Gewässer

Zur Stellungnahme des BUND stellt die Landesregierung fest, dass die o. a. Maßnahmen zwar die Gewässer temporär entlasten, versickertes Wasser aber zum größeren Teil wieder dem Oberflächenwasser zufließt und zurückgehaltenes Wasser schrittweise an die Vorfluter abgegeben wird.

Der BUND regt an, für drainierte Ackerflächen den zweieinhalbfachen Hektarsatz vorzusehen und für Ackerflächen am zu unterhaltenden Gewässer ohne ausgewiesenen Gewässerrandstreifen den fünffachen Hektarsatz zu erheben. Die von der Landesregierung vorgeschlagene Regelung knüpft an die Quantität des dem Gewässer zugeführten Niederschlagswassers an, nicht, wohin der Vorschlag des BUND geht, an seine Qualität. Daran ist festzuhalten, da sich z. B. der Pestizideintrag nicht nachteilig auf den Unterhaltungszustand des Gewässers für den Wasserabfluss auswirkt.

Der Anregung der LWK, für Containerkulturflächen nur den zweieinhalbfachen Hektarsatz anzuwenden, wurde entsprochen.

Der Anregung des WBN, Abbauland (Nummer 21310) und Halden (Nummer 21320) im Vergleich mit Straßen nur als leicht versiegelte Flächen anzusehen, vermag die Landesregierung nicht zu folgen, weil bei den Straßen nicht nur asphaltierte Straßen berücksichtigt werden dürfen, sondern auch geringer versiegelte Flächen wie Böschungen, Bankette und Gräben. Diesen erscheinen Abbauland und Halden mindestens vergleichbar.

Das Landvolk Niedersachsen und der WVT halten bei den zusätzlichen Beiträgen für Versiegelungen nach Nummer 1 Buchst. a einen Auffangtatbestand für erforderlich, da Zweifel an der Vollständigkeit der Aufzählung der Flächen bestünde. Der WVT schlägt für nicht mehr genutzte, aber massiv versiegelte Flächen insoweit eine weitere Fläche „Gebäude- und Freifläche ungenutzt", Nummer 21290, vor. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass ein allgemeiner Auffangtatbestand die gesamte Systematik der Regelung und die Transparenz der gesetzgeberischen Entscheidung in Frage stellt. Unter der Nummer 21290 werden Flächen erfasst, die erst für eine Bebauung vorgesehen sind. Für sie ist die Erhebung von Erschwernisbeiträgen nicht gerechtfertigt.

Altstandorte, die noch eine Versiegelung aufweisen (z.B. ehemalige, ungenutzte Industriebebauung), unterfallen im Liegenschaftskataster den genutzten Flächen.

Die KSpV und der BdB sind der Auffassung, dass die Versiegelung im Einzelfall nachgewiesen werden sollte. Die Festschreibung von Erschwernisbeiträgen ohne vorherige Einzelfallprüfung verstoße gegen die Beitragsgerechtigkeit nach dem Verursacherprinzip. Die Landesregierung betont, dass angesichts der vielfältigen Sachverhalte und Gestaltungen eine Einzelfallgerechtigkeit nicht erreichbar ist. Sie setzt daher auf normierte, einheitliche Flächenzuordnungen im Liegenschaftskataster und darauf aufbauend pauschale Erschwerniswerte, die von der Versiegelung ausgehen.

Die KSpV beanstandet zu Nummer 1 Buchst. d, der Versiegelungszuschlag je Einwohner bei Gemeindemitgliedschaft entspreche nicht dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab und dem Kausalzusammenhang. Die Landesregierung weist darauf hin, dass von der Bevölkerungszahl der Umfang der Versiegelung durch Gebäude, Straßen und Erholungsflächen abhängig ist. Die Unterhaltungsverbände können in der Satzung einen sachgerechten Faktor bestimmen.

Zu Nummer 38:

Die Gewässer befinden sich inzwischen in der Unterhaltungspflicht des jeweiligen Unterhaltungsverbandes.

Zu Artikel 2:

Die Regelung in Nummer 1 Buchst. a ist in Anpassung an die neu gefassten §§ 185 bis 189 NWG erforderlich. Die Aufgabe der Wasserbuchbehörde leitet sich künftig nicht mehr aus einer besonderen rechtlichen Zuständigkeitsregelung ab, sondern aus der Aufgabe, eine eintragungspflichtige wasserrechtliche Entscheidung zu treffen. Für die Eintragung von selbständigen Fischereirechten ist demgegenüber eine besondere Zuständigkeitsregelung zu treffen. Sie knüpft an die Zuständigkeit an, Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern zu treffen. Dieses sind grundsätzlich die unteren Wasserbehörden, der NLWKN in den Fällen des § 1 Nr. 6 ZustVOWasser. Dadurch dass die Wasserbehörde auch im Aufgabenbereich des Fischereirechts ausdrücklich die Funktion der Wasserbuchbehörde haben soll, ist § 189 Satz 2 NWG auch für Fischereirechte anwendbar.

Mit Nummer 2 wird die Verweisung an das aktuelle Recht angepasst.

Zu Artikel 3: Angesichts verschiedener Änderungen durch die Verwaltungsmodernisierung in Niedersachsen sowie infolge der vorliegenden umfangreichen Änderung ist eine Neubekanntmachung angezeigt, um ein übersichtliches Gesetzeswerk zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch die Anlagen zur besseren Zitierfähigkeit nunmehr mit durchgehenden Nummerierungen entsprechend der üblichen Rechtspraxis bezeichnet werden.

Zu Artikel 4:

Zu Absatz 1:

Das Gesetz soll alsbald nach seiner Verabschiedung in Kraft treten. In Satz 1 wird das Datum in Kenntnis des Zeitpunktes der abschließenden Lesung eingesetzt werden.

Die Regelung in Satz 2 Nr. 1 zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 8 Buchst. c und Nr. 10 am 1. Januar 2007 ist erforderlich, weil alle Einnahmen und Ausgaben aus der Wasserentnahmegebühr den Bezug zum Haushaltsjahr aufweisen und die Weiterentwicklung des Trinkwasserschutzprogramms nicht durch ein zeitliches Auseinanderfallen der Bezugszeiträume erschwert werden soll.

Die Regelung in Satz 2 Nr. 2 zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 30 und des Artikels 2 am 1. Januar 2008 ist erforderlich, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Einrichtung und Führung des elektronischen Wasserbuchs erfüllt sein werden. Bis dahin haben die unteren Wasserbehörden Zeit, sich auf die elektronische Führung des Wasserbuchs und die Einspeisung der Daten in den zentral geführten Server einzurichten.

Zu Absatz 2:

Bei der Regelung handelt es um eine Folgeänderung der Regelung in Artikel 1 Nr. 26, mit der Artikel 5 des Elften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes in das Stammgesetz überführt wird.