Kreditinstitut

(2) Werden der NBank Mittel zur Verwendung für Förderzwecke bereitgestellt, so hat sie sicherzustellen, dass die bestimmungsgemäße Verwendung

1. der vom Land bereitgestellten Mittel durch den Landesrechnungshof und

2. der von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung bereitgestellten Mittel durch den anderen Träger bei den Geförderten geprüft werden kann.

(3) Die NBank hat sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen und die Beteiligungsunternehmen, an denen sie beteiligt ist, durch den Landesrechnungshof geprüft werden können.

§ 17:

Kostenbefreiung, Amtshilfe:

(1) Soweit das Land von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die NBank von der Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach der Kostenordnung, dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und dem Gerichtskostengesetz.

(2) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der NBank unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

Vierter Abschnitt Übergangsregelungen

§ 18:

Betriebsvereinbarungen bei der NBank GmbH

Die bei der NBank GmbH am 31. Dezember 2007 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen als Dienstvereinbarungen bei der NBank fort, jedoch nicht über den 31. Dezember 2009 hinaus.

§ 19:

Übergangspersonalrat

Bei der NBank wird ein Übergangspersonalrat gebildet.

Er hat die Rechtsstellung des Personalrats der NBank. 3Der Übergangspersonalrat besteht aus acht Mitgliedern, von denen jeweils vier Mitglieder von dem am 31. Dezember 2007 bestehenden Betriebsrat der NBank GmbH und von dem zu diesem Zeitpunkt für die Landestreuhandstelle zuständigen örtlichen Personalrat der Landesbank aus ihrer Mitte bestimmt werden.

Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NPersVG) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2008.

Die Wahl des neuen Personalrats ist vor dem 1. Juli 2008 durchzuführen.

Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand vor dem 1. Februar 2008.

Besteht am 1. Februar 2008 kein Wahlvorstand, so beruft der Vorstand der NBank auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer bei der NBank vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.

Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

§ 18 Abs. 3 und 4 NPersVG gilt entsprechend.

§ 20:

Organe und Beirat

Die Geschäftsführer der NBank GmbH, deren Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht beendet ist, sind ab dem 1. Januar 2008 für die Dauer ihres jeweiligen Dienstverhältnisses Mitglieder des Vorstands der NBank.

Der bisherige Sprecher der Geschäftsführung der NBank GmbH ist im Rahmen des Satzes 1 das vorsitzende Mitglied des Vorstands der NBank.

(2) Bis die Mitglieder des Verwaltungsrats der NBank bestellt sind, bilden die Mitglieder des Aufsichtsrats der NBank GmbH den Verwaltungsrat der NBank.

(3) Bis die Mitglieder des Beirats der NBank berufen sind, bilden die Mitglieder des Verwaltungsbeirats der NBank GmbH den Beirat der NBank.

§ 21

Abgabenbefreiung

Für Rechtshandlungen, die wegen der Regelungen in den §§ 1 bis 3 erforderlich sind, werden Abgaben nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet, soweit eine solche Befreiung durch Landesrecht geregelt werden kann.

Anordnungr Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 22:

Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen § 5 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), erhält folgende Fassung: „§ 5

Verfahren

Soweit das Fachministerium die Mittel des Sondervermögens nicht selbst verwaltet oder durch Landesdienststellen verwalten lässt, kann es sich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Investitions- und Förderbank Niedersachsen bedienen."

§ 23:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt § 12 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Am 1. Januar 2008 treten außer Kraft:

1. das Gesetz zur Übertragung von Förderaufgaben auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH vom 23. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 239),

2. das Gesetz über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 213) und

3. das Gesetz zur Übertragung eines niedersächsischen Anteils am Kapital der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 11. Oktober 2000 (Nds. GVBl. S. 266).

Anlage (zu § 5 Abs. 2 Nr. 6) Grundsätze für die Finanzierung von Exporten

1. Beteiligungen der NBank an Konsortialfinanzierungen auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder anderer Finanzierungsinstitutionen dürfen nur zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die NBank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, bei der die NBank direkt oder indirekt

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 vom Hundert hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu; ein Finanzierungsanteil über 75 vom Hundert ist unzulässig.

2. Bei Beteiligungen der NBank an Konsortialfinanzierungen in eigener Initiative oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

a) Es muss eine Zusammenarbeit mit mindestens einem Mitverantwortlichen geben, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, bei der die NBank direkt oder indirekt

aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,

bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

b) Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die NBank akzeptiert keine Konditionen, die ungünstiger sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.

c) Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der NBank von 25 vom Hundert wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der NBank im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu; ein Finanzierungsanteil aller Förderinstitute von über 50 vom Hundert ist unzulässig.

d) Die NBank muss bereit sein, mit allen in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.