Ausbringung von Leerstellen und Stellen für ehemalige Abgeordnete Gewährleistungsentscheidungen

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/3100 Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt und Finanzen nächsten Jahres darzustellen.

(9) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.

3. Ausbringung von Leerstellen und Stellen für ehemalige Abgeordnete, Gewährleistungsentscheidungen

3. unverändert

Sind planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes länger als ein Jahr unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, diese Planstelle neu zu besetzen, so kann die stellenbewirtschaftende Dienststelle für diese Bediensteten im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend" ausbringen.

Entsprechendes gilt, wenn

1. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes in die Landesregierung berufen werden,

2. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zu Präsidentinnen oder Präsidenten von staatlichen Hochschulen ernannt werden.

Bei Beurlaubungen nach § 87 a Abs. 1 NBG, § 4 a Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), sowie bei Elternzeit - im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen auch bei Beurlaubungen nach § 80 d Abs. 1 NBG - gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Leerstelle auch bei kürzerer Beurlaubungsdauer ausgebracht werden kann.

Im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen können die Leerstellen bei Beurlaubungen nach § 80 d Abs. 1 und § 87 a Abs. 1 NBG sowie bei Elternzeit ohne den Vermerk „künftig wegfallend" ausgebracht werden.

Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter nach dem Ende der Beurlaubung wieder mit Dienstbezügen oder entsprechend den ihnen auf Dauer übertragenen Ämtern verwendet, so sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung - Richterinnen oder Richter bei ihrem Gericht - einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg.

Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle sind sie auf Leer

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Solange sie auf der Leerstelle mangels freier Planstelle geführt werden müssen, dürfen die hierdurch entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 LHO ohne besondere Einwilligung des Finanzministeriums überplanmäßig geleistet werden.

Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, nach Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder -inhaber die Bezüge vorübergehend aus der Leerstelle zu zahlen, sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben im Rahmen der Personalausgaben der Hauptgruppe 4 (außerhalb von Ansätzen in Titelgruppen) einzusparen.

Die Einsparauflage gilt nicht für Leerstellen, die im Haushaltsplan für die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren der staatlichen Hochschulen ausgewiesen sind. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), ruhen und die nach § 107 Abs. 2 NBG oder § 6 AbgG wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind, eine freie Planstelle ihrer früheren Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung steht, kann das Finanzministerium im Kapitel der jeweiligen Dienstbehörde die hierfür erforderliche Stelle mit dem Vermerk „künftig wegfallend" ausbringen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nach § 194 a Abs. 4 NBG ruhen, soweit ein solches Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 194 a Abs. 1 NBG wieder auflebt.

Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder bei ihrem Gericht einzuweisen.

Mit der Einweisung fällt die als „künftig wegfallend" ausgebrachte Stelle weg. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausbringung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.

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(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung.

Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Bezüge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu erteilen.

Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für bestimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

4. Wiederbesetzung freier Stellen 4. unverändert:

(1) Aus Gründen des § 35 NBG oder des Abschnitts XII BAT freie oder frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und höher sowie Angestelltenstellen der Vergütungsgruppe I b BAT und höher dürfen erst nach Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages wieder besetzt werden, soweit dieser nicht darauf verzichtet hat oder verzichtet.

(2) Für den Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur dürfen freie oder frei werdende Planstellen und Stellen für wissenschaftliches Personal in Fächern, die überwiegend an der Lehrerausbildung beteiligt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur wieder besetzt werden.

5. Umwandlung der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Vertreterinnen und Vertreter bei sinkenden Schülerzahlen

5. unverändert

Sind oder werden im Bereich des Einzelplans 07 Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter frei und ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an dieser Schule so weit zurückgegangen, dass das der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber übertragen gewesene Amt zu hoch eingestuft war, so sind sie in Stellen umzuwandeln, die dem Amt entsprechen, das den künftigen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern nach den besoldungsrechtlich maßgebenden Schülerzahlen zu übertragen ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn begründete Aussicht besteht.