Kapitalmarkt

3. Allein kann die NBank nur tätig werden, wenn

a) ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist oder

b) ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil I der DAC-Liste der OECD aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme über fünf Millionen Euro und die Laufzeit der Finanzierung über vier Jahren liegt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

I. Anlass und Ziele des Gesetzes

Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) wird das zentrale Förderinstitut des Landes Niedersachsen. Sie führt die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH durchgeführten Aufgaben fort und übernimmt zusätzlich die bisher von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (Landestreuhandstelle) wahrgenommenen Aufgaben.

Die Landestreuhandstelle ist ein rechtlich unselbständiger, jedoch organisatorisch getrennter Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (Landesbank), der seit dem Jahr 1948 das Land Niedersachsen im Bereich der Wohnungs- und später auch Städtebaubauförderung unterstützt. Seit dem Jahr 1973 hat die Landestreuhandstelle auch Aufgaben in der Agrarförderung und seit 1977 Aufgaben in der Wirtschaftsförderung wahrgenommen, wobei sie insoweit seit Gründung der NBank GmbH jedoch nur noch Altgeschäft abwickelt.

Im Jahr 2003 hat das Land zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wirtschafts- und Arbeitsmarktförderung die „Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" (NBank GmbH) gegründet.

Die Landesregierung hat beschlossen, die Förderstrukturen des Landes zu straffen und zu optimieren. Zu diesem Zweck wird die NBank GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt sowie die Landestreuhandstelle aus der Landesbank abgespalten und auf diese Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die institutionelle Ausgestaltung orientiert sich an der engen Verflechtung mit den Interessen des Landes und den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln. Sie knüpft an bewährte Strukturen beim Bund und in anderen Bundesländern (KfW, L-Bank, NRW.BANK, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank Brandenburg, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Thüringer Aufbaubank) an. Alle diese Institute, die umfassend öffentliche Förderaufgaben wahrnehmen, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Zudem führt allein die Organisationsform der Anstalt des öffentlichen Rechts dazu, dass sich das Institut gegenüber einer privatrechtlichen Organisationsform günstiger am Kapitalmarkt refinanzieren kann.

Das Konzept zur Errichtung der NBank berücksichtigt, wie zuvor schon bei der NBank GmbH und der Landestreuhandstelle geschehen, in rechtsverbindlicher Weise die „Verständigung über die Ausrichtung rechtlich selbständiger Förderbanken in Deutschland" zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung vom 1. März 2002 („Verständigung II").

Insbesondere wird die NBank zur Erhaltung staatlicher Haftungsinstitute (Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Garantien) ausschließlich in den in der Verständigung II genannten Aufgabenbereichen tätig.

II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung

Nach den Vorgaben der „Verständigung II" sind die Tätigkeitsfelder einer Förderbank gesetzlich zu regeln. Auch die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sowie die Abspaltung der Landestreuhandstelle aus der Landesbank bei gleichzeitiger Übertragung auf die NBank erfordern eine gesetzliche Regelung.

Mit der vorliegenden Regelung zur Neustrukturierung der Förderinstitute wird das Ziel einer zentralen Förderbank in Niedersachsen effektiv und Ressourcen schonend umgesetzt. Dem Land wird so die Möglichkeit eröffnet, weitere Förderaktivitäten zukünftig in der NBank zu bündeln. Die Neuregelung selbst führt aber nicht zur Übertragung neuer Aufgaben.

III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien

Der Gesetzesentwurf hat keine derartigen Auswirkungen.

IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Ablösung der Kapitalbeteiligung der Landesbank an der NBank löst Kosten im Haushaltsjahr 2007 von voraussichtlich 54 Mio. Euro aus. Die Erhöhung des Stammkapitals um 50 Mio. Euro erfordert im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 eine Verpflichtungsermächtigung, die unmittelbar zu Beginn des Jahres 2008 zu bedienen ist. Darüber hinaus fallen für den Landeshaushalt keine Kosten im Rahmen der Integration der Landestreuhandstelle in die NBank an.

Die anfänglichen Mehrkosten der Integration infolge der Anmietung zusätzlicher Flächen am Standort der NBank („Pelikan-Viertel") bei gleichzeitigem Leerstand des bisherigen Standorts der Landestreuhandstelle („TriTower") bis zum Jahre 2012 betragen insgesamt 2,8 Mio. Euro.

Die Kosten für die erforderliche Erweiterung der Infrastruktur (Netz, PC, Telefon, Büroausstattung, Rechenzentrumskapazität) am zukünftigen gemeinsamen Standort im „PelikanViertel" sowie die Kosten des Rückbaus im „TriTower" und des Umzugs werden mit 3,96 Mio Euro veranschlagt. Die Kosten sind von den beiden Förderinstituten zu tragen und werden durch Rückstellungen bereits in deren anstehenden Jahresabschlüssen ergebniswirksam abgebildet.

