Ausbildung an der Berufsfachschule Altenpflege

Dieser Weg wird von einer steigenden Zahl von Schülerinnen und Schülern genutzt, wobei in der Regel eine Ausbildung an der Berufsfachschule Altenpflege aufgenommen wird.

Die Anzahl dieser Schülerinnen und Schüler ist der Tabelle zu entnehmen.

Schulen in freier Trägerschaft erheben in der Regel Schulgeld. Öffentliche Berufsbildende Schulen erheben kein Schulgeld. Zur Anzahl der Schulen wird auf die Antwort zu Frage I.1 verwiesen.

Zu 8: Gemäß einer eigenen aktuellen Stichprobe bei 21 Schulen beträgt das Schulgeld derzeit etwa 135 Euro im Monat; wobei die Mehrheit der Schulen 110 bis 160 Euro angibt. Die ermittelte Spanne lag zwischen 55 und 200 Euro.

Diese Zahlen decken sich mit den von der Landesarbeitsgemeinschaft der Altenpflegeschulen im Schuljahr 2002/2003 erhobenen Daten. Demnach lag das Schulgeld bei 30 Schulen, die in der Befragung antworteten bei 13 Schulen im Bereich von 101 bis 130 Euro und bei 11 Schulen im Bereich von 131 bis 155 Euro.

Zwei Schulen lagen unter 100 Euro, während vier Schülen mehr als 155 Euro verlangten.

Zu II - Praxisstellen:

Zu 1:

Zu a und b:

Hinsichtlich der Zahl der ausbildenden Einrichtungen gibt es für die Schulen keine Berichtspflicht.

Daher liegen keine Daten vor.

Aus den Umfrageergebnissen der Landesarbeitsgemeinschaft der Altenpflegeschulen geht hervor, dass etwa 95 % aller Ausbildungsverträge mit stationären Einrichtungen geschlossen werden.

Der Landespflegebericht weist 1 196 stationäre und teilstationäre sowie 998 ambulante Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen aus.

Zu 2: Nach § 17 AltPflG ist seitens des Trägers der praktischen Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht andere vergleichbare Ansprüche bestehen. Aufgrund der heterogenen Struktur in der Trägerschaft der Einrichtungen gibt es eine Vielzahl von tariflichen Vereinbarungen, die die Ausbildungsvergütung regeln.

Der Landesregierung liegen vor diesem Hintergrund keine Erkenntnisse hinsichtlich eines möglichen Unterschreitens tariflich vorgesehener Vergütung vor.

Zu 3: Zu a und b:

Die Landesregierung hat ein originäres Interesse an einer bedarfsdeckenden Altenpflegeausbildung. Sie widmet der Nachwuchsgewinnung in der Altenpflege seit geraumer Zeit ihre besondere Aufmerksamkeit. Bereits 2001 wurden alle in Niedersachsen hierfür verantwortlichen bzw. betroffenen Verbände, Institutionen und berufsständischen Vereinigungen in einer „Personalinitiative Pflege" zusammengeführt.

Der aus dieser Initiative hervorgegangene „Landesarbeitskreis Personalinitiative Pflege" (LAK PIP) hat die Aufgabe, zur Sicherstellung der Pflege in qualitativer wie quantitativer Hinsicht beizutragen.

Im Hinblick auf die künftige Bedarfssituation hat der LAK PIP in den Jahren 2004 und 2005 eine Werbekampagne zur Gewinnung von mehr Bewerberinnen und Bewerbern für den Altenpflegeberuf durchgeführt. Das hatte eine erhöhte Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern für den Altenpflegeberuf zur Folge. Der LAK PIP wiederholt diese Werbeaktion für das kommende Schuljahr.

Über die Situation in der Altenpflegeausbildung soll der LAK PIP künftig regelmäßig dem Landespflegeausschuss berichteten, der über Fragen der Finanzierung und des Betriebes von Pflegeeinrichtungen berät.

Den im Landespflegeausschuss wie auch im LAK PIP (siehe Landespflegebericht S. 511) u. a. vertretenen

­ Landesorganisationen der Kranken- und Pflegekassen und

­ Landesverbänden der Träger von Pflegediensten und Pflegeheimen obliegt nach den Vorschriften des SGB einerseits die Sicherstellung für die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten und andererseits die Durchführung der Pflege entsprechend dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse.

Diesen gesetzlichen Aufträgen an Kostenträger und Leistungserbringer immanent ist die Verantwortung für die Sicherstellung des erforderlichen Bedarfs an Pflegekräften jetzt und für die Zukunft (Ausbildungsverantwortung).

