden.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Durch § 1 wird das Niedersächsische Sammlungsgesetz aufgehoben.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes entfallen die Wirkungen bereits erteilter Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen.

Die bereits in 2006 abgeschlossenen Sammlungen werden noch nach dem Niedersächsischen Sammlungsgesetz abgewickelt.

(Ausgegeben am 28.09.2006)