Versicherung

Kostenträger die Möglichkeit erhalten, mit den Aufgabenträgern pauschale Entgelte zu vereinbaren. Ferner können die Aufgabenträger die Führung der Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern den Beauftragten überlassen, wobei das Verhandlungsergebnis in jedem Fall von den Aufgabenträgern als Verantwortliche für den Rettungsdienst genehmigt werden muss.

3. Die Sicherstellung von Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport ist eine öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Daseins- und Gesundheitsvorsorge. Mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben die Patienten einen Anspruch auf fachlich qualifizierte Versorgung. Die Qualität der Erstversorgung gewissermaßen das erste Glied der traditionellen „Rettungskette" - beeinflusst in maßgeblichem Umfang das Ergebnis der Notfallversorgung und den späteren Erfolg der Weiterbehandlung. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, sollen die Mindestanforderungen an das im Rettungsdienst eingesetzte Personal präzisiert werden.

Als weitere Neuerung wird ein effizientes Qualitätsmanagement eingeführt, um einerseits Qualitätsanforderungen einheitlich definieren und andererseits Wirtschaftlichkeitsreserven aufdecken und erschließen zu können. Mittlerweile schreibt das Anordnung Buch des Sozialgesetzbuchs für den Gesundheitsbereich eine Qualitätskontrolle vor, so dass auch unter diesem Blickwinkel die Einführung von qualitätssichernden Maßnahmen geboten erscheint.

In jedem Rettungsdienstbereich soll zukünftig vom Rettungsdienstträger eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter bestellt werden, die oder der für die Qualitätssicherung sowie für die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Personals verantwortlich ist. Aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen sollen mehrere benachbarte kommunale Träger eine gemeinsame Ärztliche Leitung bestellen.

4. In Niedersachsen gibt es seit dem 1. August 1998 eine in Hannover ansässige, zentrale Koordinierungsstelle, die landesweit Einsatzflüge der Rettungsluftfahrzeuge zur Durchführung sog. Sekundärtransporte organisiert und koordiniert. Sekundärtransporte sind aus medizinischer Sicht notwendige Verlegungstransporte von Patienten unter ärztlicher Betreuung von einer Behandlungseinrichtung in eine andere. Der Sekundärtransport wird erstmals im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz definiert, um den Aufgabenbereich der zentralen Koordinierungsstelle klar und eindeutig umschreiben zu können.

Die zentrale Koordinierung der Sekundärtransporte mit Rettungsluftfahrzeugen hat sich in der Praxis aus ökonomischen Gesichtspunkten bewährt. Die Einrichtung der zentralen Koordinierungsstelle soll daher auf Dauer im Gesetz verankert werden.

5. Der Rettungsdienst, bestehend aus Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport, ist in allen Bundesländern als öffentliche Aufgabe definiert. In Niedersachsen werden Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport in medizinischer, funktionaler und wirtschaftlicher Einheit wahrgenommen. Diese organisatorische Zusammenfassung soll erhalten bleiben und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen gestärkt werden. Die Genehmigungsvoraussetzungen für den qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes werden daher im Bereich der so genannten Beeinträchtigungsprüfung präziser gefasst. Daneben sollen die kommunalen Träger aus ökonomischen Gründen die Möglichkeit erhalten, vorhandene Kapazitäten im Bereich des qualifizierten Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes in die Bedarfsplanung des Rettungsdienstes mit einzubeziehen.

III. Auswirkungen auf die Umwelt und Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Spezifische Auswirkungen auf die Umwelt ergeben sich nicht. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Regelungen von speziell frauenpolitischer Bedeutung.

IV. Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen:

Die Zusammenlegung von Leitstellen im Bereich des Rettungsdienstes und der Feuerwehr und die flächendeckende Einführung von kooperativen Regionalleitstellen zusammen mit der Polizei wird zu erheblichen Einsparungen bei den Kostenträgern (Rettungsdienst), Kommunen (Feuerwehr) und beim Land (Polizei) führen. Ausgehend vom Konzept des Ministeriums für Inneres und Sport für 10 kooperative Regionalleitstellen lassen sich nach zurückhaltenden überschlägigen Berechnungen beim Rettungsdienst und bei der Feuerwehr jährlich ca. 12,3 Mio. Euro Personalkosten einsparen. Hinzu kommen Sachkosten in Höhe von ca. 16,7 Mio. Euro. wenn statt der 47 Feuerwehr- und Rettungsleitstellen nur noch 10 kooperative Regionalleitstellen betrieben werden. Dabei werden die 2005 vorhandenen 49 Leitstellen zugrunde gelegt und zum einen wegen der gemeinsamen Leitstelle der Region und der Landeshauptstadt Hannover um eine vermindert, zum anderen durch die Zusammenlegung der Leitstellen des Landkreises Peine und der Stadt Braunschweig zu einer gemeinsamen Leitstelle um eine weitere reduziert. Für die Polizei ergeben sich bei einer Reduzierung von zurzeit 27 Leitstellen (ohne Polizeidirektion Hannover, die zunächst ausgeklammert wird) auf 10 voraussichtlich Effizienzgewinne im Personalbereich von jährlich ca. 2,3 Mio. Euro. Bei der Umrüstung der polizeilichen Leitstellen auf Digitalfunk ergibt sich ein Einsparpotential von einmalig ca. 9 Mio. Euro.