Die Neustrukturierung der Förderinstitute führt zukünftig aber zu erheblichen Synergievorteilen. So werden sich bereits im siebten Jahr des gemeinsamen Standorts die anfänglichen Mehrkosten amortisiert haben und in der Folge zu jährlichen Einsparungen von voraussichtlich über 2 Mio. Euro führen. Zudem ist bereits jetzt absehbar, dass sich der Personalbestand der LTS im Bereich des Fördergeschäfts vom Zeitpunkt des Integrationsbeschlusses der Landesregierung bis zum Vollzug am 1. Januar 2008 infolge der Nichtwiederbesetzung frei werdender Stellen um bis zu 38 rechnerische Vollzeitkräfte auf insgesamt dann nur noch ca. 140 verringert haben wird. Hiervon hat sich bis Ende Oktober 2006 bereits ein Abbau von 21 rechnerischen Vollzeitkräften nachweisbar realisiert.

Konnexitätsrechtliche Folgen für Kommunen oder den Landeshaushalt werden durch das Gesetz nicht ausgelöst. Eine unmittelbare Übertragung von Aufgaben auf die NBank findet durch die gesetzliche Regelung nicht statt. Sollten Aufgaben später durch Vereinbarung auf die NBank übertragen werden, ist zwingend vorgeschrieben, zugleich eine Kostenregelung in der Vereinbarung zu treffen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Vorschrift beinhaltet die Errichtung der NBank durch formwechselnde Umwandlung der NBank GmbH in eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Investitions- und Förderbank Niedersachsen". Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen führt die Kurzbezeichnung „NBank".

Das Umwandlungsgesetz regelt den Fall der Umwandlung einer GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts nicht, öffnet aber über § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) dem Bundes- oder Landesgesetzgeber die Möglichkeit, eine solche Umwandlung über die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hinaus vorzunehmen. Hiervon wird mit dem vorliegenden Gesetz Gebrauch gemacht. Die NBank GmbH besteht in der Gestalt der NBank unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts fort. Ein Rechtsträgerwechsel findet nicht statt.

Sitz der NBank ist nach wie vor Hannover. Die NBank kann zudem dezentrale Einrichtungen betreiben. Sie hat derzeit Geschäftsstellen in Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg.

Zu § 2:

Die Norddeutsche Landesbank Girozentrale (Landesbank) hatte aufgrund von drei Treuhandverträgen vom 28. Juli/5. August 1993 die Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen (LTS-Wohnungswesen), die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung (LTS-Wirtschaft) und die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Agrarförderung (LTS-Agrar) als rechtlich unselbständige Teile der Landesbank unterhalten. Mit der Gründung der „Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" (NBank GmbH) wurden die Aufgaben der Wirtschaftsförderung bei diesem Institut gebündelt, so dass die LTS-Wirtschaft aufgelöst wurde.

Das bisher von der LTS-Wirtschaft verwaltete Fördervermögen (Altgeschäft) wurde ebenso wie das von der LTS-Agrar verwaltete Fördervermögen (Altgeschäft) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die LTS-Wohnungswesen übergeleitet, die seitdem als „Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -" (Landestreuhandstelle) firmiert. Rechtsgrundlagen für ihre Tätigkeit sind das „Gesetz zur Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle" vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 213) und der zwischen dem Land Niedersachsen und der Landesbank geschlossene „Treuhandvertrag über die Niedersächsische Landestreuhandstelle" vom 30. Januar 2006 (mit Änderungsvereinbarung vom 29. September 2006). Die Beendigung des Treuhandvertrages wegen der Integration der Landestreuhandstelle in die NBank wurde in einer Zusatzvereinbarung zum Treuhandvertrag vom 30. Januar 2006 geregelt.

Die Landestreuhandstelle wird aus der Landesbank abgespalten und auf die NBank übertragen.

Die Abspaltung kann nicht nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vollzogen werden, da die Landesbank als Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 124 UmwG nicht zu den spaltungsfähigen Rechtsträgern zählt. Der Landesgesetzgeber macht deshalb von der in § 1 Abs. 2 UmwG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch.

Zu § 3:

Nach Absatz 1 geht das der Landestreuhandstelle zugeordnete Vermögen mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich sämtlicher der Landestreuhandstelle zuzuordnender zivil- und öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete NBank über. Die NBank ist folglich partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesbank als übertragendem Rechtsträger geworden.

Die Rechtsnachfolge tritt unmittelbar durch Gesetz ein und bedarf keines weiteren Übertragungsaktes im Einzelfall. Sie betrifft alle Gegenstände des der Landestreuhandstelle in der Landesbank zugeordneten Aktiv- und Passivvermögens, insbesondere also auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortbestehenden, von der Landestreuhandstelle begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, etwa aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen.

Bereits an dieser Stelle wird der Übergang der für die Landesbank mit dem Klammerzusatz „Wohnungsbauförderungsmittel" (nach § 15 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - Grundbuchverfügung -) zugunsten der Landestreuhandstelle eingetragenen Grundpfandrechte im Sinne des § 291 ZPO offenkundig gemacht. Zum Zwecke von Grundbuchberichtigungen oder der Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen nach § 727 ZPO bedarf es deshalb bereits ab dem 1. Januar 2008 nicht der Vorlage öffentlicher Urkunden.

Absatz 2 betrifft die bilanzielle Behandlung des Vermögensübergangs. Dem Vermögensübergang wird die Bilanz der Landestreuhandstelle zum 31. Dezember 2007 zugrunde gelegt.

Durch Absatz 3 wird das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, die der nach Absatz 1 abgespaltenen Landestreuhandstelle zuzuordnenden aktiven und passiven Vermögensgegenstände festzustellen. Dies geschieht durch einen Feststellungsbescheid.