Entwurf Gesetz über die Investitions und Förderbank Niedersachsen NBankG Erster Abschnitt Umwandlung und Übertragung §

Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.12.

Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden.

Federführend ist das Finanzministerium.

Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff

Entwurf Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) Erster Abschnitt Umwandlung und Übertragung

§ 1:

Umwandlung, Trägerschaft, Sitz

Durch formwechselnde Umwandlung der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (im Folgenden: NBank GmbH) wird die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)" errichtet.

Die NBank GmbH besteht in Gestalt der NBank unter Wahrung der Rechtsidentität weiter.

Träger der NBank ist das Land.

(2) Sitz der NBank ist Hannover.

§ 2:

Abspaltung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle

- Norddeutsche Landesbank Girozentrale - und Übertragung

Die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (im Folgenden: Landestreuhandstelle) wird aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (im Folgenden: Landesbank) abgespalten und auf die NBank übertragen.

§ 3:

Vermögensübergang

Das der Landestreuhandstelle zugeordnete Aktiv- und Passivvermögen geht durch die Übertragung nach § 2 von der Landesbank auf die NBank über.

Die NBank ist insoweit Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesbank.

Der Übergang nach Satz 1 schließt alle dem Vermögen der Landestreuhandstelle zugeordneten Grundschulden und Hypotheken mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten und den dadurch gesicherten Kredit- und Finanzierungsvereinbarungen ein, einschließlich der Grundschulden und Hypotheken, die zugunsten der Landesbank oder ihrer Rechtsvorgänger mit dem in Klammern beigefügten Zusatz „Wohnungsbauförderungsmittel" eingetragen sind.

(2) Der Abspaltung nach § 2 wird die Bilanz der Landestreuhandstelle zum 31. Dezember 2007 als Schlussbilanz zugrunde gelegt.

Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt das von Absatz 1 erfasste Aktiv- und Passivvermögen fest.

Die Feststellung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekannt zu machen.

Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4:

Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse

Durch die Übertragung nach § 2 tritt die NBank in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, die personalwirtschaftlich der Landestreuhandstelle zugeordnet sind; dies gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse.

Sind Rechte und Pflichten durch eine Dienstvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen der NBank und den Beschäftigen, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung geändert werden; dies gilt nicht für Regelungen über die Dauer, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Pausen und die Ordnung im Betrieb. Satz 2 gilt für gekündigte Dienstvereinbarungen entsprechend, soweit sie nachwirken.

(2) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Landesbank oder die NBank wegen des Übergangs nach Absatz 1 ist unwirksam; dies gilt auch in Bezug auf die bisherigen Beschäftigen der NBank GmbH.

(3) Die NBank tritt in alle Verpflichtungen der Landesbank zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber den ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen ein, soweit diese Leistungen von der Landestreuhandstelle getragen wurden.

Zweiter Abschnitt Aufgaben, Organisation

§ 5:

Übertragung von Aufgaben

Die NBank ist das zentrale Förderinstitut des Landes und unterstützt das Land bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Sie kann auch für andere Träger öffentlicher Verwaltung als Förderinstitut tätig werden.

(2) Der NBank können die folgenden Aufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen übertragen werden:

1. Durchführung, Verwaltung und Abwicklung öffentlicher Fördermaßnahmen in den Bereichen

a) Wohnungs- und Siedlungswesen sowie Wohnungswirtschaft,

b) Städtebau einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung sowie der zugehörigen Infrastruktur,

c) Mittelstand und freie Berufe,

d) Wagnis- und Wachstumsfinanzierung von Unternehmen,

e) technischer Fortschritt, insbesondere in Bezug auf Technologie und Innovation,

f) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und Entwicklung strukturschwacher Gebiete,

g) Infrastruktur,

h) Ansiedlung von Unternehmen und Standortmarketing,

i) Tourismus,

j) Arbeitsmarktpolitik,

- Bildung,

- Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,

- rationelle Energienutzung, erneuerbare Energien und Energieeinsparung,

- Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie ländlicher Raum,

- Kultur, Kunst, Film und Medien,

- Wissenschaft und Forschung,

- Gesundheitswesen,

- Familie, Generationen, Jugend und Sport,

- international vereinbarte Förderprogramme,

- internationale Zusammenarbeit;

2. Beteiligung an Projekten, die im Interesse der Europäischen Gemeinschaft liegen und von der Europäischen Investitionsbank oder einer ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitution mitfinanziert werden;

3. Finanzierung kommunaler Körperschaften und öffentlich-rechtlicher Zweckverbände;