Nicht näher bezifferbare Einsparungen ergeben sich durch den Verzicht auf anstehende Neubauten von Leitstellen (Rettungsdienst und Feuerwehr) in einzelnen Landkreisen. Ferner werden durch die drastische Reduzierung der Anzahl der Leitstellen laufende Ausgaben für Energie und Technik (Pflege und Wartung) gesenkt. Durch die Möglichkeit, eine landesweit einheitliche Leitstellensoftware im Zuge der Einführung des Digitalfunks ausschreiben zu können, sind weitere Einspareffekte zu erwarten.

Die gesetzliche Festschreibung der zentralen Koordinierungsstelle für den Bereich der Luftrettung verursacht keine Mehrkosten, da die Einrichtung bereits existiert und mit der Gesetzesänderung nur auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt wird. Die Kosten der zentralen Koordinierungsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes i. S. der §§ 14 und 15 NRettDG und werden wie bereits jetzt von den Kostenträgern übernommen. Die landesweite Koordinierung der von der Luftrettung durchgeführten Sekundärtransporte führt dazu, die Gesamtkosten des Rettungsdienstes in diesem Bereich weiter zu stabilisieren.

Alle übrigen Gesetzesänderungen zielen darauf ab, vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven im System zu erschließen und damit die Sozialversicherungsträger zu entlasten. Letztlich kommt dies auch den Bürgerinnen und Bürgern über stabilere Beitragssätze für die Sozialversicherung zugute.

V. Verbandsbeteiligung:

Die Landesregierung hat am 6. Dezember 2005 die Freigabe des Gesetzentwurfs zur Verbandsanhörung beschlossen. An der Verbandsanhörung wurden beteiligt: Gruppe der Rettungsdienstträger:

­ Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

­ Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V., Gruppe der Kostenträger:

­ AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

­ BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen,

­ IKK - Landesverband Niedersachsen,

­ Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen,

­ Knappschaft - Verwaltungsstelle Hannover,

­ Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V. (VdAK), Landesvertretung Niedersachsen,

­ AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e. V., Landesvertretung Niedersachsen.

Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen haben eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.

­ Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG)

Der LVBG hat sich der Stellungnahme der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen angeschlossen.

Gruppe der Hilfsorganisationen/Beauftragten:

­ Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.,

­ Deutsches Rote Kreuz, Landesverband Niedersachsen e. V.,

­ Deutsches Rote Kreuz, Landesverband Oldenburg e. V.,

­ Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Niedersachsen e. V.,

­ Malteser-Hilfsdienst gGmbH,

­ Malteser Hilfsdienst e. V.,

­ Deutsche-Lebensrettungsgesellschaft, Landesverband Niedersachsen e. V.,

­ ADAC Luftrettung gGmbH (ADAC),

­ Deutsche Rettungsflugwacht e. V.,

­ HSD Flugbetrieb GmbH & Co. KG. Gruppe der Ärzteschaft:

­ Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e. V. (AGNN),

­ Forum Leitende Notärzte e. V. (FLNN),

­ Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN),

­ Zentrum Anästhesiologie der Universität Göttingen, Rettungs- und Intensivmedizin (UKG),

­ Medizinische Hochschule Hannover, Stabsstelle für interdisziplinäre Notfall- und Katastrophenmedizin (MHH),

­ Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen - KVN. Gruppe der privaten Krankentransportunternehmen:

­ Bund Eigenständiger Krankentranport/Rettungs- und Sanitätshilfedienste in Norddeutschland e. V.,

­ Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN),

­ Berufsverband für den Rettungsdienst e. V. (BVRD). Sonstige:

­ Niedersächsische Krankenhaus-Gesellschaft e. V. (NKG),

­ Deutscher Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt,

­ dbb - beamtenbund und tarifunion, Landesbund Niedersachsen.

­ Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen (GdP),

­ Bundesverband freier Rettungsassistentenschulen.