Die Landesregierung wird weiterhin insbesondere an diese Institutionen appellieren, Maßnahmen zu ergreifen, damit praktische Ausbildungsplätze mit dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages einschließlich einer Ausbildungsvergütung im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt werden.

Zu c:

Seit der Abschaffung des landesrechtlichen Altenpflege-Umlageverfahrens (Gesetz zur Änderung des Altenpflege-Berufegesetzes [APBG] vom 15. Juli 1999 [Nds. GVBl. S. 158] tragen nicht ausbildende Pflegeeinrichtungen keine Ausbildungskosten mehr.

Zu III - Refinanzierung der Ausbildungskosten:

Zu 1:

Der Landesregierung ist der dargestellte Sachverhalt bekannt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Niedersachsen durch das damalige APBG eingeführte Altenpflegeumlage zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege auf den Widerstand von nahezu 50 % der Pflegeeinrichtungen mit ca. 1 400 Widersprüchen und zahlreichen Klagen gestoßen ist. Durch die nach dem APBG geregelte proportionale Verteilung der Kosten für die Ausbildungsvergütung auf alle Pflegeeinrichtungen und Heime für alte Menschen - unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt wurden - wäre hinsichtlich der Ausbildungskosten Wettbewerbsneutralität hergestellt worden.

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Ausbildungskosten einen vergleichsweise geringen Anteil an den Kosten der Pflege ausmachen, allein mithin nicht entscheidend für die Wettbewerbsposition sind.

Zu 2: Zu a:

Nach § 82 a SGB XI ist die Ausbildungsvergütung von Altenpflegeschülerinnen und -schülern während der Dauer ihrer praktischen und theoretischen Ausbildung in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig. Zur Finanzierung der Altenpflegeausbildungsvergütung gibt es Beschlüsse der Pflegevergütungskommission gemäß § 89 SGB XI (ambulant) und der Pflegesatzkommission gemäß § 86 SGB XI (stationär).

In die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen werden die den Schülerinnen und Schülern von den Trägern der praktischen Ausbildung zu zahlende „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1 Gesetz über die Berufe in der Altenpflege - AltPflG -), deren Höhe in der Praxis nicht einheitlich ist, einbezogen.

Berücksichtigung findet auch die Tatsache, dass die in der Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler wirtschaftlich verwertbare Pflegeleistungen in dem Ausbildungsbetrieb erbringen.

Stationäre Pflegeeinrichtungen können nach dem Beschluss der „Pflegesatzkommission stationär" nach Maßgabe der tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen einen Betrag von 7 300 Euro pro Schülerin/Schüler pro Jahr in die Kalkulation der Pflegesätze aufnehmen. Eine dann noch bestehende Differenz zu der gezahlten Ausbildungsvergütung je Auszubildenden kann im Rahmen der Kalkulation durch entsprechende Anrechnung auf den Pflegestellenplan finanziert werden.

Vor diesem Hintergrund sind Angaben zur Refinanzierungsquote der Pflegekassen für die Ausbildungskosten bei ausbildenden Pflegeeinrichtungen nicht möglich.

Zu b: Ambulante Pflegeeinrichtungen, die einen Ausbildungsvertrag in der Altenpflege abgeschlossen haben, erhalten nach Beschlüssen der „Pflegevergütungskommission nach § 89 SGB XI ambulant" während der gesamten Ausbildungszeit auf Antrag gemäß § 82 a SGB XI einen Ausbildungszuschlag für Auszubildende, der 80% der gezahlten Ausbildungsvergütung ausmacht.

Zu c:

Nach Aussage der Landesarbeitsgemeinschaft der Altenpflegeschulen in Niedersachsen werden die Leistungen der Pflegekassen verwendet, um die tatsächlichen Ausbildungsvergütungen an die Schülerinnen und Schüler zu finanzieren.

Im Übrigen ist kassenseitig ausgeführt worden, dass die Erstattungsbeträge für Ausbildungsvergütungen aus gegebenem Anlass überprüft werden können.

Zu d:

Bei der Entscheidung ambulanter Pflegeeinrichtungen zur Einrichtung von Ausbildungsplätzen spielen auch immer andere als finanzielle Erwägungen eine entscheidende Rolle. Eine Einschätzung zu Auswirkungen einer veränderten Refinanzierungsmöglichkeiten kann die Landesregierung daher nicht vornehmen.

Zu 3: Zu a:

In stationären/teilstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan des Pflegepersonals von 1 : 6.