Genehmigungsbehörde

Bei den aufgeführten Kriterien, anhand derer die Genehmigungsbehörde die Prognoseentscheidung treffen muss, wird als zusätzliches Merkmal der abgestimmte Einsatz der Rettungsmittel aufgenommen. Dieses Merkmal muss ebenfalls in die Untersuchung einfließen, um ggf. vorliegende Organisations- und Abstimmungsdefizite aufzudecken und damit zu einer insgesamt wirtschaftlicheren Entscheidung zu kommen.

Kommt die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zum Ergebnis, dass im Fall der Erteilung einer Genehmigung eine entsprechende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienstes nicht zu erwarten ist und liegen die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen vor, so muss eine Genehmigung erteilt werden. Anderenfalls ist eine Genehmigung nach der Neufassung des Absatzes 1 zwingend zu versagen.

Satz 4 in Absatz 1 soll zukünftig bei der Wiedererteilung oder der Verlängerung von Genehmigungen sicherstellen, dass das Besitzstandsinteresse des Unternehmers angemessen berücksichtigt wird.

Ergebnis der Verbandsbeteiligung:

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sieht erhebliches Einsparpotential im Rettungsdienst, wenn die Einheit von Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport uneingeschränkt hergestellt wird. Insofern greife der Versuch, die Genehmigungsvoraussetzungen zu präzisieren, zu kurz.

Die Kostenträger fordern eine völlige Streichung der §§ 19 ff. NRettDG. Eine Vorhaltung von Krankentransportkapazitäten außerhalb des Rettungsdienstes sei systembedingt unwirtschaftlich.

Stattdessen müssten sämtliche Leistungen des Rettungsdienstes in einem für alle Bieter offenen und verbindlichen Verfahren ausgeschrieben werden, wobei Eigeneinrichtungen der Rettungsdienstträger gleichrangig zu behandeln seien.

Der GVN beanstandet die Neufassung des § 22 Abs. 1 grundsätzlich nicht, fordert jedoch eine Regelung, die das Besitzstandsinteresse von Altunternehmen berücksichtigt. Zudem müssten die Kosten für die Untersuchung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 NRettDG von den Genehmigungsbehörden getragen werden.

DRK und Johanniter sind skeptisch, ob die beabsichtigten Änderungen zu mehr Rechtssicherheit bei der Genehmigungspraxis führen werden. Die Malteser begrüßen grundsätzlich die Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen, sehen aber weiteren Präzisierungsbedarf im Einzelnen.

ADAC und DRF regen an, den qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für die Luftrettung gesetzlich auszuschließen.

Der Gesetzentwurf zielt auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen bei der Frage, inwieweit sich Privatunternehmen am Rettungsdienst beteiligen dürfen. Die Systematik des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der geltenden Fassung hat sich hier grundsätzlich in der Praxis bewährt. Eine prinzipielle Neuorganisation des Rettungswesens erscheint daher nicht erforderlich. Das Problem der Besitzstandswahrung bei Wiedererteilung oder Verlängerung von Genehmigungen wird durch § 32 (neu) beantwortet. Die Frage nach den Kosten für die Gutachten beantwortet sich nach dem allgemeinen Kostenrecht, demzufolge die Genehmigung gebührenfrei erteilt wird, aber die Auslagen für die Erstellung eines Gutachtens zur Beeinträchtigungsprüfung durch Dritte gesondert erhoben werden (vgl. Tarifnummer 74 der Allgemeinen Gebührenordnung).

Zu Nummer 15 (§ 26):

Die Änderungen sind redaktioneller Art. Eine statische Gesetzesverweisung ist nicht mehr erforderlich.

Zu den Nummern 16 (§ 27) und 17 (§ 29):

Die Änderungen sind redaktioneller Art (Anpassung der Gesetzesverweisung).

Zu Nummer 18 (§ 30):

Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, ggf. erforderliche Detailvorschriften zu den in § 30 genannten Regelungsgegenständen zu erlassen. Die alte Formulierung „Landesministerium" ist gesetzestechnisch überholt. Der Begriff bezeichnete nach Artikel 28 Abs. 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung in ihrer Gesamtheit.

Zu Nummer 19 (§ 32):

Die in § 32 genannten Übergangsregelungen haben sich durch Zeitablauf überholt und können daher gestrichen werden. Die nunmehr in § 32 (neu) enthaltene Übergangsregelung soll sicherstellen, dass sich jedes Unternehmen auf die veränderten Genehmigungsvoraussetzungen einstellen kann.

Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung):

Mit Blick auf die zahlreichen Änderungen ist eine Neubekanntmachung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sinnvoll.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):

Die Gesetzesänderungen sollen an dem im Zuge der Landtagsberatungen noch festzusetzenden Tag in Kraft treten.