Ehegattensplitting in verfassungskonforme Individualbesteuerung umwandeln, Kindebebetreuung grundlegend verbessern

Der Landtag wolle den Antrag in folgender Fassung beschließen: Entschließung Ehegattensplitting verfassungskonform weiterentwicklen - Kinderbetreuung in den Mittelpunkt steuerlicher Förderung stellen:

1. Der Landtag stellt fest:

­ Das Ehegattensplitting stellt grundsätzlich keine Steuersubvention dar, sondern ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausdruck einer leistungsgerechten Besteuerung von Ehepaaren.

­ Ziel einer zukunftsgerichteten und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichteten Politik muss es aber sein, die finanziellen Lasten der Kindererziehung - unabhängig vom Familienstand der Elternteile - stärker zu berücksichtigen. Die Splittingwirkung bei kinderlosen Ehen sollte hingegen auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß beschränkt werden.

­ Eine Einschränkung des Ehegattensplittings darf nicht zu einer Schlechterstellung von Familien mit Kindern gegenüber dem gegenwärtigen Rechtszustand führen.

­ Eltern, deren Kinder aus der steuerlichen Berücksichtigung herauswachsen, müssen in den Genuss eines Bestandsschutzes kommen, der ihre Kindererziehungsleistungen dauerhaft honoriert.

2. Der Landtag bekennt sich zur verfassungsgerichtlich vorgegebenen Steuerfreiheit des Existenzminiums von Kindern. Gleichwohl ist zu prüfen, ob dieser Vorgabe durch die Gewährung des Kindergeldes genüge getan wird und somit die Möglichkeit bestünde, die Kinderfreibeträge, in deren Genuss nur Steuerpflichtige ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 62 800 Euro (Splittingtabelle) und mehr kommen, abzuschaffen. Die daraus resultierenden Mehreinahmen könnten zur dringend benötigten Verbesserung von Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder genutzt werden.

3. Der Landtag begrüßt das Vorhaben der großen Koalition im Bundestag, die bisherigen Lohnsteuerklassen zu reformieren und statt dieser ein Anteilssystem einzuführen, mit dem jeder Ehegatte künftig soviel Lohnsteuer zahlt, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht.

4. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine verfassungskonforme Neuregelung des Ehegattensplittings einzusetzen, das den daraus erwachsenden Steuervorteil unter Berücksichtigung der gegenseitigen Unterhaltspflichten von Ehepartnern begrenzt. Die daraus resultierenden Steuermehreinnahmen sind ausschließlich für den Ausbau und die qualitative Verbesserung von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. zur steuerrechtlichen Entlastung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern zu verwenden.